WELT „Die maskierten Angreifer sagten Jelena, ‚du schreibst hier zu viel‘“ Gestern um 13:43

Mitbekommen?

Ja, auch ich wurde gewarnt…
Aber mehr als Sterben KANN man(n) DOCH.

Gott behüte,
NEIN…

EUCH!

WENN ich mich vollstopfe BIN ich der…
Alte!

Diese GANZE SACHE mit den Handys und so…
DENN…
Sozialen Medien im türkischen…
Ich bin froh, so der so…
Ich habe es „bald“ hinter mir ABER ihr…
Unsere KINDER deren Kinder…



Ich weiß nicht, NOCH könnten wir uns wehren…
NOCH!!!

„FOCUS online
Gericht urteilt – Landwirt muss 56.500 Euro wegen „Daumen hoch“-Emoji zahlen
Artikel von FOCUS Online • Vor 4 Std.“

https://www.msn.com/de-de/finanzen/top-stories/gericht-urteilt-landwirt-muss-56-500-euro-wegen-daumen-hoch-emoji-zahlen/ar-AA1dBOaE?ocid=msedgntp&cvid=541ac1ef0d4842299e454618495731c4&ei=42

Handschlag,
WIE auf Papier, ja HIER wie dort…
Aber so …, ich weiß nicht…
Ich weiß nicht!

„Den Absender einer E-Mail trifft gem. § 130 BGB die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die E-Mail dem Empfänger zugegangen ist. Ihm kommt keine Beweiserleichterung zu Gute, wenn er nach dem Versenden keine Meldung über die Unzustellbarkeit der E-Mail erhält.“

Beweis für den Zugang einer E-Mail

DATEV???

Steuerberater, JAHRELANG

„Geringe Beweiskraft von E-Mails
E-Mails sind ein zulässiges Beweismittel im Zivilprozess. Sie können als elektronische Datei oder als Papierausdruck in den Prozess eingeführt werden.
Jedoch sind E-Mails als Beweismittel problematisch, da sie als elektronische Dokumente manipulierbar sind.
Schwierigkeiten kann es etwa geben bezüglich

Identität des Absenders
Zugang der E-Mail
Inhalt der E-Mail.
Beweisbelastet ist grundsätzlich diejenige Partei, die sich auf die E-Mail beruft. Greift der Gegner das Beweismittel nicht an, kann der Beweis der entsprechenden Behauptung als erbracht angesehen werden. Andernfalls kann der Nachweis schwierig werden. Es obliegt dem Gericht zu entscheiden, ob eine E-Mail als Beweis anerkannt wird, in der Regel in freier richterlicher Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) . Das Gericht kann dabei auch die Beiziehung eines Sachverständigen anordnen.

Hinweis: Zum Nachweis der Echtheit einer E-Mail können ergänzend Serverprotokolle (Logfiles des E-Mail-Servers) vorgelegt werden, sofern diese verfügbar sind. Zusätzlich müssen dann aber oft auch weitere Beweismittel wie Zeugen benannt werden, die bestätigen können, dass die Protokolle nicht manipuliert sind.“

https://www.it-recht-kanzlei.de/e-mails-beweiswert.html

Leuteeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeee,
NOCH!