Bevor ich es tue wollte ich noch einmal sicherstellen das es nicht doch noch Ausnahmen gibt:
Gilt für Hessen…
„Ausbreitung von Tröpfchenpartikeln verringern
Als Mund-Nasen-Schutz zählt jeder Schutz vor Mund und Nase, der auf Grund seiner Beschaffenheit unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln oder Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache zu verringern.
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entbehrlich, soweit anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden. Die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keinen Mund-Nasen-Schutz tragen können.
Das Nichttragen einer Maske stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Wenn Bürgerinnen und Bürger keine Maske aufhaben und nachdem sie angesprochen worden sind, keine aufsetzen, kann ein wiederholter Verstoß mit einem Bußgeld von 50 Euro belegt werden.“
https://aktuelle-woche.hessen.de/aktuelle-ausgabe/aktuelle-ausgabe/landesregierung-beschließt-maskenpflicht-geschäften-und-öpnv
WBK … In dubio pro reo
>>> „Hier stehe ich, ich kann nicht anders. Gott helfe mir. Amen!“ (Martin Luther) <<<
Allgemein:
https://www.eu-schwerbehinderung.eu/index.php/33-aktuelles/3054-gilt-die-maskenpflicht-fuer-menschen-mit-behinderung