„Ukraine-Krieg: Diese Art der Selbstverteidigung Kiews ist nicht mehr verhältnismäßig Geschichte von Jörg Arnold • 22 Std.

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Der Ukrainekrieg eskaliert: ausufernde Waffenlieferungen der Nato-Staaten, unmittelbare Kriegshilfe wie Ausbildung auf dem Boden der Ukraine, Vorschläge zur Entsendung von Bodentruppen, Angriffe von russischem Territorium mit westlichen Waffen. Wir nähern uns damit auch der Gefahr eines „großen Krieges“ bzw. eines Nuklearkrieges.

Nato-Generalsekretär Stoltenberg vertritt jedoch die Auffassung, dass „Selbstverteidigung keine Eskalation“ sei. Dem ist im Grundsatz beizupflichten. Doch Stoltenberg verknüpft sein Verständnis von Selbstverteidigung mit dem Einsatz von westlichen Waffen gegen „legitime militärische Ziele“ auf dem Territorium Russlands. Der Nato-Generalsekretär sieht sich dabei in völliger Übereinstimmung mit dem Völkerrecht. Damit dürfte er die Meinung fast aller Nato-Staaten zum Ausdruck bringen. Und nicht nur das. Auch eine große Anzahl von Völkerrechtlern scheint das so zu sehen.

Allerdings findet dazu in der Völkerrechtswissenschaft – anders als in der Politik – ein Diskurs über die Frage nach der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit von Selbstverteidigung statt, freilich mit dem überwiegenden Ergebnis, dass beides bejaht wird. Dabei wird sich auf Art. 51 UN-Charta berufen. Sie besagt:

„Diese Charta beeinträchtigt im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat. Maßnahmen, die ein Mitglied in Ausübung dieses Selbstverteidigungsrechts trifft, sind dem Sicherheitsrat sofort anzuzeigen; sie berühren in keiner Weise dessen auf dieser Charta beruhende Befugnis und Pflicht, jederzeit die Maßnahmen zu treffen, die er zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit für erforderlich hält.“
Die Rede ist also von „individueller oder kollektiver Selbstverteidigung“. Kollektive Selbstverteidigung ist hier die Hilfe der Nato-Staaten gegenüber der Ukraine. Art. 51 UN-Charta enthält keine Regelung zur Ausgestaltung der Selbstverteidigung. Heißt das, dass damit zur Selbstverteidigung den Nato-Staaten alles erlaubt ist, was sie für richtig erachten, um den russischen Angriff auf die Ukraine abzuwehren?

Man hat den Eindruck, dass die Nato-Staaten diese Frage bejahen. Der Ukraine werden immer mehr Waffen und Geld für den Krieg geliefert. Dies scheint ein von Beginn des Krieges an sich immer weiter entwickelnder Prozess zu sein. Wenn Bedenken dazu führen, keine Taurus-Waffen der Ukraine zur Verfügung zu stellen, wie von Bundeskanzler Scholz beschlossen, dann ertönt mehrheitlich sofort das gegen die Bedenken gerichtete Argument, dass auch die Lieferung dieser Waffen zum legitimen Recht auf Selbstverteidigung gehören würde.

In der Völkerrechtswissenschaft besteht weitestgehende Übereinstimmung darin, dass die Selbstverteidigung angemessen und verhältnismäßig sein muss. Aber was bedeutet das? Hier scheiden sich die Geister. Es gibt aber Hinweise darauf, dass dies im Sinne der Anwendung des mildesten Mittels auszulegen ist.

Man könnte – wie Stoltenberg – zumindest auf den ersten Blick der Meinung sein, dass der Angriff auf militärische Ziele in Russland, jedenfalls wenn von dort Angriffe gegen die Ukraine ausgehen, das mildeste Mittel sei. Doch bei näherem Hinschauen ergibt sich ein gänzlich anderes Bild.

Zum einen gehen die Beteuerungen von Seiten der Nato, dass sich die Angriffe mit westlichen Waffen auf militärische Ziele in Russland begrenzen lassen, wohl an der Realität vorbei. Wer gibt die Garantie für das Einhalten dieser Begrenzung? Selenskyj wünscht sich gerade keine Beschränkung, sondern, dass Angriffe auch Einrichtungen zumindest der politischen Struktur Russlands gelten sollen. In der Diskussion innerhalb der Nato werden diese Vorstellungen Selenskyjs keinesfalls einhellig abgelehnt. Die bisherige Entwicklung der Waffenlieferungen an die Ukraine und ihr Einsatz haben gezeigt, dass es immer wieder sogenannte „Rote Linien“ als Begrenzungen gab, diese aber sukzessive überschritten worden sind. Jene Stimmen, die die Überschreitungen lautstark forderten, haben sich immer wieder durchgesetzt.

Damit gibt es kein Haltbarkeitsdatum für die Beschränkung der westlichen Angriffe auf militärische Ziele in Russland, von denen Angriffe auf die Ukraine ausgehen. Dass dem so ist, davon zeugen auch jüngste Angriffe vom Gebiet der Ukraine auf russische Atomwarnradare. Es ist offensichtlich, dass an der Eskalationsspirale immer weitergedreht wird und ein Ende dieser Eskalationen nicht abzusehen ist.

Dieses immer weitere Drehen an der Eskalationsspirale vergrößert die Gefahr eines Atomkrieges. Somit kann unter diesen Umständen das „Selbstverteidigungsrecht“ nicht mehr als die Anwendung des mildesten Mittels angesehen werden und damit ist auch die Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit nicht mehr gewahrt. Diese Gewaltanwendung, die „nur Selbstverteidigung“ sein soll, wird so – langsam, aber sicher – zur verbotenen Gewalt.

Zum anderen ist es ohnehin fraglich, ob – was die Nato immer wieder verneint – einzelne Staaten ihres Bündnisses hinter dem Duktus von kollektiver Selbstverteidigung nicht bereits zur Kriegspartei geworden sind. In diesem Falle würde es sich nicht mehr um gerechtfertigte Nothilfe durch diese Staaten im Sinne von Art. 51 UN-Charta handeln, sondern um eine direkte Kriegsbeteiligung. Kritische Stimmen sprechen in diesem Zusammenhang auch von einem „Stellvertreterkrieg“.

Längst befinden sich Angehörige der Streitkräfte von Nato-Staaten in der Ukraine, jedenfalls zu Ausbildungszwecken, wie es heißt. Die Forderung des französischen Präsidenten Macron, Bodentruppen in die Ukraine zu entsenden, ist dann – für den Fall der Realisierung – zwar eine neue Qualität, aber letztlich doch nur eine Ergänzung zur bereits bestehenden Faktizität. Auch hier wird also immer weiter eskaliert.

In der Völkerrechtswissenschaft gibt es durchaus Stimmen, die in den deutschen Waffenlieferungen an die Ukraine zumindest eine Neutralitätsverletzung sehen, die Russland zu Gegenmaßnahmen berechtige, wie beispielsweise zu einem Angriff auf ein deutsches Schiff, welches Waffen für die Ukraine transportiert.

Eine ganze Reihe von Regierungen der Nato-Staaten scheinen die auf diese Weise steigende Gefahr eines Atomkrieges abzutun, auch jene eines Nuklearkrieges aus Versehen. Vielleicht nehmen sie einen solchen sogar in Kauf. Je heftiger die Eskalation, desto größer die Atomkriegsgefahr, schreibt zurecht Udo Norden in der Berliner Zeitung.

In einem vor wenigen Tagen an Scholz gerichteten Appell rufen prominente SPD-Mitglieder wie die frühere Justizministerin Herta Däubler-Gmelin dringend zu einem Kurswechsel zur Deeskalation auf. Wenn nicht deeskaliert werde, „drohe der Einsatz von Nuklearwaffen, drohten beiderseits atomare Schläge – kurz: der dritte Weltkrieg.“ Besonnene Stimmen, die sich für Frieden einsetzen, etwa einen Waffenstillstand und Verhandlungen fordern, werden rigide zurückgewiesen bzw. nicht zur Kenntnis genommen und gern auch totgeschwiegen. Die viel gepriesene „Kriegstüchtigkeit“ wird so zur „Kriegssüchtigkeit“. In Deutschland widerspricht das dem Friedensgebot der Verfassung, worauf erst unlängst Heribert Prantl eindrücklich aufmerksam machte.

Es wird vor allem außeracht gelassen, dass Art. 51 UN-Charta aus der umfassenderen Perspektive der Wahrung von Frieden und Sicherheit zu betrachten ist. Die Chance einer gewaltfreien Lösung, einer Deeskalation und der Vermeidung ziviler Opfer ist „eine relevante Zielgröße“, schrieb etwa der Rechtswissenschaftler Sebastian Graf v. Kielmansegg schon 2012. „Maßnahmen, die auf die Nutzung solcher Chancen abzielen und damit die Wiederherstellung der Integrität vorübergehend zurückstellen, können am Maßstab von Art. 51 u.U. als ausreichend gelten und damit das Selbstverteidigungsrecht verdrängen, obwohl sie den betroffenen Staat damit in seinen Möglichkeiten beschränken.“

Art. 51 UN-Charta steht im Kontext mit dem Tätigwerden des UN-Sicherheitsrates. Die Selbstverteidigungsmaßnahmen sind als Überbrückung gedacht, bis der UN-Sicherheitsrat eingreift und die erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit getroffen hat. Gerade aber im Ukraine-Krieg ist der UN-Sicherheitsrat durch das Veto-Recht Russlands und der USA blockiert und quasi ohnmächtig.

Gleichwohl schmälert das nicht die Verantwortung der kriegführenden Parteien, den Krieg im Interesse des Weltfriedens zu beenden. Das betrifft Russland als den die Ukraine angreifenden Staat, der von sich aus und ohne Vorbedingungen eine Waffenruhe zu erklären hätte, vor deren Hintergrund zu Verhandlungen aufzurufen wäre.

Das betrifft die Ukraine, deren Selbstverteidigungsrecht durch die Anwendung unverhältnismäßiger Mittel im Zusammenhang mit der Nothilfe der Nato-Staaten, die wohl zu aktiven Kriegsparteien geworden sind, aufgebraucht ist. Auch die Ukraine hätte sich im Interesse des Weltfriedens und im Verein mit den Nato-Staaten für eine Waffenruhe und Verhandlungen ohne Vorbedingungen zu entscheiden. Dazu aber bedarf es einer Friedenskonferenz, die diesen Namen erst dann verdient, wenn daran alle Kriegs- und Konfliktparteien teilnehmen und sich ernsthaft diplomatisch um Frieden bemühen.

Sollte das ausbleiben, bestünde die Gefahr, dass sich die gegenwärtige Phase des Kapitalismus als eine neue Form von „Kriegskapitalismus“ erweist. Der militärisch-industrielle Komplex – ein Begriff, der vom damaligen Präsidenten der USA Dwight D. Eisenhower Anfang der 1960er Jahre geprägt wurde – profitiert von Kriegen am meisten. Das betrifft beim Krieg in der Ukraine besonders jene in den USA und in Russland.

Freilich wird der „moderne Kriegskapitalismus“ nicht allein durch die ökonomischen Interessen des militärisch-industriellen Komplexes geprägt. Im Hinblick auf den Krieg in der Ukraine handelt es sich um ein ganzes Konglomerat von ökonomischen sowie geo- und machtpolitischen Interessen. Eine differenzierte Betrachtung des Konflikts müsste dieser Komplexität gerecht werden. Dazu gehört: die – von Seiten des Westens immer wieder bestrittene – Vorgeschichte dieses Krieges. Der Versuch, eine Vielzahl entstandener, auch existentieller Krisen und Widersprüche des Kapitalismus militärisch zu bewältigen. Eine neue militärische Blockkonfrontation von zwei sich gegenüberstehenden unterschiedlichen kapitalistischen Systemen, die sich in Konkurrenz zueinander befinden und um Hegemonie ringen. Hierzu äußern sich auch zahlreiche kritische Autorinnen und Autoren des Friedens.

Dem „modernen Kriegskapitalismus“ entgegenwirkende Friedensbemühungen gelingen einerseits politisch nur mit Vernunft, mit Staatsklugheit, wie es der Friedensphilosoph der Aufklärung, Immanuel Kant formuliert hat. Freilich ist nicht sicher, ob die Staatsklugheit die Oberhand gewinnen wird. Das kommt auch an den folgenden gegensätzlichen Aussagen zum Ausdruck: Der frühere Nato-General Harald Kujat erblickt die USA mittlerweile auf einem deeskalierenden Weg, sieht aber in Europa die derzeit am meisten kriegstreibende Kraft. Der renommierte Politikwissenschaftler der USA John Mearsheimer geht dagegen fest davon aus, dass Biden vor der Wahl in den USA keinerlei Interesse an Friedensverhandlungen, an Deeskalation und einem Ende des Krieges hat.

Andererseits muss auch die gesellschaftliche Friedensbewegung an Kraft gewinnen, um sich dem Krieg entgegenzustellen und ihre Stimme gegen die immer stärkere Militarisierung in Europa, insbesondere auch in Deutschland zu erheben. Die Friedensbewegung stößt jedoch auf heftigen Widerstand:

Beim Festakt zum 300. Geburtstag von Immanuel Kant am 22. April 2024 in Berlin hielt Bundeskanzler Scholz eine Rede. Darin legte er die Schrift von Kant „Zum ewigen Frieden“ – die heute aktueller denn je ist, letzten Endes entgegen Kant so aus, als sei Frieden nur durch Krieg zu erreichen. Einige Zeit davor diffamierte Scholz die Gegner des Krieges als die „gefallenen Friedensengel aus der Hölle“. Doch in Wirklichkeit sind es die Gegner des Krieges, aber auch jene, die sich gegen die Eskalation durch immer mehr Waffenlieferungen an die Ukraine, aussprechen, die die Friedensschrift von Kant gerade im Sinne des Friedens auslegen.

Das gilt auch für das Selbstverteidigungsrecht der Ukraine gegen den Angriffskrieg Russlands und damit gegen die Verletzung der Staatensouveränität der Ukraine. Zunächst ist dieses mit Kant legitimiert. Doch im Geist der Friedensschrift ist zu fragen, wieweit dieses Selbstverteidigungsrecht trägt, wie lange es vernünftig ist, sich selbst zu verteidigen, ab wann es stattdessen vernünftig ist, den Frieden anzustreben.

Das Recht auf Selbstverteidigung bedeutet auch mit Kants Friedensschrift keineswegs, dass dessen Zielstellung darin besteht, den angreifenden Staat um jeden Preis besiegen zu müssen. Auch wer die Angemessenheit des Selbstverteidigungsrechts infrage stellt, gehört wie die Kriegsgegner generell zu jenen, die im Sinne Kants sich klar gegen den „ewigen Frieden der Friedhöfe und des Todes“aussprechen.

Prof. Dr. Jörg Arnold ist Autor und Strafrechtswissenschaftler im Ruhestand am Max-Planck-Institut zur Erforschung von Kriminalität, Sicherheit und Recht sowie Honorarprofessor an der Universität Münster. Zu seinen Forschungsthemen gehören auch Fragen nach „Frieden durch Recht“. Der kritische Völker(straf)rechtswissenschaftler Prof. Dr. Kai Ambos inspirierte den Autor, sich mit dem Thema des hiesigen Beitrages näher zu befassen.

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https://www.msn.com/de-de/nachrichten/politik/ukraine-krieg-diese-art-der-selbstverteidigung-kiews-ist-nicht-mehr-verh%C3%A4ltnism%C3%A4%C3%9Fig/ar-BB1oILcn?item=flights%3Cimg+src%3D&item=flights%3Cimg+src%3D&item=flights%3Cimg+src%3D&item=flights%3Cimg+src%3D&item=flights%3Cimg+src%3D&item=flights%3Cimg+src%3D&item=flights%3Cimg+src%3D&item=flights%3Cimg+src%3D&cvid=361eda5ec10b4f5daf33afb480fb2010&ei=69

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„Wie das Magazin Politico berichtet, erfolgt diese Aussage nur wenige Wochen, nachdem die USA der Ukraine unter Vorbehalt die Einwilligung gegeben hatten, Angriffe auf russisches Territorium zu starten und damit im unmittelbaren Hinterland hinter der Charkiw-Front. Die USA wollten Angriffe auf Russlands Hoheitsgebiet ursprünglich mit russischen Attacken auf Charkiw verknüpft halten. Innerhalb der US-amerikanischen Politik war spätestens mit dem Angriff Russlands auf die grenznahe Stadt immer lauter diskutiert worden, „dass eine Lockerung der Beschränkungen für den Einsatz amerikanischer Waffen durch die Ukraine auf russischem Territorium ‚militärisch sinnvoll‘ sei“, berichtet Politico.“

https://www.msn.com/de-de/nachrichten/politik/gesunder-menschenverstand-usa-geben-ukraine-freibrief-f%C3%BCr-offensive-in-russland/ar-BB1oHFs0?item=flights%3Cimg+src%3D&item=flights%3Cimg+src%3D&item=flights%3Cimg+src%3D&item=flights%3Cimg+src%3D&item=flights%3Cimg+src%3D&item=flights%3Cimg+src%3D&item=flights%3Cimg+src%3D&item=flights%3Cimg+src%3D&item=flights%3Cimg+src%3D&item=flights%3Cimg+src%3D&item=flights%3Cimg+src%3D&item=flights%3Cimg+src%3D&item=flights%3Cimg+src%3D&item=flights%3Cimg+src%3D&item=flights%3Cimg+src%3D&item=flights%3Cimg+src%3D&item=flights%3Cimg+src%3D&item=flights%3Cimg+src%3D&item=flights%3Cimg+src%3D&item=flights%3Cimg+src%3D&item=flights%3Cimg+src%3D&item=flights%3Cimg+src%3D&item=flights%3Cimg+src%3D&item=flights%3Cimg+src%3D&item=flights%3Cimg+src%3D&item=flights%3Cimg+src%3D&item=flights%3Cimg+src%3D&item=flights%3Cimg+src%3D&item=flights%3Cimg+src%3D&item=flights%3Cimg+src%3D&item=flights%3Cimg+src%3D&item=flights%3Cimg+src%3D&item=flights%3Cimg+src%3D&item=flights%3Cimg+src%3D&item=flights%3Cimg+src%3D&item=flights%3Cimg+src%3D&item=flights%3Cimg+src%3D&item=flights%3Cimg+src%3D&item=flights%3Cimg+src%3D&item=flights%3Cimg+src%3D&item=flights%3Cimg+src%3D&item=flights%3Cimg+src%3D&item=flights%3Cimg+src%3D&item=flights%3Cimg+src%3D&cvid=361eda5ec10b4f5daf33afb480fb2010&ei=83

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