Gott…
Wie sie uns Rindviecher NACH BELIEBEN…
Leiten und Lenken, UNSER…
Denken…
Manipulieren. Es WIRD weitergehen, heut Nacht…
Morgen…
Ich weiß es NICHT aber zuerst MUSS ich mich erklären…
DANN…
Kann es weitergehen.
„Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
Deutschland, Schweiz, Österreich/Germany, Austria, Switzerland
Generalversammlung der Vereinten Nationen, Resolution 260 A (III) vom 9. Dezember 1948.
Datum des Inkrafttretens: 12 Januar 1951.
Nach Erwägung der Erklärung, die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer
Resolution 96(I) vom 11. Dezember 1946 abgegeben wurde, daß Völkermord ein Verbrechen
gemäß internationalem Recht ist, das dem Geist und den Zielen der Vereinten Nationen
zuwiderläuft und von der zivilisierten Welt verurteilt wird,
In Anerkennung der Tatsache, daß Völkermord der Menschheit in allen Zeiten der Geschichte große
Verluste zugefügt hat, und
In der Überzeugung, daß zur Befreiung der Menschheit von einer solch verabscheuungswürdigen
Geißel internationale Zusammenarbeit erforderlich ist,
sind die vertragschließenden Parteien hiermit wie folgt übereingekommen:
Artikel I: Die Vertragschließenden Parteien bestätigen, daß Völkermord, ob im Frieden oder im
Krieg begangen, ein Verbrechen gemäß internationalem Recht ist; sie verpflichten sich zu seiner
Verhütung und Bestrafung.
Artikel II: In dieser Konvention bedeutet Völkermord eine der folgenden Handlungen, die in der
Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz
oder teilweise zu zerstören:
(a) Tötung von Mitgliedern der Gruppe;
(b) Verursachung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an Mitgliedern der Gruppe;
(c) vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen;
(d) Verhängung von Maßnahmen, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind;
(e) gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe.
Artikel III: Die folgenden Handlungen sind zu bestrafen:
(a) Völkermord,
(b) Verschwörung zur Begehung von Völkermord,
(c) unmittelbare und öffentliche Aufhetzung zur Begehung von Völkermord,
(d) Versuch, Völkermord zu begehen,
(e) Teilnahme am Völkermord.
Artikel IV: Personen, die Völkermord oder eine der sonstigen in Artikel II aufgeführten
Handlungen begehen, sind zu bestrafen, gleichviel ob sie regierende Personen, öffentliche Beamte
oder private Einzelpersonen sind.
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Artikel V: Die vertragschließenden Parteien verpflichten sich, in Übereinstimmung mit ihren
jeweiligen Verfassungen die notwendigen gesetzgeberischen Maßnahmen zu ergreifen, um die
Anwendung der Bestimmungen dieser Konvention sicherzustellen und insbesondere wirksame
Strafen für Personen vorzusehen , die sich des Völkermordes oder einer der sonstigen in Artikel III
aufgeführten Handlungen schuldig machen.
Artikel VI: Personen, denen Völkermord oder eine der sonstigen in Artikel III aufgeführten
Handlungen zur Last gelegt wird, werden vor ein zuständiges Gericht des Staates, in dessen Gebiet
die Handlung begangen worden sind, oder vor das internationale Strafgericht gestellt, das für die
vertragschließenden Parteien, die seine Gerichtsbarkeit anerkannt haben, zuständig ist.
Artikel VII: Völkermord und die sonstigen in Artikel III aufgeführten Handlungen gelten für
Auslieferungszwecke nicht als politische Straftaten.
Die vertragschließenden Parteien verpflichten sich, in derartigen Fällen die Auslieferung gemäß
ihren geltenden Gesetzen und Verträgen zu bewilligen.
Artikel VIII: Eine vertragschließende Partei kann die zuständigen Organe der Vereinten
Nationen damit befassen, gemäß der Charta der Vereinten Nationen die Maßnahmen zu ergreifen,
die sie für Verhütung und Bekämpfung von Völkermordhandlungen oder einer der sonstigen in
Artikel III aufgeführten Handlungen für geeignet erachten.
Artikel IX: Streitfälle zwischen den vertragschließenden Parteien hinsichtlich der Auslegung,
Anwendung oder Durchführung dieser Konvention einschließlich derjenigen, die sich auf die
Verantwortlichkeit eines Staates für Völkermord oder eine der sonstigen in Artikel III aufgeführten
Handlungen beziehen, werden auf Antrag einer der an dem Streitfall beteiligten Parteien dem
Internationalen Gerichtshof unterbreitet.
Artikel X: Diese Konvention, deren chinesischer, englischer, französischer, russischer und
spanischer Text in gleicher Weise maßgebend ist, trägt das Datum des 9. Dezember 1948.
Artikel XI: Diese Konvention steht bis zum 31. Dezember 1949 jedem Mitglied der Vereinten
Nationen und jedem Nicht-Mitgliedstaat, an den die Generalversammlung eine Aufforderung zur
Unterzeichnung gerichtet hat, zur Unterzeichnung offen.
Diese Konvention bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden sind bei dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
Nach dem 1. Januar 1950 kann jedes Mitglied der Vereinten Nationen und jeder NichtMitgliedstaat, der eine Aufforderung gemäß Absatz 1 erhalten hat, der Konvention beitreten.
Die Beitrittsurkunden sind bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
Artikel XII: Eine vertragschließende Partie kann jederzeit durch Mitteilung an den
Generalsekretär der Vereinten Nationen die Anwendung dieser Konvention auf alle oder eines der
Gebiete erstrecken, für deren auswärtige Angelegenheiten diese vertragschließende Partei
verantwortlich ist.
Artikel XIII: An dem Tag, an dem die ersten zwanzig Ratifikations- oder Beitrittsurkunden
hinterlegt sind, erstellt der Generalsekretär ein Protokoll und übermittelt jedem Mitglied der
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Vereinten Nationen und jedem der in Artikel XI in Betracht gezogenen Nicht-Mitgliedstaaten eine
Abschrift desselben.
Diese Konvention tritt am neunzigsten Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der
zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Eine Ratifikation oder ein Beitritt, der nach dem letzteren Zeitpunkt erfolgt, wird am neunzigsten
Tage nach der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde wirksam.
Artikel XIV: Diese Konvention bleibt für die Dauer von zehn Jahren vom Zeitpunkt ihres
Inkrafttretens an in Kraft.
Danach bleibt sie für die Dauer von jeweils weiteren fünf Jahren für diejenigen
vertragschließenden Parteien in Kraft, die sie nicht mindestens sechs Monate vor Ablauf der
laufenden Frist gekündigt haben.
Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten
Nationen
Artikel XV: Wenn als Ergebnis von Kündigungen die Zahl der Parteien der vorliegenden
Konvention auf weniger als sechzehn sinkt, tritt die Konvention mit dem Zeitpunkt außer Kraft, in
dem die letzte dieser Kündigungen rechtswirksam wird.
Artikel XVI: Ein Antrag auf Revision dieser Konvention kann jederzeit von einer
vertragschließenden Partei durch eine schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär gestellt
werden.
Die Generalversammlung entscheidet über die Schritte, die gegebenenfalls auf einen solchen
Antrag hin zu unternehmen sind.
Artikel XVII: Der Generalsekretär der Vereinten Nationen macht allen Mitgliedern der
Vereinten Nationen und den in Artikel XI in Betracht gezogenen Nicht-Mitgliedstaaten über die
folgenden Angelegenheiten Mitteilung:
(a) Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte, die gemäß Artikel XI eingegangen sind;
(b) Mitteilungen, die gemäß Artikel XII eingegangen sind;
(c) den Zeitpunkt, zu dem diese Konvention gemäß Artikel XIII in Kraft tritt;
(d) Kündigungen, die gemäß Artikel XIV eingegangen sind;
(e) Außerkrafttreten der Konvention gemäß Artikel XV;
(f) Mitteilungen, die gemäß Artikel XVI eingegangen sind.
Artikel XVIII: Das Original der vorliegenden Konvention wird in den Archiven der Vereinten
Nationen hinterlegt.
Eine beglaubigte Abschrift der Konvention wird jedem Mitglied der Vereinten Nationen und
jedem der in Artikel XI in Betracht gezogenen Nicht-Mitgliedstaaten übermittelt.
Artikel XIX: Diese Konvention wird am Tage ihres Inkrafttretens von dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen registriert.
– 3 -“
https://www.uni-marburg.de/de/icwc/zentrum/pdfs/voelkermordkonvention.pdf
Nicht immer ist etwas auch so wie es aussieht,
Und trotzdem GILT was ich zuvor zu dieser beschämenden Situation gesagt habe
Liebe Leser,
Die „Erklärung“ ja auf Deutsch ABER was ich anschließend SCHREIBEN WERDE…
MUSS…
Ich auf Türkisch, ICH MUSS, weil erstens KANN ich dem Tayyip und allen anderen…
Möchtegern…
Muslimen eins auswischen und zweitens IST ES wichtiger das die da UNTEN es verstehen.
BITTE auch DAS IST ganz wichtig,
Wenn ich dies und das zu meiner Person…
DANN…
Bezwecke ich ETWAS GANZ BESTIMMTES, hatte…
Habe und werde es IMMER SAGEN…
Ich würde mich wahnsinnig freuen wenn auch sie es auf Anhieb verstehen würden…
ABER…
Wichtiger IST MIR das ich verstanden WERDE. Sollte es sie interessieren was ich so…
Würde ich sie bitten lassen sie es sich übersetzen…
Mir FEHLT die Kraft es zweimal zu verfassen
BITTE…
Sie dürfen mich NICHT falsch verstehen…
Halte NIEMANDEN für dumm oder begriffsstutzig…
ABER…
Ich MUSS so wie ich es tue. Das folgende zum Beispiel könnten sie durchaus falsch verstehen…
Aberrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrr
Sie WERDEN weil (…)
Sie werden, versprochen
19:25 ertellt in Taunusstein
WICHTIG…
BITTE die Länder beachten
Oder so
VOM Bermuda Dreieck haben sie sicher schon gehört ABER bin mir ziemlich sicher NICHT vom Doha – Ankara – Kairo Dreieck
Andere ECKE aber „passt“
Danke
Ich HATTE ein bewegtes Leben, nein diesmal OHNE Anführungsstriche. War zwar nur ein kleines „Licht“ aber in meiner Anwesenheit KONNTEN SIE NICHT
KONNTEN sie AUCH NICHT und sie können es immernoch…
NICHT
### !!! >>> Na ALSO, geht doch! Solar-Elektroauto Stella Vie (Lightyear) soll in Serie gehen <<< !!! ###
Forschung…
KÖNNTE zu den drei Türmen passen…
Die Präambel hatte ich ja heute.
Wie gesagt…
ENDLICH es geht los
Die „Erklärung“ heute Nacht…
Morgen oder so auf jeden Fall mein anschießendes SCHWEIGEN…
…
NEIN bin NICHT mir Unfug beschäftigt, sagte es…
Irgendwann…
Macht es BUMM