!!!

>>> Madagaskar <<<

WENN…
Es stimmt, WENN meine Berechnungen…
Vermutungen stimmen…
DANN…
Leute WIRD es vielen auch hier ähnlich ergehen.

LÜGEN…
LÜGEN und nochmals LÜGEN…
Der Wolodymyr Selenskyj…
LÜGT!

Vor ein, zwei tagen…
Ein angebliches Massaker…
ACHTUNG…
Sodan in den Welt Nachrichten „es stimmt nicht“
NUR EINMAL, nur einmal…
Dann wieder volles Rohr, NIEDER mit dem Ivan…
Entschuldigung mit dem Putin.

>>> Ich WILL eine der Wahrheit angemessene Berichterstattung <<<

PUNKT

— UND JA die Menschen in Madagaskar HABEN Schuhsollen gegessen —

Der Putin gestern…
„Hoffentlich werden die Weizenlieferungen auch wirklich in den armen Ländern ankommen“
Hoffentlich!

>>> NICHT DER Tayyip hat es ermöglicht, russische Interessen in der „dritten Welt“ WAREN der Grund <<<

Die hohe Kunst der Politik aber ihr glaubt ja sogar den Grünen…
Was sollte, könnte ich euch den noch „beibringen?“

Es KAM hier in Deutschland in den Nachrichten, die zurückeroberten Gebiete…
Die Ukrainer würden nach Kollaboratoren suchen, sie suchen wie Verrückt nach ihnen…
WAS Glaubt ihr wohl was mit diesen Menschen passieren WIRD?

— Beide SEITEN, beide —-

Ich erinnere nur an Vietnam…
Weil am bekanntesten…
Ich WEIß was mit ihnen geschieht, Geschehen WIRD!

Guckst du hier, alles andere DIE GRAUSAMKEITEN kann ich nicht veröffentlichen

Erzählt mir NIX…
Über Menschen…
Über den Krieg!

— ??? —

ANLAMAK…
Mümkün değil!

*

— BITTE aufmerksam Lesen —

Aufmerksam!!!

„Die Energiepreise steigen rasant und Verbraucher fragen sich: Wie halte ich die nächste Stromrechnung möglichst klein? Mini-Solaranlagen für zu Hause, auch Balkonkraftwerke oder Stecker-Solaranlagen genannt, versprechen Abhilfe – und sind dieser Tage heiß begehrt.

Doch für wen und wann lohnt sich ein Balkonkraftwerk? Sind die Steckdosen-Geräte genehmigungspflichtig? Wie viel Strom produziert eine typische 600-Watt-Anlage? In diesem Überblick klären wir die wichtigsten Fragen und zeigen Ihnen, was sich mit Mini-Solaranlagen für zu Hause wirklich sparen lässt und worauf Sie beim Kauf und Betrieb achten sollten. Dazu haben wir unter anderem mit Volker Quaschning, Professor für regenerative Energiesysteme, und der Verbraucherzentrale NRW gesprochen.

Stecker in die Steckdose und los: Stimmen die Voraussetzungen, ist die Installation der Photovoltaik-Geräte ein Leichtes. Eine Mini-Solaranlage, die aus ein bis zwei Modulen besteht, lässt sich entweder an einer senkrechten Fläche wie einem Balkongeländer anbringen oder auf der Terrasse aufstellen. Auch die Hauswand oder das Dach sind geeignet, um dort Sonnenlicht einzufangen.

Wie funktioniert ein Balkonkraftwerk?

Neben dem Solarpanel selbst ist der wichtigste Bestandteil eines Balkonkraftwerks der Wechselrichter. Er wandelt Gleichstrom in Wechselstrom um und ermöglicht es so, Strom ins hauseigene Netz einzuspeisen. Toaster, Kühlschrank oder Kaffeemaschine bedienen sich dann zuerst an dieser lokalen Quelle, bevor sie am regulären Netzstrom ziehen.

Für Betreiber von Mini-Solaranlagen ist es daher sinnvoll, den Strom zu verbrauchen, während die Sonneneinstrahlung stark ist. Das lässt sich über Zeitschaltungen realisieren, die in vielen modernen Haushaltsgeräten eingebaut sind. Wie schließt man ein Balkonkraftwerk an die Steckdose an?

Die meisten Anbieter empfehlen den Anschluss eines Balkonkraftwerks mit einem haushaltsüblichen Schuko-Stecker („Schutzkontakt-Stecker“) oder an einer Wieland-Steckdose. Letztere bietet besseren Schutz durch eine Isolierung aus robustem Plastik.

Volker Quaschning, Professor für regenerative Energiesysteme an der Hochschule für Technik und Wirtschaft (HTW) in Berlin, ist von der Sicherheit der Geräte überzeugt. Die in erlaubte Höchstleistung liegt bei 600 Watt. „Das ist ja weniger als ein Toaster, den Sie da anschließen“, sagt Quaschning.

Der Experte für regenerative Energien bedauert, dass der Versorger Stromnetz Berlin den Eindruck erweckt, Wieland-Stecker seien für Balkonkraftwerke vorgeschrieben. Laut Quaschning ist das eine „Fehlinformation“: „Verbraucher sollten sich davon nicht abschrecken lassen.“ Nur Fachleute dürfen Wieland-Steckdosen installieren. Die Kosten dafür können die Rentabilität des Heimprojekts deutlich senken.Was bringt ein 600-Watt-Balkonkraftwerk?

Wer wissen will, wie viel Strom sein Balkonkraftwerk konkret produziert, kann sich im Baumarkt für rund 30 Euro einen Stromzähler für die Steckdose zulegen. Dieser ersetzt jedoch nicht den amtlichen Zähler.

Laut HTW Berlin produziert ein einzelnes Modul mit einer Leistung von 300 Watt, das senkrecht an einem Süd-Balkon angebracht ist, im Jahr knapp 200 Kilowattstunden Strom. Ein 600-Watt-Balkonkraftwerk dürfte folglich etwa 400 Kilowattstunden Strom jährlich liefern. Verbraucher können das mit dem „Stecker-Solar-Simulator“ der HTW Berlin nachrechnen.

Im praktischen Vergleich: Ein Kühlschrank mit integriertem Gefrierfach verbraucht je nach Fassungsvermögen zwischen 130 und 230 Kilowattstunden jährlich.

Preislich unterscheiden sich Balkonkraftwerke verschiedener Anbieter je nach Größe und Leistung. Beim Hersteller Priwatt kostet ein einzelnes Photovoltaik-Modul mit einer 375-Watt-Leistung aktuell 661 Euro. Der Anbieter Alpha Solar verkauft Einzelpanels mit einer Leistung von 365 Watt für 529 Euro. Die Maße der zwei Produkte sind gleich.

Entsprechende Doppelsets – auch von Anbietern wie Plugin Energy oder Yuma – kosten rund 1000 bis 1200 Euro. Geringfügig günstiger sind die Pakete von Green Akku, allerdings sind deren Abmessungen auch deutlich kleiner. Hinzu kommen in einigen Fällen Kosten für den Versand und gesonderte Kosten für die Halterung der Anlage.Sind Balkonkraftwerke genehmigungspflichtig?

Wer sich zu Hause eine Mini-Solaranlage aufbaut, muss diese sowohl bei der Bundesnetzagentur als auch beim eigenen Netzbetreiber anmelden. Das funktioniert in den meisten Fällen online. Der Vorteil der Balkonkraftwerke: Im Falle eines Umzugs können Verbraucher sie ohne Probleme ummelden und mitnehmen.

Wichtig ist die Absprache mit dem Vermieter oder der Eigentümergemeinschaft: Das Oberlandesgericht Stuttgart hat im März 2021 eine Klage abgewiesen, in der eine Vermieterin die Entfernung der Balkon-Solarmodule ihres Mieters forderte. Die Richterin urteilte: Mini-Solaranlagen, die fachmännisch und baurechtlich korrekt installiert sind und kein Sicherheitsrisiko oder eine optische Störung darstellen, können laut Gericht von Vermietern nicht beanstandet werden.Wann lohnt sich ein Balkonkraftwerk?

Wann sich ein Solarpanel für 500 Euro rentiert, hängt vor allem von der Geräteleistung, vom eigenen Stromverbrauch und von der Einsatzdauer ab. Je größer der Haushalt, umso stärker wird die Maximalleistung des Geräts ausgeschöpft. Heißt: Der Nutzungsgrad, der die Menge des Stroms anzeigt, der nicht aus dem regulären Netz gezogen werden muss, ist in einem Fünf-Personen-Haushalt größer als in einem Single-Haushalt.

Unabhängig von der Haushaltsgröße kann jeder Nutzer Geld sparen. Die Rechnung ist wie folgt: Eine Wohnung verbraucht 3000 Kilowattstunden jährlich und produziert in derselben Zeit mit einem 300-Watt-Panel 180 Kilowattstunden Strom. Der Nutzungsgrad beträgt 83 Prozent. Damit beläuft sich der tatsächliche Strombezug aus dem Balkonkraftwerk auf 150 Kilowattstunden jährlich. Der Rest wird ins allgemeine Stromnetz eingespeist.Wie viel spare ich mit einem Balkonkraftwerk?

Bei einem Strompreis von 35 Cent pro Kilowattstunde, mit dem auch die Verbraucherzentrale NRW rechnet, spart der Verbraucher so mit einem Balkonkraftwerk 52,50 Euro jährlich. Wer 500 Euro für seine Anlage bezahlt hat, macht nach einem Jahr also zunächst rund 450 Euro Verlust.

Erst nach knapp zehn Jahren rentiert sich folglich die Anschaffung eines Balkonkraftwerks. Die Bilanz: plus 25 Euro. Warten Nutzer jedoch doppelt so lange, also 20 Jahre, haben sie 550 Euro gespart.Wie lange hält ein Balkonkraftwerk?

Mit Blick auf die Garantieversprechen der Hersteller ist das eine lange Zeit: Zwar versprechen diese bis zu 25 Jahre Funktionstüchtigkeit für die Panels selbst, für den Wechselrichter bürgen sie allerdings nur zehn bis 15 Jahre lang. Eine Neuanschaffung des Geräts kostet je nach Modell bis zu 350 Euro.

>> Lesen Sie hier: Gericht verbietet Energieversorgern Ausstieg aus Preisgarantien

Volker Quaschning von der HTW Berlin erklärt: „Für erneuerbare Energien gilt generell, dass sie anfangs mit hohen Kosten verbunden sind. Allerdings profitiere ich die gesamte Zeit über von stabilen Preisen. Das hilft dabei, entspannter auf die steigenden Energiepreise zu blicken.“

Wie sollte ich die Mini-Solaranlage aufstellen?

„Am einfachsten ist die Montage an der Balkonbrüstung“, erklärt Volker Quaschning. Mini-Solaranlagen, die nach Süden, Südosten oder Südwesten zeigen, werden am Tag länger von der Sonne bestrahlt und produzieren dadurch mehr Strom.

Die 90-Grad-Ausrichtung ist dabei allerdings nicht optimal; ihren Höchstwert erreicht die Produktion bei einem Aufstellwinkel von 30 bis 35 Grad. Dafür sei der Ertrag bei einer steilen Ausrichtung im Winter besser, erklärt Quaschning. Das liegt daran, dass die Sonne im Winter niedriger am Himmel steht.

Allerdings: „Letztendlich macht es für Privathaushalte nur einen geringen Unterschied, ob die Anlage auf 90 Grad oder 70 Grad ausgerichtet ist“, erklärt Quaschning. Der zusätzliche Montageaufwand rentiere sich nicht.Wie groß darf ein Balkonkraftwerk ohne Genehmigung sein?

Maßgeblich ist hier nicht die Anzahl der einzelnen Solarpanels, sondern die Ausgangsleistung der Anlage, die die zulässigen 600 Watt nicht überschreiten darf. Wichtig ist auch, wie aus dem Stuttgarter Urteil hervorgeht, die Sicherheit und die korrekte Installation der Anlage.

Anstelle einer großen Anzahl von Mini-Solaranlagen, deren Gesamtleistung gedrosselt ist, könnte sich unter entsprechenden Umständen eine fest installierte Photovoltaikanlage mehr lohnen.Lohnt sich für ein Balkonkraftwerk die Einspeisevergütung?

Nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) haben Betreiber von Photovoltaikanlagen, die über einen bestimmten Zeitraum mit einer bestimmten Leistung Öko-Strom ins Netz einspeisen, Anspruch auf eine Einspeisevergütung. Diese beträgt aktuell rund 6 Cent pro Kilowattstunde. Allerdings sollen die Vergütungssätze mit der Neufassung des Gesetzes auf rund 8 Cent pro Kilowattstunde ansteigen. Das könnte ab Sommer 2023 der Fall sein.Mehr zu Photovoltaik, Energiekosten und Heizung:Der Traum von der Energie-Autarkie: So sollten Hausbesitzer vorgehen

Für Betreiber von Balkonkraftwerken dürfte sich eine Beantragung aber kaum lohnen: Der Stromzähler, den der Messstellenbetreiber dafür installieren muss, kostet den Antragsteller einmalig 100 Euro. Dazu kommen jährlich 20 Euro Messstellengebühr. Bis sich die Anschaffung rentiert hat, dauert es dann deutlich länger.

Wichtig ist auch zu wissen: Wer Öko-Strom produziert und den Überschuss ins allgemeine Netz einspeist, muss dafür grundsätzlich keine Steuern zahlen. Wer allerdings eine Vergütung erhält, ist umsatzsteuerpflichtig. Balkonkraftwerk: Mit welcher Lieferzeit sollte ich rechnen?

Zunächst hakt es aktuell weit vorn in der Wertschöpfungskette: Viele Anbieter von Balkonkraftwerken melden längere Lieferzeiten von bis zu einem Monat und darüber hinaus.

Der Hersteller Bosswerk aus Nettetal, der die Balkon-Solarpanels unter der Marke Green Akku vertreibt, schreibt auf seiner Website, Grund seien unterbrochene Lieferketten. Gleichzeitig sei die Nachfrage jedoch „rasant gestiegen“. Der kleine Markt für Mini-Solaranlagen steckt im Dilemma zwischen knappen Kapazitäten und dem eigenen Produktboom.Welche Alternativen gibt es zum Balkonkraftwerk?

Auch den Rest der Big Four des Ökostroms – Wasser, Wind und Biogas – gibt es für zu Hause. Weder das Mini-Windrad auf dem Dach noch die Wasserturbine sind allerdings ernst zu nehmende Alternativen zum Balkonkraftwerk. Nicht jeder hat den Platz und nur die wenigsten haben einen Bach im Garten. Außerdem sind hier die Wartungskosten deutlich höher als bei den Mini-Solaranlagen.

„Mini-Windräder sind nicht besonders wirtschaftlich und machen für 95 Prozent aller Privathaushalte keinen Sinn“, erklärt Sören Demandt von der Verbraucherzentrale NRW.

Egal, für welche Anlage sich Verbraucher letztendlich entscheiden – einen Vorteil teilen alle Geräte: Sie ermöglichen einen privaten Beitrag zum Klimaschutz und machen die Energiewende für jeden aktiv gestaltbar.

Mehr: Finanzministerium will steuerliche Hürden für Solaranlagen abbauen“

https://www.msn.com/de-de/finanzen/top-stories/mini-solaranlagen-balkonkraftwerke-sind-begehrt-lohnt-sich-der-selfmade-strom/ar-AA11Qhnr?ocid=msedgntp&cvid=617c904679404621b3c69bbcbf090a36

Fiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiii…
Die Rindviecher den sie verdienen es NICHT BESSER!

Heute Morgen erstmals im Geschäft in Betrieb genommen…
Erstmals…
Es FUNKTIONIERT, das Problem IST die Sonne…
OK…
Ich hatte einen „Rechner“ veröffentlicht, durchschnittlicher elektrischer Heizkörper…
Ihr Verbrauch…
Und WAS KOSTET eine Akku Ladung, notfalls mit Strom aus der Steckdose?

Eurocopter Tiger, an die Bundeswehr

Ich wusste es nicht, heute Morgen erst „gelernt“ drauf aufmerksam geworden.

„Bei dem in Mali abgestürzten Kampfhubschrauber „Tiger“ handelt es sich um ein deutsch-französisches Rüstungsprojekt. Das ursprünglich für die Bundeswehr als reiner Panzerabwehrhubschrauber konzipierte Waffensystem wurde nach der Wiedervereinigung zu einer Mehrzweckversion umfunktioniert. Fortan vereinigte der „Tiger“ die Aufgaben der Panzerabwehr mit einer Eskort- und Feuerunterstützungsvariante. Anders als bei der französischen „Tiger“-Variante hat die Bundeswehr auf eine Bordkanone im Bug des Hubschraubers verzichtet. Stattdessen befinden sich die Maschinengewehre der deutschen „Tigers“ unter den Seitenflügeln. Da sie dort starr angebracht sind, ist das im Gefecht sehr nachteilig. Der Hubschrauber muss immer erst in die Richtung des Zieles manövriert werden, bevor er schießen kann. Bei einer in den Bug integrierten Kanone ist das anders, da sie schwenkbar ist und einen weit größeren Wirkungsradius aufweist.

https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/hintergrund-der-kampfhelikopter-tiger-15124894.html

Hallooooooooooooooooooooooooo…
Ihr wisst es doch genauso wie ich…
Wie WICHTIG das Ding da vorne IST…
Zugunsten der Sensorik wie es hieß, Leute…
Und DAS vor sehr langer Zeit im türkischen geschrieben…
Schonmal was von der russischen U-Bott Flotte gehört…
Die gummier ist?

Zur Schallunterdrückung…
Natürlich WIRD eine 12mm Kanone entsprechende Vibrationen verursachen…
ABER (…)
Es IST mir egal ob die Jungs Mehmet…
Ali, Hans…
Oder Karl heißen. Es SIND Menschen die ich „kenne“ mit denen ich „lebe“

Numan Kurtulmuş (…ARTIK…)

Hele dün CNN – TürkiyeLI…
Bir “doktor”
Offffffffffffffffff…
Bir insan, insan olan…
Bu kadar göt yalar mı?

Semerkant falan, Kurtulmuş…
Yerli ve milli pezevenk “ARTIK bir dünya lideri …”
Falan.

Dikkat çekmedim mi, BORSAYA…
Dövize?

Lidere bak…
“Lidere”

Mücadele BITMEDI

Yazmıştım, Alman Sağlık Bakanı…

Yazmadığım YENI SÜRÜMÜN beklendiği…
Daha az “ölümcül olan” AMA çok daha bulaşıcı.

Yazmıştım yenisi yolda…
Kuşlar cıvıldadı!

Evlat…
Çok şükür daha iyi.

Superverbreiter (englisch superspreader)

Ich HASSE spritzen…
Ich hasse sie seit Kindesbeinen an…
Darf ich sie etwas Fragen?
„Natürlich“
Sagen sie mal von uns wird verlangt das wir FFP2 Masken tragen aber ihr lauft alle mit Chirurgischen Masken herum!
„Weil Sie FFP2 Masken tragen“

Ich bot ihr meinen rechten Arm zu Blutentnahme an, JA…
In dieser Hinsicht bin ich wirklich Geizig…
Blut…
Tröpfchen für Tröpfchen, es ist wirklich schwer von mir Blut zu bekommen…
War nichts, links…
Geht nicht, zu Letzt von der Hand.

Corona Test…
Es war das zweite Mal…
Beides im Krankenhaus, ist schon lange her das ich wegen meinem Magen Krankenhausreif war…
Das war das erste Mal, das zweite heute…
Der Eingriff am zwanzigsten.

Während ich wartete…
Kam ein Mann vorbei, es könnte ein Arzt aber auch ein…
Pfleger sein…
Er hatte eine FFP2 auf…
ABERRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRR…
Glaubt mir ich habe ein gutes Augenmaß…
Seine MASKE AM KIN nach untenhin…
3 Zentimeter OFFEN, er trug die Maske KNAPP über der Nase.

Im Krankenhaus…
Beim Doktor…
Orte wo Menschen nach Gesundheit suchen…
Und (…)

Es IST besser, wenn ich nicht weiterschreibe SONST werde ich noch ausfällig.

PS: Ich stelle Arzte, Krankenhäuser NICHT unter Generalverdacht…
Aber, es mag sein das es euch nicht auffällt aber ich bin Gesundheitsbedingt „permanent“ irgendwo…
Und es fällt auf!

*

Ab Oktober sind wir per Gesetz…
„Ungeimpft“

„Aktuelle Informationen zur COVID-19-Impfung
Hier erhalten Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen zur COVID-19-Impfung

Inhalt
Basis-Wissen
Wer kann sich impfen lassen?
In Deutschland können sich grundsätzlich alle Menschen ab dem 5. Lebensjahr gegen COVID-19 impfen lassen. Nach Einschätzung des Robert Koch-Instituts (RKI) können nur sehr wenige Personen nicht gegen COVID-19 geimpft werden. Wie bei jeder Immunisierung sollte auch eine COVID-19-Schutzimpfung erst nach sorgfältiger Anamnese durchgeführt werden. Hierzu ist es wichtig, mögliche Bedenken oder Allergien mit der impfenden Ärztin oder dem impfenden Arzt zu thematisieren. In jedem Fall sind die aktuellen Fach-und Gebrauchsinformationen zu beachten.

Seit dem 17. Dezember 2021 sind 5- bis 11-Jährige in die COVID-19-Impfkampagne einbezogen. Der Kinder-Impfstoff von BioNTech/Pfizer für 5- bis 11-Jährige wurde Ende November 2021 in der EU zugelassen. Die Impfung wird mit einer geringeren Dosis als bei Erwachsenen vorgenommen. Im März 2022 folgte die Erweiterung der Zulassung für den Impfstoff von Moderna zur Anwendung bei Kindern ab 6 Jahren. Danach erhalten 6- bis 11-Jährige im Rahmen der Grundimmunisierung jeweils die Hälfte der Dosis, die für Personen ab 12 Jahren vorgesehen ist.

Wo kann man sich impfen lassen?
In Deutschland steht genügend Impfstoff für alle bereit. Um allen Menschen einen einfachen Zugang zur COVID-19-Impfung zu gewährleisten, gibt es ein flächendeckendes, vielfältiges Impfangebot. Wer sich impfen lassen möchte, kann einen Termin in einer Arztpraxis oder in einem Impfzentrum machen oder eines der niedrigschwelligen Impfangebote der Bundesländer vor Ort wahrnehmen. Darüber hinaus bieten viele Betriebe Impfungen an. Seit dem 8. Februar 2022 können auch Apotheken COVID-19-Impfungen anbieten – entsprechend geschulte Apothekerinnen und Apotheker dürfen impfen. Mit der Fünften Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung vom 23. Mai 2022 können nun auch entsprechend geschulte Zahnärztinnen und Zahnärzte in ihren Praxen COVID-19-Impfungen durchzuführen.

Grundimmunisierung
Wie viele Impfungen sind notwendig, um als „vollständig geimpft“ zu gelten?
Seit dem 19. März 2022 ist im Infektionsschutzgesetz (§ 22a) festgelegt, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, um als vollständig geimpft zu gelten.

Bis zum 30. September 2022 liegt ein vollständiger Impfschutz vor:

nach drei Einzelimpfungen,
nach zwei Einzelimpfungen,
nach einer Einzelimpfung:
PLUS positivem Antikörpertest vor der ersten Impfung ODER
PLUS einer mittels PCR-Test nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion vor der ersten Impfung ODER
PLUS einer mittels PCR-Test nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion nach der ersten Impfung; seit der Testung müssen 28 Tage vergangen sein
Ab 1. Oktober 2022 liegt ein vollständiger Impfschutz vor:

nach drei Einzelimpfungen (die letzte Einzelimpfung muss mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt sein),
nach zwei Einzelimpfungen:
PLUS positivem Antikörpertest vor der ersten Impfung ODER
PLUS einer mittels PCR-Test nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion vor der zweiten Impfung ODER
PLUS einer mittels PCR-Test nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion nach der zweiten Impfung; seit der Testung müssen 28 Tage vergangen sein
Auffrischimpfungen (Booster)
Wem wird eine erste Auffrischimpfung („erster Booster“) empfohlen?
Die STIKO empfiehlt allen grundimmunisierten Personen ab 12 Jahren eine Auffrischimpfung (erster „Booster“).

Die STIKO hat ihre Empfehlungen zum Impfabstand angepasst und empfiehlt zukünftig bei immungesunden Menschen einen Mindestabstand von 6 Monaten zwischen angeschlossener Grundimmunisierung und erster Auffrischimpfung einzuhalten. In begründeten Einzelfällen kann nach ärztlicher Beratung der Abstand auf 4 Monate verkürzt werden.

Zudem sollen Kindern im Alter von 5 bis 11 Jahren mit Vorerkrankungen nach abgeschlossener Grundimmunisierung eine erste Auffrischimpfung im Abstand von mindestens 6 Monaten erhalten.

Welche Impfstoffe sollten für den ersten Booster verwendet werden?
Für die erste Booster-Auffrischimpfung im Alter von 5 bis 11 Jahren wird präferenziell Comirnaty empfohlen. Die Verwendung von Spikevax ist möglich. Für 12- bis 30-Jährige empfiehlt die STIKO für die erste Booster-Auffrischimpfung ausschließlich den Einsatz von Comirnaty. Bei 30-Jährigen und älter sind beide derzeit verfügbaren mRNA-Impfstoffe (Comirnaty und Spikevax) gleichermaßen für die Auffrischimpfung geeignet.

Als „geboostert“ gilt man ab dem Tag der ersten Auffrischimpfung (3. Impfung/“Booster“).

Für wen ist ein zweiter „Booster“ empfohlen?
Die STIKO empfiehlt mit der Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung am 18. August 2022 eine 2. Auffrischimpfung für folgende Personengruppen:

Personen im Alter von 60-69 Jahren
Personen im Alter ab 5 Jahren mit erhöhtem Risiko für schwere COVID-19-Verläufe infolge einer Grunderkrankung
In Analogie zur Indikationsimpfung gegen Influenza gehören zu den Grunderkrankungen unter anderem:

Chronische Erkrankungen der Atmungsorgane (inklusive Asthma bronchiale und chronisch obstruktive Lungenerkrankung, COPD)
Chronische Herz-Kreislauf-, Leber- und Nierenerkrankungen
Diabetes mellitus und andere Stoffwechselerkrankungen
Chronische neurologische Erkrankungen
Angeborene oder erworbene Immundefizienz (inkl. Patienten mit neoplastischen Krankheiten)
HIV-Infektion
Primäres Ziel der erweiterten Empfehlung zur Auffrischimpfung ist es, schwere Krankheitsverläufe und den Tod bei besonders gefährdeten Personen zu verhindern und die Verbreitung der Infektionen einzudämmen.

Für die 2. Auffrischimpfung soll, ebenso wie für die 1. Auffrischimpfung in der Regel ein mRNA-Impfstoff verwendet werden. Für immungesunde Personen im Alter

Wann soll die 2. Auffrischimpfung erfolgen (vierte Impfung)?
Die 2. Auffrischimpfung soll mit einem Mindestabstand von 6 Monaten zur 1. Auffrischimpfung durchgeführt werden. In begründeten Einzelfällen kann der Abstand auf 4 Monate reduziert werden.

Auch nach einer SARS-CoV-2-Infektion soll ein Regelabstand von 6 Monaten zu einer Auffrischimpfung eingehalten werden. Ist nach Verabreichung der 1. Auffrischimpfung eine SARS-CoV-2-Infektion aufgetreten, soll die 2. Auffrischimpfung im Abstand von 6 Monaten zur Infektion verabreicht werden.

Welches ist ein guter Zeitpunkt für den „2. Booster“ (vierte Impfung)?
Die Zulassung der BA.1-adaptierten mRNA-Impfstoffe für die Auffrischimpfung von Personen > 12 Jahren ist am 1. September 2022 durch die europäische Zulassungsbehörde EMA erfolgt. Diese Impfstoffe sind bivalent, das heißt, sie sind gegen zwei unterschiedliche Virusstämme gerichtet: gegen das ursprüngliche Virus sowie gegen die BA.1 Variante des Coronavirus. Die Verwendung dieser Impfstoffe ist bereits jetzt entsprechend der bestehenden STIKO-Empfehlung vom 18. August 2022 grundsätzlich möglich.

Die STIKO befasst sich derzeit im Detail mit den aktuellen Daten zur Wirksamkeit und Sicherheit der verfügbaren bzw. neuen mRNA-Impfstoffe, und eine Positionierung der STIKO zu speziellen Fragen der Anwendung wird Mitte September 2022 erfolgen.

Gleichzeitig sollten Personen der vulnerablen Gruppen gemeinsam mit Ihrer Ärztin, Ihrem Arzt prüfen, ob eine Indikation für eine saisonale Influenza-Impfung vorliegt. Beide Impfungen können gleichzeitig, möglichst an verschiedenen Armen, verabreicht werden. Zusätzlich sollte geprüft werden, ob eine Indikation für eine Pneumokokken-Impfung vorliegt.

Könnten in Zukunft noch mehr als zwei Auffrischimpfungen notwendig werden?
Bei älteren Personen kann es aufgrund der Immunoseneszenz sinnvoll sein, noch eine weitere (d.h. 5.) Impfstoffdosis zu verabreichen, wenn die 2. Auffrischimpfung mehr als 6 Monate zurückliegt. Die Indikation sollte unter Berücksichtigung des Gesundheitszustands und der Gefährdung individuell und nur gemeinsam mit einer Ärztin oder einem Arzt Ihres Vertrauens getroffen werden.

Weitere Informationen zur Auffrischimpfung finden Sie auf unserer Seite zusammengegencorona.de.

Weitere Besonderheiten bestehen bezüglich der Impfung von Personen mit Immunschwäche. Hier wird auf die „Empfehlung zur COVID-19-Impfung von Personen mit Immundefizienz (ID)“ der STIKO verwiesen (Tabelle auf Seite 15 und 16 im Dokument).

Kinderimpfung
Welchen Kindern und Jugendlichen wird die COVID-19-Schutzimpfung empfohlen?
Die COVID-19-Impfung wird für Kinder und Jugendliche ab 5 Jahren empfohlen – jedoch bestehen altersspezifische Besonderheiten.

Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt für alle gesunden 5- bis 11-Jährigen zunächst die Verabreichung einer Impfstoffdosis. Für alle 5- bis 11-Jährigen soll vorzugsweise der Kinder-Impfstoff von BioNTech/Pfizer verwendet werden.

Kindern im Alter von 5 bis 11 Jahren, die aufgrund von Vorerkrankungen ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf der COVID-19-Erkrankung haben, wird eine Grundimmunisierung mit zwei Impfungen sowie eine Auffrischimpfung empfohlen. Zusätzlich soll eine 2. Auffrischimpfung mit einem Mindestabstand von 6 Monaten zur letzten Impfstoffdosis oder SARS-CoV-2-Infektion durchgeführt werden (siehe Frage “Für wen ist ein zweiter Booster empfohlen (4. Impfung)?”)

Grundimmunisierung mit zwei Impfungen sollen auch gesunde Kinder dieser Altersgruppe erhalten, wenn sich in ihrem Umfeld enge Kontaktpersonen mit einem hohen Risiko für eine schwere COVID-19-Erkrankung befinden, die selbst nicht geimpft werden können oder bei denen der begründete Verdacht auf einen nicht ausreichenden Schutz nach Impfung besteht (z. B. Menschen unter relevanter immunsuppressiver Therapie). Darüber hinaus ist eine Grundimmunisierung mit zwei Impfungen bei individuellem Wunsch von Kindern und Eltern nach ärztlicher Aufklärung möglich.

Kindern und Jugendlichen im Alter von 12 bis 17 Jahren wird die COVID-19-Impfung mit zwei Dosen des mRNA-Impfstoffs Comirnaty (BioNTech/Pfizer) empfohlen. Zudem soll eine Auffrischimpfung erfolgen.

Außerdem besteht eine berufliche Impfindikation für Jugendliche, die arbeitsbedingt entweder ein erhöhtes Expositionsrisiko aufweisen oder engen Kontakt zu vulnerablen Personengruppen haben.

Weitere Besonderheiten bestehen bezüglich der Impfung von Personen mit Immunschwäche. Hier wird auf die „Empfehlung zur COVID-19-Impfung von Personen mit Immundefizienz (ID)“ der STIKO verwiesen (Tabelle auf Seite 15 und 16 im Dokument).

Die COVID-19-Schutzimpfung ist für viele Eltern ein sensibles Thema. Es gibt daher auch in den kommunalen Impfstellen ausreichend Beratungsmöglichkeiten durch Ärztinnen und Ärzte.

Wo können sich Kinder gegen COVID-19 impfen lassen?
In Deutschland wird ausreichend Impfstoff für alle Kinder zur Verfügung gestellt. Eltern, die ihre Kinder impfen lassen möchten, können sich an die niedergelassenen Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte wenden. Darüber hinaus stehen auch die Impfzentren und die lokalen Impfaktionen für Eltern und ihre Kinder zur Verfügung. Informationen dazu sind auf den entsprechenden Informationsseiten der Kommunen zu finden.

Welche möglichen Nebenwirkungen gibt es bei der Kinder-Impfung?
In der Zulassungsstudie hatten viele Kinder ein bis zwei Tage lang vorübergehende Impfreaktionen, besonders nach der zweiten Impfung.

Häufig waren das Schmerzen an der Einstichstelle, Kopfschmerzen und Müdigkeit. Einige Kinder hatten rund um die Einstichstelle auch eine Rötung oder Schwellung. Außerdem bekamen einige Kinder Fieber, Durchfall, Schüttelfrost sowie Muskel- und Gelenkschmerzen.

Seit Einführung der Impfung wurden in sehr seltenen Fällen anaphylaktische Reaktionen (allergische Sofortreaktionen) berichtet. Diese traten kurz nach der Impfung auf und mussten ärztlich behandelt werden. Ebenfalls wurden nach Gabe der mRNA-Impfstoffe sehr selten Fälle von Herzmuskel- und Herzbeutelentzündungen (Myokarditis und Perikarditis) sowohl bei Kindern und Jugendlichen als auch bei Erwachsenen beobachtet.

Informationen zu möglichen Nebenwirkungen sind auch den Produktinformationstexten (Fach- und Gebrauchsinformation) der Impfstoffe zu entnehmen, die auch über die Internetseite des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) abrufbar sind.

Wer haftet, wenn es zu gesundheitlichen Schäden durch die Kinder-Impfung gegen COVID-19 kommt?
Die Haftungsregelung gilt auch für die Impfung von Kindern. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wurde in § 60 IfSG klargestellt, dass für alle gesundheitlichen Schäden, die im Zusammenhang mit Schutzimpfungen eingetreten sind, die auf Grundlage der Coronavirus-Impfverordnung seit 27. Dezember 2020 vorgenommen wurden, bundeseinheitlich ein Anspruch auf Entschädigung besteht. Dieser Anspruch besteht unabhängig von den öffentlichen Empfehlungen der Landesbehörden.

Einrichtungsbezogene Impfpflicht
Was muss man zur Impfpflicht in bestimmten Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegebereichs wissen?
Beschäftigte von beispielsweise Kliniken, Pflegeheimen, Arztpraxen und Rettungsdiensten müssen bis zum Ablauf des 15. März 2022 ihrem Arbeitgeber einen Nachweis über eine abgeschlossene Impfung, einen Genesenennachweis oder ein ärztliches Attest, dass sie nicht geimpft werden können, vorlegen. Arbeitgeber haben das zuständige Gesundheitsamt zu informieren, wenn die Nachweise nicht fristgerecht vorgelegt werden oder Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit der vorgelegten Nachweise bestehen. Das Gesundheitsamt kann die Beschäftigung in – oder den Zutritt zu den Einrichtungen, in denen die Nachweispflicht gilt, untersagen. Ab dem 1. Oktober 2022 müssen insgesamt drei Einzelimpfungen erfolgen, um als „vollständig geimpft“ zu gelten.

Alles Wichtige zu diesem Thema erfahren Sie auf unserer Seite zusammengegencorona.de und in unserer Handreichung zur Impfprävention in Bezug auf einrichtungsbezogenen Tätigkeiten (PDF, nicht barrierefrei, 463 KB).

Impfstoffe
Mit welchen Impfstoffen wird in Deutschland geimpft?
Folgende COVID-19-Impfstoffe stehen aktuell in Deutschland zur Verfügung:

Comirnaty® von BioNTech/Pfizer
Spikevax® von Moderna
COVID-19 Vaccine Janssen® (neuer Name: Jcovden) von Johnson & Johnson
Nuvaxovid® von Novavax
COVID-19-Impfstoff Valneva® von Valneva
Für welche Altersgruppen werden die Impfstoffe empfohlen?
Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt:

Comirnaty® für Impffähige ab 5 Jahren (für 5- bis 11-Jährige in eigener Darreichungsform mit angepasster Dosierung)
Spikevax® für Impffähige ab dem Alter von 30 Jahren
COVID-19 Vaccine Janssen® (neuer Name: Jcovden) für Impffähige ab dem Alter von 60 Jahren
Nuvaxovid® für Impffähige ab dem Alter von 18 Jahren
Die STIKO prüft derzeit die Datenlage zum COVID-19-Impfstoff Valneva® von Valneva und wird sich zeitnah dazu äußern.

Johnson & Johnson
Was gilt für Personen, die mit Johnson & Johnson geimpft sind?
Um eine Grundimmunisierung zu erhalten, genügte zunächst eine einmalige Impfung mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson. Jede weitere Folgeimpfung galt als Auffrischimpfung („Booster“) und war nach 14 Tagen Wartezeit gültig.

Mittlerweile benötigt in Deutschland jede Person, die einmalig mit Johnson & Johnson geimpft wurde, eine zweite Impfung, um nach den Regelungen des § 22 a IfSG als vollständig geimpft zu gelten. Erst jede weitere Impfung wird in Deutschland als Auffrischimpfung („Booster“) gezählt. Um eine Auffrischimpfung in Deutschland nachweisen zu können, werden demnach auch bei Johnson & Johnson (J&J) drei Impfungen benötigt. Die Auffrischimpfung ist ohne Wartezeit sofort gültig.

Auch hier ist zu beachten, dass ab dem 1. Oktober 2022 eine Auffrischimpfung (also eine 3. Impfung) erforderlich ist, um als „vollständig geimpft“ zu gelten, siehe Frage „Wie viele Impfungen sind notwendig, um als „vollständig geimpft“ zu gelten?

Ab wann kann man eine Auffrischimpfung (3. Impfung) nach J&J erhalten?
Es sollte zwischen Grundimmunisierung (mittlerweile werden in Deutschland dafür zwei Impfungen benötigt) und Auffrischimpfung unterschieden werden. Eine Auffrischimpfung nach zwei Impfungen mit J&J oder einer Impfung mit J&J und einer weiteren Impfung mit einem mRNA-Impfstoff kann erfolgen, wenn die Grundimmunisierung mindestens drei Monate zurückliegt.

Kann man das digitale J&J-Impfzertifikat weiterhin auch im EU-Ausland benutzen?
Grundsätzlich können digitale Zertifikate genutzt werden. Bitte informieren Sie sich, welche Regelungen in den Reiseländern gelten. Allerdings wurden die Vorgaben zur Darstellung der J&J Impfung in den Impfzertifikaten in Kombination mit weiteren Impfungen mit Wirkung zum 1. Februar durch die EU angepasst. Je nachdem, ob andere EU-Länder diese Anpassungen in ihren Prüf-Apps schon nachvollzogen haben, kann es für einen kurzen Übergangszeitraum dazu kommen, dass die Impfzertifikate einzeln vorgezeigt werden müssen. Zudem ist es möglich, dass einzelne EU-Länder bereits jetzt eine nachweisbare Auffrischimpfung verlangen.

Bitte informieren Sie sich daher zur Sicherheit vor Abreise über die jeweils geltenden Vorgaben bei EU-Mitgliedstaaten z.B. auf: https://reopen.europa.eu/de

Novavax
Wieviel Impfstoff von Novavax wird geliefert?
Der Impfstoff steht für die Versorgung zur Verfügung und kann von den verimpfenden Stellen bestellt werden.

COVID-Zertifikate (Genesenen- und Impfzertifikat)
Wie lange sind Genesenenzertifikate innerhalb von Deutschland gültig?
Die Gültigkeit innerhalb von Deutschland beträgt 90 Tage (§ 22a Absatz 2 Nummer 2 IfSG). Dieser Zeitraum steht im Einklang mit der EU-Verordnung 2021/953 über digitale COVID Zertifikate, nach der Genesenenzertifikate früh­estens 11 Tage bis höchstens 180 Tage nach dem Tag des ersten positiven Testergebnisses gültig sind.

Ändert die aktuelle Empfehlung der EU vom 25. Januar 2022 hieran etwas?
Nein. Die geänderte, rechtlich nicht bindende EU-Ratsempfehlung 2020/1475 zitiert die Regelung der eben genannten EU-Verordnung 2021/953 über Digitale COVID Zertifikate und ver­weist deklaratorisch ebenfalls auf die bis zu 180 Tage. Da eine Höchstgültigkeitsdauer von 90 Tagen dem Stand der medizinischen Wissenschaft entspricht, hat sich die Bundesregierung bei der EU für eine entsprechend kürzere Gültigkeitsdauer eingesetzt und wird dies auch weiterhin tun.

Was gilt bei Einreisen von Genesenen nach Deutschland?
Auch im Kontext der Einreise gilt eine Gültigkeit des Genesenenzertifikates von 90 Tagen. Denn die EU hat einen Anerkennungsrahmen mit einer Höchstgültigkeitsdauer von 180 Tagen vorgesehen. Deshalb kann der Genesenenstatus national auch kürzer festgelegt werden. Einreisende, deren bis­heriger positiver PCR-Test mehr als 90 Tage zurückliegt, werden daher wie Ungeimpfte betrachtet. Die Bundesregierung hat hier­über die EU-Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unterrichtet.

Welche Gültigkeitsdauer haben Impfnachweise innerhalb von Deutschland?
Die nach zweimaligem Impfen ausgestellten Impfnachweise gelten bis zum 30. September 2022 als Nachweis einer vollständigen Impfung. Ab dem 1. Oktober 2022 ist grundsätzlich eine Auffrischungsimpfung (also eine 3. Impfung) erforderlich, um als „vollständig geimpft“ zu gelten, siehe Frage „Wie viele Impfungen sind notwendig, um als „vollständig geimpft zu gelten?“.

Hat die EU die Gültigkeitsdauer von Impfzertifikaten begrenzt?
Ja, durch die EU-Verordnung 2021/2288 vom 21. Dezember 2021. Dort hat die EU-Kommission durch einen sogenannten delegierten Rechtsakt für das digitale Impfzertifikat der EU nach dem Abschluss der Grund­immunisierung eine Aner­kennungsdauer von 270 Tagen festgelegt. Diese Dauer gilt aber nur für grenzüberschreitende Reisen. Das digitale Impfzertifikat der EU erlangt wieder Gültigkeit, sobald eine Auffrischimpfung kodiert wird, unabhängig davon, in welchem Ab­stand zur Grundimmunisierung diese erfolgt. Für andere Impfnach­weise wie das gelbe Impfheft der WHO und für die inner­staatliche Verwendung gelten diese EU-Vor­gaben nicht.

Ab wann gilt beim Reisen die Befristung der EU auf 270 Tage?
Der delegierte Rechtsakt der Kommission gilt zum 1. Februar 2022. Ein digitales Impfzertifikat der EU, aus dem hervorgeht, dass das Datum der letzten Impfung zum Abschluss der Grundimmuni­sierung länger als 270 Tage zurückliegt, ist nicht mehr gültig. Beispiel: Die digitalen Impfzertifikate der EU, die als Angabe der letzten Impfung zum Abschluss der Grundimmunisierung den 6. Mai 2021 oder später enthalten, laufen ohne zwischenzeitliche Auffrischimpfung ab dem 1. Februar 2022 sukzessive in den nächsten Wochen und Monaten aus. Die EU-Kommission hatte ihre dies­be­züg­liche Entscheidung vom 21. Dezember 2021 verknüpft mit der Auf­for­derung an die Mitglied­staaten, die Verfügbarkeit und den Zugang zu weiteren Impfungen sicherzustellen. Dem ist die Bundes­regierung nachge­kommen; sie unter­nimmt seit geraumer Zeit alle Anstrengungen, die Booster­quote weiter zu erhöhen.

Gibt es bei dieser begrenzten Dauer von 270 Tagen Ausnahmen?
Gemäß der Verordnung (EU) 2021/953, die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/503 geändert worden ist, wurde festgelegt, dass Minderjährige unter 18 Jahren keine Auffrischimpfung nach 270 Tagen nach Abschluss der ersten Impfserie (zwei Einzelimpfungen) benötigen. Ihre Impfzertifikate gelten somit unbegrenzt.

Zudem sollen die Mitgliedstaaten den in Grenzregionen lebenden Personen, die häufig die Grenze überschreiten müssen, besondere Aufmerksamkeit widmen. Die Bundesregierung wird des­halb für diese Personengruppe bei Grenzübertritten bis auf weiteres die Befristung auf 270 Tage nicht an­wenden. Hierunter fallen auch Grenzpendler und Grenzgänger. Es empfiehlt sich, dass Grenzpendler und Grenzgänger entsprechende Nachweise mit sich führen.

Was bedeutet die Befristung der EU für Urlaubsreisende?
Urlaubsreisende mit einem digitalen Impfzertifikat der EU fallen unter die Befristung der EU auf 270 Tage. Sie sollten anhand des Datums ihrer zweiten Impfung prüfen, ob ihr digitales Impf­zertifi­kat der EU bei Grenzübertritt noch gültig ist oder ob Sie unter eine der Ausnahmen fallen. Die Bundes­regierung empfiehlt zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine dritte Impfung zum besseren Schutz gegen COVID-19 und hat dementsprechend die Verfüg­barkeit und den Zugang zu einer ausreichen­den Anzahl von Impfstoffen sichergestellt.

Welche Konsequenzen hat ein abgelaufenes Digitales Impfzertifikat der EU?
Die Entscheidung der EU zur Begrenzung der Gültigkeit beseitigt nicht die Frei­zügigkeit als Grund­freiheit der Europäischen Union. Auch Urlaubsreisende sind deshalb nicht daran gehindert, nach Deutschland einzureisen. Sie benötigen hierzu aber einen aktuellen Test- oder Genesenen­nachweis im Sinne der deutschen Coronavirus-Einreiseverordnung oder einen anderen Impfnachweis wie z.B. das gelbe Impfheft der WHO. Quarantäneregelungen im Hinblick auf Hochrisiko- oder Virusvariantengebiete müssen derzeit nicht beachtet werden, da derzeit kein Land als Risikogebiet eingestuft ist.

Impfen in Apotheken
Neben Arztpraxen, Betriebsmedizinerinnen und -medizinern, Impfzentren und weiteren Leistungserbringern unterstützen auch öffentliche Apotheken aktiv die Impfkampagne in Deutschland. Worauf bei der Organisation und Durchführung der COVID-19-Schutzimpfung zu achten ist, wird auf zusammengegencorona.de erklärt.

Nebenwirkungen
Wann treten die bekannten Nebenwirkungen auf?
Typische Beschwerden (sogenannte Impfreaktionen) nach einer Impfung sind zum Beispiel Rötung, Schwellungen und Schmerzen an der Impfstelle, auch Allgemeinreaktionen wie Fieber, Kopf- und Gliederschmerzen und Unwohlsein sind möglich. Diese Reaktionen sind Ausdruck der erwünschten Auseinandersetzung des Immunsystems mit dem Impfstoff und klingen in der Regel nach wenigen Tagen komplett ab.

Angaben zu Art und Häufigkeit dieser Wirkungen finden sich in den Produktinformationstexten (Fach- und Gebrauchsinformationen) des jeweiligen Impfstoffs (zugänglich z.B. auf der Internetseite des PEI)

Wer mögliche Nebenwirkungen vermutet, sollte ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen. Vermutete Nebenwirkungen können von Betroffenen auch beim Paul-Ehrlich-Institut (PEI) selbst unter www.nebenwirkungen.bund.de gemeldet werden. Schwerwiegende unerwünschte Arzneimittelwirkungen (UAW) nach Impfungen sind sehr selten. Nach § 6 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist der Verdacht einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung namentlich meldepflichtig.

Welche möglichen Nebenwirkungen gibt es bei der Kinder-Impfung?
>> siehe „Kinderimpfung“

Haftung
Wer haftet, wenn es zu gesundheitlichen Schäden durch die Impfung kommt?
Im Infektionsschutzgesetz ist klargestellt, dass für alle gesundheitlichen Schäden, die im Zusammenhang mit Schutzimpfungen eingetreten sind, die auf Grundlage der Coronavirus-Impfverordnung seit dem 27. Dezember 2020 vorgenommen wurden, bundeseinheitlich ein Anspruch auf Entschädigung besteht. Dieser Anspruch besteht unabhängig von den öffentlichen Empfehlungen der Landesbehörden.

Wer haftet, wenn es zu gesundheitlichen Schäden durch die Kinder-Impfung gegen COVID-19 kommt?
>> siehe „Kinderimpfung“

Spenden
Wie viel Impfstoff spendet Deutschland?
Deutschland hat sich verpflichtet, die internationale Impfstoffinitiative COVAX zu unterstützen. Soweit Impfstoffe nicht für die nationale Kampagne benötigt werden, werden sie COVAX angeboten. 2021 wurden rund 95 Millionen Impfstoffdosen an COVAX übertragen. Zusätzlich hat die Bundesregierung rund 7,7 Millionen Dosen bilateral an 6 Länder gespendet. Insgesamt wurden somit über 100 Millionen Dosen gespendet.

Im Jahr 2022 sollen weitere 75 Millionen Impfstoffdosen gespendet werden.

Die Gesamtmenge der im Jahr 2021 an COVAX übertragenen Dosen setzt sich aus den Impfstoffen der einzelnen Hersteller wie folgt zusammen:

BioNTech: 10,3 Mio. Dosen
Moderna: 32 Mio. Dosen
Johnson & Johnson: 26,6 Mio. Dosen
AstraZeneca: 26,5 Mio. Dosen.
Eine Übersicht der Empfängerländer entnehmen sie bitte der Homepage des zuständigen Auswärtigen Amts.“

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/faq-covid-19-impfung.html#c21980

Und JETZT spricht Prof. Lauterbach aber ich WERDE mich später auskotzen. Unwahrscheinliche Schmerzen. Ja

Bin „gerade“ wieder zurück aus dem Krankenhaus.

Ja…
Herr Bundesgesundheitsminister…
Bin ganz ihrer Meinung:

„…Jeden Tag sterben ca. 100 Menschen in Deutschland, in ZUKUNFT sind mit 200 zu rechnen…“

ABER…
— WARUM? —
Später den DAS IST einer der Gründe dafür!!!

PUNKT…
Nein ein riesengroßer Punkt

*

Ja

*

🙂

*

Undddddddddd JA!

Affedersiniz, moralim çok bozuk

Kalbim
Evlat…
Çok iyimiş, sesside iyi geliyor zaten…
Çok şükür.

DER Bundeskanzler HAT gesprochen




Sehr geehrter Herr Bundeskanzler,
Sie vernachlässigen DIE Tatsache DAS Putin…
Ein ex Geheimdienstler WAR und ja…
Auch ich schließe nicht aus das er für den Westen ungünstige Ambitionen hat…
Wer…
Kann es ihm verdenken?

Die Vergangenheit eines jeden Menschen…
Eines Volkes…
IST sein ständiger Begleiter.

Google… Willst du es wirklich darauf anlegen, willst du es darauf ankommen lassen?

Viel zu lang…
Viel zu tief…
Viel zu viel…
ZU VIEL!

Wenn ich gefunden werden will…
DANN…
WIRD man mich finden!

Atatürk…
HAT…
Denn Türken die westliche Lebensweise, ihre Werte nahegelegt…
ABER…
Auch zugleich gewarnt…
Leute…
Weder FÜR noch GEGEN…
Aber, ja für die Wahrheit…
Aber AUCH für DIE Menschlichkeit!

*

NIE…
Auch NUR ein Buchstabe, NIE!

„Sicherheit bei Energieknappheit
Polizei Berlin entwickelt Konzept für möglichen Blackout
Von t-online

Aktualisiert am 15.09.2022 – 14:13 Uhr

Im Zuge der Energiekrise steigt auch in der Hauptstadt die Sorge vor einem kalten Winter. Die Berliner Polizei soll sich nun auf alle Fälle einstellen.

Seit dem Angriff auf die Ukraine lassen die Spannungen mit Russland in Deutschland das Szenario einer Energieknappheit näherrücken – die Berliner Polizei soll sich nun auf den Ernstfall vorbereiten. „Welt“-Recherchen zufolge soll momentan ein vertrauliches Einsatzpapier in Arbeit sein.

Landespolizeidirektion und Landeskriminalamt setzen sich demnach mit den möglichen Szenarien Verteuerung, Verknappung und Ausfall der Energieversorgung auseinander.

Das soll in den verschiedenen Stufen passieren
Bei einer Verteuerung rechne man mit einer Zunahme von Demonstrationen und Aufmärschen – sie sei dem Bericht zufolge bereits eingetreten. Eine Verknappung würde rationierten Strom und Gas bedeuten. Ein Ausfall der Energieversorgung komme einem Blackout gleich: In einem solchen Fall seien Plünderungen und Unruhen wahrscheinlich. Für einen solchen könnte dabei sogar das Verhalten der Bevölkerung selbst sorgen.

„Regionen für einige Stunden abschalten“: Experte warnt vor häufigen Strom-Blackouts im Winter
Die Polizeien in Deutschland haben für alle möglichen verschiedenen Szenarien Konzepte, beispielsweise für terroristische Anschläge oder auch eine Pandemie. „Als Mitverantwortliche für die Sicherheit in der Hauptstadt ist es für die Polizei Berlin selbstverständlich, sicherheitsrelevante Szenarien vorzudenken und deren Bewältigung zu planen sowie vorzubereiten“, zitiert die Zeitung einen Polizeisprecher.

Papier soll schon Ende des Monats verschickt werden
Die Polizei Berlin fokussiere sich dabei auf die Wahrscheinlichkeit des Eintretens bestimmter Reaktionen. Dabei werde auf eine enge Zusammenarbeit mit der Senatsverwaltung für Wirtschaft und Energie gesetzt.

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Prognosen sollen dem Bericht zufolge dabei helfen, sich auf den Ernstfall vorzubereiten. Die Polizei sei auch selbst für mögliche schwierige Versorgungslagen gerüstet, zum Beispiel mit Satelliten-Handys. Eine polizeiinterne Abfrage über die Bestände von Notstromaggregaten laufe „Welt“-Informationen zufolge aktuell.

Bislang soll das Papier demnach lediglich ein Entwurf sein – jedoch schon Ende September an die Dienststellen verschickt werden.“

https://www.t-online.de/region/berlin/id_100053342/gaskrise-polizei-berlin-entwickelt-konzept-fuer-energieknappheit.html

AN DEN Verfassungsschutz, der BND…
Ich habe es IMMER gesagt…
Im Zweifel…
WER IST im Recht. Und ich kann gnadenlos Objektiv sein.

OK…
Ab ins Krankenhaus.

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Imperium Romanum

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