Offf hem de ne dolanma…
Dedim ya labaratuvarLAR, gerçek bilim adamları…
Herkes üç beş senede üniversiteden mevzun olur…
Otuz sene olamadım…
Doktorlar, profesörler HAYATIMIN bir parçasıydı, parçası…
Sağlığım…
Bildik doktor YETERSIZ KALIYOR!
Kocaman bir NOKTA
BAKTIM, Türkçesi…
Allah belanızı versin ya doğru düzgün tercüme edin VEYA BIRAKiN
Tekrar döneceğim bu konuya, hani IHA – SIHA…
>>> KÜP uydu <<<
Bilmem ne, sikin sığırları…
Çıkarın götlerini, dedim ya koymadım nokta.
>>> 30 SANIYE, 30 <<<
— Airbus Helicopters H145M —
>>> 20 SANIYEDE 4 Özel kuvvet birimi <<<
Belki bedel 10 teröriste, 600 UNUTMA…
Koskoca AFRIKA!
Bir ara, koymadım nokta
„Weltraumverträge der Vereinten Nationen
Ratifizierungen (grün) und Unterzeichnungen (gelb) des Weltraumvertrags, Stand 1. Januar 2013
Aus der Arbeit des Ausschusses für die friedliche Nutzung des Weltraums sind bislang fünf internationale Verträge hervorgegangen. Mit Ausnahme des Mondvertrages, den nur Österreich ratifiziert hat, sind diese Verträge von Deutschland, Österreich und der Schweiz ratifiziert worden:
Der Weltraumvertrag von 1967 (Vertrag über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper – Treaty on Principles Governing the Activities of States in the Exploration and Use of Outer Space, including the Moon and Other Celestial Bodies). Der Weltraumvertrag ist das grundlegende Vertragswerk des Weltraumrechts. Er wurde von der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit der Resolution 2222 (XXI) angenommen, am 27. Januar 1967 zur Unterzeichnung aufgelegt und trat am 10. Oktober 1967, für die Bundesrepublik Deutschland am 10. Februar 1971, in Kraft.[1] Der Vertrag wurde von 102 Staaten ratifiziert, weitere 27 Staaten haben ihn bislang nur unterzeichnet.
Der Weltraumvertrag schreibt fest, dass die Erforschung und Nutzung des Weltraums nur zum Nutzen und im Interesse aller Staaten und zu friedlichen Zwecken erfolgen darf. Kein Staat darf Souveränitätsansprüche geltend machen oder andere Staaten von der Erforschung und Nutzung des Weltalls ausschließen. Die Stationierung von Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen ist verboten. Darüber hinaus wird den Raumfahrtnationen die Haftung für verursachte Schäden und die Pflicht zur Vermeidung von schädlichen Verschmutzungen von Weltraum und Himmelskörpern auferlegt. Der Weltraumvertrag verlangt von den Vertragsstaaten sicherzustellen, dass sich ihre Aktivitäten in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen und dem Völkergewohnheitsrecht befinden.[20]
Das Weltraumrettungsübereinkommen von 1968 (Übereinkommen über die Rettung und die Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen – Agreement on the Rescue of Astronauts, the Return of Astronauts and the Return of Objects Launched into Outer Space). Das Übereinkommen präzisiert die Artikel 5 und 8 des Weltraumvertrag, der sich nur auf „Astronauten“ bezieht, in Bezug auf die Verpflichtung zur Rettung aller Besatzungsmitglieder eines Weltraumfahrzeugs. Darüber hinaus sollen die Staaten auf Anforderung Hilfe bei der Bergung von in Not geratenen Raumfahrzeugen leisten. Das Übereinkommen wurde am 19. Dezember 1967 mit der Resolution 2345 (XXII) der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen, konnte ab dem 22. April 1968 unterzeichnet werden und trat am 3. Dezember 1968 in Kraft.[1] 92 Staaten haben das Abkommen ratifiziert und 24 haben unterzeichnet. Hinzu kommen die Europäische Weltraumorganisation (European Space Agency) und die Europäische Organisation für die Nutzung meteorologischer Satelliten (European Organisation for the Exploitation of Meteorological Satellites), die für sich die Rechte und Pflichten aus dem Übereinkommen anerkennen.[21]
Verteilung des Weltraummülls, jeder Punkt markiert ein potentiell Schaden verursachendes Objekt, ca. 2005
Niedergegangenes Teil des Payload Assist Module einer Delta II-Rakete, Saudi-Arabien, ca. 2000
Das Weltraumhaftungsübereinkommen von 1972 (Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände – Convention on International Liability for Damage Caused by Space Objects). Dieses Übereinkommen präzisiert ergänzend zu Artikel 7 des Weltraumvertrags die Haftungsvoraussetzungen für Schäden, die durch Weltraumgegenstände verursacht werden. Es hat im Zusammenhang mit der stetig zunehmenden Zahl von potentiell für Weltraumfahrzeuge gefährlichen Gegenstände im Weltraum (Weltraummüll) Bedeutung und regelt unter anderem die Haftung für Schäden, die durch auf die Erde niedergehende Weltraumgegenstände entstehen. Dieses Übereinkommen wurde von der Generalversammlung mit der Resolution 2777 (XXVI) angenommen, am 29. März 1972 zur Unterzeichnung aufgelegt und trat am 1. September 1972 in Kraft.[22] Bis zum Jahr 2013 hatten 89 Staaten das Übereinkommen ratifiziert und 22 unterzeichnet. Neben der Europäischen Weltraumorganisation (European Space Agency) und der Europäischen Organisation für die Nutzung meteorologischer Satelliten (European Organisation for the Exploitation of Meteorological Satellites – EUMETSAT) hat auch das Unternehmen Eutelsat (European Telecommunications Satellite Organization), das bis Juli 2001 eine zwischenstaatliche Organisation war, die Rechte und Pflichten aus dem Übereinkommen anerkannt.[23]
Das Weltraumregistrierungsübereinkommen von 1975 (Übereinkommen über die Registrierung der in den Weltraum gestarteten Gegenstände – Convention on Registration of Objects Launched into Outer Space) wurde am 12. November 1974 mit der Resolution 3235 (XXIX) verabschiedet und trat am 15. September 1976 in Kraft.[24] Das Übereinkommen verpflichtet die Vertragsstaaten zur nationalen Registrierung des Starts von Weltraumgegenständen und zur Mitteilung von Einzelheiten der Umlaufbahn und des Zustands der Objekte an die Vereinten Nationen. Es wurde bis 2013 von 61 Staaten ratifiziert, die Europäische Weltraumorganisation (European Space Agency) und die Europäische Organisation für die Nutzung meteorologischer Satelliten (European Organisation for the Exploitation of Meteorological Satellites – EUMETSAT) haben das Übereinkommen als verbindlich anerkannt.[25]
Der Mondvertrag von 1979 (Übereinkommen zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten auf dem Mond und anderen Himmelskörpern – Agreement Governing the Activities of States on the Moon and Other Celestial Bodies). Der Vertrag untersagt die militärische Nutzung des Mondes und anderer Himmelskörper und untersagt staatliche Souveränitätsansprüche oder privaten Besitz an Himmelskörpern. Er verpflichtet zum Schutz der Himmelskörper vor Verschmutzung und fordert die Information der Vereinten Nationen über Standort und Zweck errichteter Stationen. Die Nutzung außerirdischer Ressourcen soll unter internationaler Aufsicht geschehen und der Mond und andere Himmelskörper werden als „gemeinsames Erbe der Menschheit“ bezeichnet.[26] Der Vertrag wurde mit der Resolution 34/69 verabschiedet, am 18. Dezember 1979 zur Unterzeichnung freigegeben und trat nach dem Beitritt Österreichs am 11. Juli 1984 in Kraft.[24] Dieser Vertrag ist wegen umstrittener Regelungen, die eine Nutzung von Mond und anderen Himmelskörpern stark einschränken, bis 2013 nur von sieben Staaten ratifiziert worden, acht weitere sind beigetreten und vier haben ihn unterzeichnet.[27] Bei den Beratungen über den Mondvertrag war beabsichtigt, mit ihm den Weltraumvertrag in Bezug auf die angemessene Nutzung von Ressourcen und das Verbot von Souveränitätsansprüchen im Weltraum abzulösen, oder den Weltraumvertrag entsprechend zu erweitern.[28]
Der Weltraumvertrag hat mit mehr als 100 beigetretenen Staaten die größte Akzeptanz in der Staatengemeinschaft. Die drei Übereinkommen zur Weltraumrettung, Weltraumhaftung und Weltraumregistrierung waren lediglich Weiterentwicklungen des Weltraumvertrags, die sich an bereits vorhandene Zusicherungen des Weltraumvertrags anlehnten. Der Mondvertrag wird wegen seiner geringen Akzeptanz vielfach als Misserfolg betrachtet. Indien ist der einzige an einer Mondlandung interessierte Staat, der den Mondvertrag unterzeichnet hat. Eine Ratifizierung durch Indien steht noch aus, da der Staat die möglichen verfassungsrechtlichen Konsequenzen prüft.“
https://de.wikipedia.org/wiki/Weltraumrecht
Birleşmiş Milletler anlaşması…
5 tane…
Beş…
Uzay hukuku, beş…
5!