Fangen wir damit an, ihr wist das zwar ABER

„Gemäß des oben zitierten § 189 GVG hat die Dolmetscherin/der Dolmetscher zu schwören, dass sie/er „treu und gewissenhaft“ übersetzen wird. Dieser Eid ist vor jeder mündlichen Verhandlung (§ 189 Abs. 1 GVG) oder unter Berufung des Dolmetschers auf den allgemein geleisteten Eid (§ 189 Abs. 2 GVG) zu leisten.20.12.2018“

Der Dolmetschereid