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„Eindeutige Rechtslage in Deutschland
Doch wie genau sollte das gehen? Völkerrechtlich ist Deutschland als einer der 125 Unterzeichnerstaaten des Römischen Statuts verpflichtet, Entscheidungen aus Den Haag umzusetzen. Innerstaatlich ist das im IStGH-Gesetz geregelt, das in Paragraph 2 unmissverständlich verlangt, per Haftbefehl gesuchte Personen nach Den Haag zu überstellen. Eigene Prüfungsrechte oder einen Ermessensspielraum haben die deutschen Behörden dabei nicht.

Praktisch bedeutet das: Sollte Netanjahu etwa am Flughafen Berlin-Brandenburg landen, müsste ihn die Bundespolizei festnehmen, da der Den Haager Haftbefehl in Deutschland unmittelbar gilt. Das Verfahren übernähme dann die Generalstaatsanwaltschaft Brandenburg. Das Brandenburger Oberlandesgericht müsste die Voraussetzungen der Überstellung prüfen – doch geht es dabei allein um formelle Fragen.

Die inhaltliche Begründung des Haftbefehls, hinter dem kontrovers diskutierte Rechtsfragen stehen, wäre für die deutschen Richter nicht zu prüfen. Und auch der etwa von Frankreich vorgebrachte Einwand, Netanjahu genieße als Regierungschef eines Staates, der dem Römischen Statut nicht beigetreten ist, Immunität, würde nicht helfen. Denn die Auslegung des Römischen Statuts obliegt allein den Den Haager Richtern. Und die haben schon mehrmals entschieden, dass der Immunitätseinwand vor dem Weltstrafgericht nicht gilt.“

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