Grundgesetz Art. 26

(1) 1Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. 2Sie sind unter Strafe zu stellen.
(2) 1Zur Kriegsführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. 2Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Hackback
Bei einem sogenannten Hackback geht es darum, bei großangelegten Attacken – etwa auf Stromnetze oder andere Teile wichtiger Infrastruktur – in ausländische Server einzudringen, um diese lahmzulegen.

CYBERABWEHR:
Faeser will Gesetz für mehr BKA-Befugnisse vorlegen
Seit Jahren fordert Innenministerin Faeser mehr Befugnisse für die Cyberabwehr. Nun will sie „demnächst“ einen konkreten Vorschlag machen.

19.06.2024″

Lesen sie

>>> The cyber operations tracker <<<

Bahnhof???

Egal, irgendWANN…
Ich BIN ich. DAS Wetter

Notfallprotokolle ODER es gibt KEIN Ersatz für Erfahrung

Lebensmüde?
Ich KANN und WERDE du…
NICHT!

Solche FRAUEN trage ich auf Händen

Noch LIVE morgen? Aber unbedingt

Ich weiß was ich an dir habe aber lass es,
Die Warnungen sind ZU eindeutig, lass es…
Ich…
Nicht mehr der Alte

Ebenfalls von heute, in den Nachrichten…
Polen…
Obwohl sie mir schwer auf die Eier gehen, „Ferien Kamps“
Militärisch, 28 Tage…
Mann und Frau, eine sagte sinngemäß
„will zeigen das ich nicht nur Mutter und Ehefrau bin“

Soweit Ok,
Sage „Penisneid“ aber ich habe NIE gesagt das sie DAS…
NICHT könnten, sage NUR…
PKK…
Und trotzdem IST Frau…
Frau und ein Mann ein Mann

Lass es

LASS ES, Bitte. Tu mir den Gefallen

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