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Messerrecht + Trageverbot

Da viele Messerfreunde (verständlicherweise) unsicher zu sein scheinen, was man in puncto Messer „darf“ und was nicht, hier die geltenden Bestimmungen in Kürze.- Bitte beachten Sie, das Sie als Messerfreund gleich von zwei Seiten „in die Zange genommen“ werden und zwar von den Bestimmungen des Waffenrechts einerseits und andererseits von dem im Februar 2008 beschlossenen „Trageverbot“.-
Nehmen Sie sich die 2 Minuten, Beides kurz durchzulesen, dann werden Sie feststellen, das auch hier Nichts „so heiß gegessen wird, wie es gekocht wurde……..“

Welche Messer sind laut deutschem Waffenrecht verboten?
Vollständig verboten sind:
* Fallmesser
* Faustmesser (Ausnahme: Inhaber einer jagdrechtlichen Erlaubnis)
* Butterflymesser
* Springmesser (Automatik-Messer) deren Klinge nach vorne herausschnellt, oder deren Klinge über 8,5 cm lang ist, oder deren Klinge zweischneidig geschliffen ist oder deren Klinge eine Rückenschneide besitzt.
Alle anderen Springmesser bleiben erlaubt (Taschenmesserprivileg)!
Weiter sind verboten: Hieb- und Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind (z.B. Gürtelmesser, Füllfederhalter oder Spazierstöcke, die innen eine Klinge in sich bergen).
Hieb- und Stoßwaffen unterliegen einer Sonderregelung: Sie sind definiert als Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen. Also meint man damit z.B. Dolche, Schwerter, Wurfmesser und Säbel.- Der Umgang mit Ihnen ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Weiterhin ist der Vertrieb und das Überlassen von Hieb- und Stoßwaffen im Reisegewerbe, auf Messen, Märkten, Volksfesten und Sammlertreffen verboten. Ausnahmegenehmigungen kann die zuständige Behörde, d.h. die lokale Polizei erlassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegen stehen. Auch dürfen Hieb- und Stoßwaffen nicht auf öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Märkten geführt werden.

Trageverbot:

Seit April 2008 gilt in Deutschland ein öffentliches Trageverbot für bestimmte Messer (§42 a WaffG).
Betroffene Messertypen sind:
* Klappmesser mit Arretierung und einhändig auszuklappender Klinge
* Feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 Zentimeter
* Alle Messer, die aufgrund ihrer Bauart als Hieb- und Stichwaffe eingestuft sind (das betrifft vor allem Dolche und Springmesser).
Alle genannten Messer darf man prinzipiell nicht zugriffsbereit bei sich tragen, sondern nur in einem „verschlossenen Behältnis“ wie einem Rucksack oder einer Aktentasche.
Es gibt aber umfangreiche Ausnahmen vom Verbot, die immer dann greifen, wenn man einen „anerkannten Zweck“ geltend machen kann. Dazu gehört zum Beispiel die Nutzung eines Messers im Beruf, bei der Jagd oder im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege.
Das Gesetz wird in den deutschen Bundesländern und in einzelnen Verwaltungsgebieten sehr unterschiedlich ausgelegt. Eine einheitliche Regelung ist leider nicht in Sicht.
Vom Trageverbot sind auf jeden Fall nicht betroffen:
Alle Klappmesser mit Zweihand-Bedienung beim Öffnen;
alle Klappmesser ohne Klingenarretierung;
feststehende Messer mit einer Klingenlänge unter 12 Zentimeter (sofern die betreffenden Messer nicht als Waffe eingestuft sind, siebe oben) Die Begrenzung der Klingenlänge auf zwölf Zentimeter gilt nur für feststehende Messer, nicht für Klappmesser!