DEDIM YA…
Bilmem ne ederim senin doktorluuuu…
FALAN!
„Beispiele für Medikamente, die Einfluss auf die Fahrsicherheit haben können
Schlaf- und Beruhigungsmittel
Narkose-/Betäubungsmittel
Psychopharmaka
Mittel gegen Allergien
Schmerzmittel
Erkältungsmittel
Augenpräparate
Mittel gegen hohen Blutdruck oder Diabetes
Fahrsicher nur mit Medikamenten
Bestimmte Patientengruppen, wie Diabetiker, Schmerzpatienten oder Bluthochdruckkranke, können durch die dauerhafte Einnahme spezieller Medikamente ihre Fahrsicherheit wiedererlangen. Doch sollten sich diese Verkehrsteilnehmer an die verkehrsmedizinischen Richtlinien halten. So ist vor allem bei Unterzuckerung die Fahrsicherheit nicht gegeben.
Diabetiker, die eine drohende Unterzuckerung nicht wahrnehmen, sind für alle Führerscheinklassen nicht fahrtauglich. Auch ein zu hoher Blutdruck kann unbehandelt zu unangemessenen Reaktionen führen, die letztendlich eine Teilnahme am Straßenverkehr verbieten.
Allgemein gilt: Für alle oben genannten Erkrankungen sind eine gute medikamentöse Einstellung und regelmäßige Kontrollen beim behandelnden Arzt Grundvoraussetzung zum Führen eines Kraftfahrzeugs. Insbesondere während der Ein- und Umstellungsphasen ist es wichtig, dass Sie mit Ihrem behandelnden Arzt besprechen, ab wann die aktive Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr wieder möglich ist.
Aber auch nach diesen Phasen muss die ärztliche Therapieführung sichergestellt sein. So können Blutdruckschwankungen bei der Therapie eines hohen Blutdrucks vorübergehend mit Kreislaufproblemen, wie z.B. Schwindel und Benommenheit, einhergehen.
Stark wirksame Schmerzmittel, wie etwa Morphin oder andere Opioide, weisen eine besondere Problematik auf. So können gerade zu Behandlungsbeginn akute Ausfallerscheinungen oder das Gefühl von Unwohlsein bzw. Benommenheit auftreten. In einem solchen Zustand ist die Fahreignung für alle Führerscheinklassen nicht gegeben. Der behandelnde Arzt wird daher empfehlen, auf das Führen eines Kraftfahrzeugs zu verzichten. Zudem ist der Arzt angehalten, seine Bedenken, dass sein Patient eventuell vorübergehend nicht Auto fahren darf, schriftlich zu dokumentieren.
Nach Überwindung einer solchen Phase kann ein Patient, der dauernd stark wirksame Opioide einnimmt, geistig und körperlich in der Lage sein, ein Fahrzeug zu führen. Allerdings müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, wie zum Beispiel ein guter Allgemeinzustand, keine Minderung der Aufmerksamkeit sowie ein stabiler Therapieverlauf. Wer jedoch unter der bestehenden Medikation Müdigkeit, Unwohlsein, Benommenheit oder gar Fahrunsicherheit bemerkt, sollte umgehend auf die aktive Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr verzichten und den behandelnden Arzt aufsuchen.
Sonderfall Medizinisches Cannabis
Für Schmerzpatienten kann Cannabis eine Alternative zu herkömmlichen Medikamenten sein. Das ist die Rechtslage
Dr. Markus Schäpe, Leiter der Juristischen Zentrale im ADAC:
„Seit März 2017 dürfen Apotheken Blüten der Cannabis-Pflanze auf ärztliches Rezept abgeben. Für Patienten, die diese Substanz wie vom Arzt verschrieben zubereiten und eingenommen haben, gilt dann eine Ausnahme von § 24a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), das sogenannte Medikamentenprivileg.
An sich begeht derjenige eine Ordnungswidrigkeit, der nach Cannabis-Konsum ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt; der Grenzwert liegt hier bei 1 Nanogramm Tetrahydrocannabinol (THC) pro Milliliter im Blutserum. Beruht die einfache Grenzwertüberschreitung aber nachweislich und ausschließlich auf der ordnungsgemäßen Einnahme der ärztlich verordneten Dosis, droht keine Sanktion.
Zeigt ein Fahrer jedoch konkrete Ausfallerscheinungen im Straßenverkehr, macht er sich nach § 316 des Strafgesetzbuchs (StGB) strafbar: Hier droht neben einer empfindlichen Geldstrafe auch die Entziehung der Fahrerlaubnis für mindestens sechs Monate, weil der Fahrer „nach dem Konsum berauschender Mittel“ nicht in der Lage war, sein Fahrzeug sicher zu führen. Im Strafrecht gibt es für medizinisches Cannabis kein Privileg.“
https://www.adac.de/verkehr/verkehrssicherheit/verkehrsmedizin/medikamente-strassenverkehr/