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Völkermord (Genozid) ist nach der UN-Völkermordkonvention von 1948 jede Handlung in der speziellen Absicht, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe ganz oder teilweise zu zerstören. [1]Die 5 Tatbestände (Artikel II der Konvention)Laut der UN-Definition gilt eine Tat als Völkermord, wenn sie eines der folgenden fünf Verbrechen umfasst:
- Tötung von Mitgliedern der Gruppe.
- Schwere körperliche oder seelische Schäden an Mitgliedern der Gruppe.
- Vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen, die auf die physische (körperliche) Zerstörung der Gruppe in ihrer Gesamtheit oder teilweise abzielen.
- Maßnahme zur Erzwingung von Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe.
- Gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe. [1, 2]
Entscheidend für den juristischen Tatbestand ist stets die nachweisbare Vernichtungsabsicht gegenüber der spezifischen Gruppe. [1, 2]Möchten Sie mehr über die Geschichte der Entstehung der Konvention durch Raphael Lemkin oder über die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs (IGH) erfahren?

