WENN es ins Eingemachte geht,
DANN!
Äh…
Ihr kotzt mich nur an, wie ihr…
Mensch belügt und betrügt
1) IHRA-Antisemitismusdefinition
„Die Antisemitismus-Arbeitsdefinition der IHRA ermöglicht eine einheitliche und systematische Erfassung und Vergleichbarkeit des Phänomens Antisemitismus. Sie wird mittlerweile von über 30 Staaten anerkannt.
Um einheitliche Vorgehensweisen bei Erinnerung, Bildung und Forschung zum Thema Holocaust garantieren zu können, wurde 1998 die International Holocaust Remembrance Alliance IHRA gegründet. Bis 2013 hiess sie noch Task Force for international Cooperation on Holocaust Education, Remembrance and Research ITF. Stand 2021 gehören der IHRA 35 Mitgliedstaaten an. Sie hat ausserdem einen Partnerstaat und acht Staaten haben Beobachterstatus.
Auch die Schweiz anerkennt die IHRA-Antisemitismusdefinition
Eine der wichtigsten Aufgaben der IHRA war die Erarbeitung einer Antisemitismus-Definition, die von Behörden, Justiz, NGOs und Privaten genutzt werden kann. Nach langjährigen Debatten und unter Mitarbeit der führenden Antisemitismus- und Holocaustforschenden wurde 2016 eine Arbeitsdefinition verabschiedet. Das Europäische Parlament hatte darauf 2017 seine Mitgliedsstaaten dazu aufgerufen, diese zu übernehmen. Die Definition wird mittlerweile von über 30 Staaten sowie diversen Städten und Organisationen anerkannt und angewendet. Auch der Schweizer Bundesrat hat 2021 den Wert und die praktische Relevanz der IHRA-Definition anerkannt und alle involvierten staatlichen und nichtstaatlichen Akteure dazu aufgerufen, sich mit der Arbeitsdefinition und der dazugehörigen Debatte vertiefter auseinanderzusetzen.
Definition und Anwendungsbeispiele
Die IHRA-Definition besteht aus zwei Teilen. Im ersten Teil wird die Definition formuliert:
«Antisemitismus ist eine bestimmte Wahrnehmung von Jüdinnen und Juden, die sich als Hass gegenüber Jüdinnen und Juden ausdrücken kann. Der Antisemitismus richtet sich in Wort oder Tat gegen jüdische oder nichtjüdische Einzelpersonen und/oder deren Eigentum sowie gegen jüdische Gemeindeinstitutionen oder religiöse Einrichtungen.»
Im zweiten Teil werden Beispiele aufgeführt. Diese sollen zur Veranschaulichung dienen und in der Anwendungspraxis unterstützend wirken. Mit der breiten Verwendung und Akzeptanz dieser Antisemitismusdefinition wird eine einheitliche und systematische Erfassung und Vergleichbarkeit des Phänomens ermöglicht.
Der SIG und weitere NGOs arbeiten mit der IHRA-Definition
Auch der SIG arbeitet bei der Erstellung des Antisemitismusberichts und bei der Beurteilung von möglicherweise antisemitischen Vorfällen mit der IHRA-Definition. Dadurch kann in einem Grossteil der Fälle eine eindeutige Zuordnung getroffen werden. Die IHRA-Definition findet auch Verwendung bei der Stiftung gegen Rassismus und Antisemitismus GRA, die zusammen mit dem SIG den Antisemitismusbericht für die deutsch- italienisch- und rätoromanischsprachige Schweiz verfasst, und von der Coordination intercommunautaire contre l’antisémitisme et la diffamation CICAD, die den Antisemitismusbericht für die Westschweiz herausgibt.
Beispiele der IHRA-Arbeitsdefinition
Die Liste ist nicht abschliessend
Der Aufruf zur Tötung oder Schädigung von Jüdinnen und Juden im Namen einer radikalen Ideologie oder einer extremistischen Religionsanschauung sowie die Beihilfe zu solchen Taten oder ihre Rechtfertigung.
Falsche, entmenschlichende, dämonisierende oder stereotype Anschuldigungen gegen Jüdinnen und Juden oder die Macht der Jüdinnen und Juden als Kollektiv – insbesondere aber nicht ausschließlich die Mythen über eine jüdische Weltverschwörung oder über die Kontrolle der Medien, Wirtschaft, Regierung oder anderer gesellschaftlicher Institutionen durch die Jüdinnen und Juden.
Das Verantwortlichmachen der Jüdinnen und Juden als Volk für tatsächliches oder unterstelltes Fehlverhalten einzelner Jüdinnen und Juden, einzelner jüdischer Gruppen oder sogar von Nichtjüdinnen und Nichtjuden.
Das Bestreiten der Tatsache, des Ausmaßes, der Mechanismen (z.B. der Gaskammern) oder der Vorsätzlichkeit des Völkermordes an den Jüdinnen und Juden durch das nationalsozialistische Deutschland und seine Unterstützer und Komplizen während des Zweiten Weltkrieges (Holocaust).
Der Vorwurf gegenüber den Jüdinnen und Juden als Volk oder dem Staat Israel, den Holocaust zu erfinden oder übertrieben darzustellen.
Der Vorwurf gegenüber Jüdinnen und Juden, sie fühlten sich dem Staat Israel oder angeblich bestehenden weltweiten jüdischen Interessen stärker verpflichtet als den Interessen ihrer jeweiligen Heimatländer.
Das Aberkennen des Rechts des jüdischen Volkes auf Selbstbestimmung, z.B. durch die Behauptung, die Existenz des Staates Israel sei ein rassistisches Unterfangen.
Die Anwendung doppelter Standards, indem man von Israel ein Verhalten fordert, das von keinem anderen demokratischen Staat erwartet oder gefordert wird.
Das Verwenden von Symbolen und Bildern, die mit traditionellem Antisemitismus in Verbindung stehen (z.B. der Vorwurf des Christusmordes oder die Ritualmordlegende), um Israel oder die Israelis zu beschreiben.
Vergleiche der aktuellen israelischen Politik mit der Politik der Nationalsozialisten.
Das kollektive Verantwortlichmachen von Jüdinnen und Juden für Handlungen des Staates Israel.“
https://swissjews.ch/de/themen/antisemitismus/ihra/
BERLIN…
Geld für Kunst und Kulturschafende NUR wenn Erklärung zum Antisemitismus unterzeichnet WIRD…
Selbst das BERECHTIGTE kritisieren des Staates Israel KANN als solche gedeutet WERDEN…
Deutsche Richter höchstselbst, ICH HATTE sagen das Gegenteil davon
2) JERUSALEMER ERKLÄRUNG
ZUM ANTISEMITISMUS
26. März 2021
Präambel
„Wir, die Unterzeichnenden, legen die „Jerusalemer Erklärung zum Antisemitismus“ vor. Sie ist das
Ergebnis einer Initiative, die ihren Ursprung in Jerusalem hat. Zu den Unterzeichner:innen zählen internationale
Wissenschaftler:innen, die in der Antisemitismusforschung und in verwandten Bereichen arbeiten, darunter Jüdische Studien, Holocaust-, Israel-, Palästina- sowie Nahoststudien. Die Erklärung profitierte auch von der Einbindung von Rechtswissenschaftler:innen und Vertreter:innen der Zivilgesellschaft.
Im Geiste der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948, des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung von 1969, der Erklärung des Stockholmer Internationalen Forums über den Holocaust aus dem Jahr 2000 und des Beschlusses der Vereinten Nationen zum Gedenken
an den Holocaust aus dem Jahr 2005 vertreten wir die Auffassung, dass Antisemitismus einige spezifische Besonderheiten aufweist, der Kampf gegen ihn jedoch untrennbar mit dem allgemeinen Kampf gegen alle Formen
rassistischer, ethnischer, kultureller, religiöser und geschlechtsspezifischer Diskriminierung verbunden ist.
Im Wissen um die Verfolgung von Jüd:innen im Laufe der Geschichte und die universellen Lehren aus
dem Holocaust und angesichts des besorgniserregenden Wiedererstarkens von Antisemitismus durch Gruppierungen, die Hass und Gewalt in Politik, Gesellschaft und im Internet mobilisieren, legen wir eine anwendbare,
prägnante und historisch fundierte Kerndefinition von Antisemitismus mit einer Reihe von Leitlinien für die Benutzung vor.
Die Jerusalemer Erklärung zum Antisemitismus reagiert auf die „IHRA-Definition“, die 2016 von der International Holocaust Remembrance Alliance (IHRA) angenommen wurde. Da die IHRA-Definition in wichtigen
Punkten unklar und für unterschiedlichste Interpretationen offen ist, hat sie Irritationen ausgelöst und zu Kontroversen geführt, die den Kampf gegen Antisemitismus geschwächt haben. In Anbetracht der Tatsache, dass
sie sich selbst als „Arbeitsdefinition“ bezeichnet, haben wir uns um Verbesserungen bemüht, indem wir (a) eine
präzisere Kerndefinition und (b) ein kohärentes Set von Leitlinien vorlegen. Wir hoffen, dass dies sowohl für
das Monitoring und die Bekämpfung von Antisemitismus als auch für Bildungszwecke hilfreich sein wird. Wir
empfehlen unsere nicht rechtsverbindliche Erklärung als Alternative zur IHRA-Definition. Institutionen, die die
IHRA-Definition bereits übernommen haben, können unseren Text als Hilfsmittel zu ihrer Interpretation nutzen.
Die IHRA-Definition enthält elf „Beispiele“ für Antisemitismus, von denen sich sieben auf den Staat Israel
beziehen. Dies legt zwar legt einen unangemessenen Schwerpunkt auf einen bestimmten Schauplatz; allerdings
besteht wirklich ein großer Bedarf an Klarheit über die Grenzen legitimer politischer Äußerungen und Handlungen
in Bezug auf Zionismus, Israel und Palästina. Wir verfolgen ein doppeltes Ziel: (1) den Kampf gegen Antisemitismus zu stärken, indem wir definieren, was Antisemitismus ist und wie er sich manifestiert, und (2) Räume für
eine offene Debatte über die umstrittene Frage der Zukunft Israels/Palästinas zu wahren. Wir sind nicht alle der
gleichen politischen Meinung und wir verfolgen keine politische Parteinahme. Die Feststellung, dass eine kontroverse Ansicht oder Handlung nicht antisemitisch ist, bedeutet weder, dass wir sie befürworten, noch dass wir sie
ablehnen.
Die Leitlinien, die sich auf Israel-Palästina beziehen (Nr. 6 bis 15), sollten als Ganzes betrachtet werden.
Generell sollte bei der Anwendung der Leitlinien jede im Lichte der anderen und immer mit Blick auf den jeweiligen
Kontext gelesen werden. Zum Kontext kann die Intention hinter einer Äußerung, ein Sprachmuster im Wandel der
Zeit oder sogar die Identität des Sprechers oder der Sprecherin gehören, besonders wenn es um Israel oder den Zionismus geht. So könnte etwa Feindseligkeit gegenüber Israel Ausdruck eines antisemitischen Ressentiments sein,
aber auch eine Reaktion auf eine Menschenrechtsverletzung oder eine Emotion, die eine palästinensische Person
aufgrund ihrer Erfahrungen durch Handlungen seitens der staatlichen Institutionen Israels empfindet. Kurz: Bei
der Anwendung dieser Leitlinien auf konkrete Situationen sind Urteilsvermögen und Sensibilität gefordert“
Es SIND 4 Seiten, lesen sie nachfolgend selbst
Ich KANN und WERDE