„§ 830 Mittäter und Beteiligte
(1) 1Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. 2Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.
(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.
1I. 1. Funktion: Das Deliktsrecht beruht auf dem Verursacherprinzip: Hiernach ist nur derjenige ersatzpflichtig, der den Schaden selbst verursacht hat (Esser/Weyers § 60 I 1). Die Beweislast für die haftungsbegründende sowie ‑ausfüllende Kausalität obliegt dabei grds dem Anspruchssteller (vgl § 823 Rn 86). Um die Beweisnot des Geschädigten für den Fall zu lindern, dass mehrere Personen als mögliche Schädiger in Betracht kommen, statuiert § 830 eine Ausn vom Verursacherprinzip (vgl allg zu § 830: Benicke Jura 96, 127 ff). Anknüpfungspunkt für eine Haftung ist nach § 830 allein eine mögliche Kausalität (Larenz/Canaris, SchR II 2 § 82 I 1 a, § 82 II 1 a). § 830 enthält nicht lediglich eine Beweislastregel, sondern stellt eine selbstständige Anspruchsgrundlage dar (Rn 6, 19).
22. Die Vorschrift unterscheidet zwei Fallgruppen: Abs 1 S 1 betrifft die mittäterschaftliche Begehung einer unerlaubten Handlung; ihr wird nach Abs 2 die Anstiftung sowie Beihilfe, dh die Teilnahme an einer solchen Handlung gleichgestellt. Hierdurch entfällt die im Strafrecht erforderliche Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme (Einheitstäterbegriff). Abs 1 S 2 erfasst die Beteiligung mehrerer an einer unerlaubten Handlung, von denen jeder den Schaden verursacht haben kann, der tatsächliche Urheber aber nicht ermittelbar ist. Die Nebentäterschaft bleibt dag vom Anwendungsbereich des § 830 ausgenommen. Sie liegt vor, wenn abw von Abs 1 S 1, Abs 2 mehrere Personen durch selbstständige Einzelhandlungen ohne bewusstes Zusammenwirken einen Schaden verursachen und die Kausalität des Handelns aller Nebentäter anders als in Abs 1 S 2 feststeht. Insoweit gelten die allg Zurechnungsregeln (BGH NJW 88, 1720): Hat das Verhalten des Nebentäters den Gesamtschaden mitverursacht, so haftet er für den gesamten, ansonsten für den bestimmten, unterscheidbaren Teil des Schadens, der auf sein Verhalten zurückzuführen ist (Soergel/Zeuner § 830 Rn 2; s auch Rn 4, 26).
33. Anwendungsbereich: § 830 setzt eine „unerlaubte Handlung“ voraus. Nach hM gilt Abs 1 S 2 für alle Haftungstatbestände des 27. Titels (einschließlich der §§ 831, 833 S 2, 836, 838). Diese Vorschrift findet darüber hinaus (analoge) Anwendung im Bereich der Gefährdungshaftung (§ 833 S 1; § 7 StVG: BGHZ 55, 98; § 22 II WHG: BGHZ 142, 239; Soergel/Zeuner § 830 Rn 16 mwN; dies gilt nicht im Fall des Abs 1 S 1, Abs 2: Staud/Eberl-Borges § 830 Rn 56; Eberl-Borges AcP 196 (1996, 498 ff) sowie auf einen Ausgleichs- (§ 906 II 2; beachte in weiterem Zusammenhang BGH JZ 04, 916 mit Anm H Roth; Neuner JuS 05, 487; 490 ff; Wenzel NJW 05, 243 ff), Beseitigungs- (§ 1004 I) sowie Entschädigungsanspruch aus enteignendem bzw enteignungsgleichem Eingriff (BGHZ 101, 111; Staud/Eberl-Borges § 830 Rn 78). Zur entsprechenden Anwendbarkeit des Abs 1 S 2 auf vertragliche Schadensersatzansprüche s BGH NJW 01, 2539; Eberl-Borges NJW 02, 949 ff; Henne VersR 02, 685 ff; Staud/Eberl-Borges § 830 Rn 77.
44. Diejenigen Personen, die nach Abs 1 S 1, Abs 2 oder Abs 1 S 2 schadensersatzpflichtig sind, haften dem Geschädigten im Außenverhältnis gem § 840 I als Gesamtschuldner. Dies gilt auch für Nebentäter (BGHZ 30, 208; zum Begriff s Rn 2). Der Ausgleich im Innenverhältnis bestimmt sich nach den §§ 426, 254, 840 II, III, 841.
55. Zum gesetzgeberischen Reformbedarf im Bereich der Massenschäden vgl von Bar, in: Verhandlungen des 62. DJT I, 98; Braun NJW 98, 2318 ff; Müller VersR 98, 1181 ff.
6II. 1. Mittäterschaft gem Abs 1 S 1: a) Abs 1 S 1 enthält eine eigenständige Anspruchsgrundlage (BGHZ 72, 358; MK/G. Wagner § 830 Rn 2) und begründet eine Ersatzpflicht im Fall möglicher Kausalität. Hiernach wird einem Mittäter sowie über Abs 2 einem Anstifter oder Gehilfen (Rn 12 ff) – losgelöst vom Kausalitätsnachweis ihres eigenen Tatbeitrags – die unerlaubte Handlung eines anderen Mit- bzw des Haupttäters zugerechnet. Der Grund liegt darin, dass der Schadenseintritt vom Willen des Mittäters bzw Teilnehmers umfasst ist (BGHZ 63, 128; MK/G. Wagner § 830 Rn 5). Die Begriffe Mittäterschaft, Anstiftung und Beihilfe sind grds im strafrechtlichen Sinne auszulegen (BGHZ 137, 102), soweit keine abweichende zivilrechtliche Interpretation geboten ist (s abw zu Abs 1 S 2 Rn 22).
7b) Mehrere Personen handeln als Mittäter iSd Abs 1 S 1, wenn sie vorsätzlich, dh im bewussten und gewollten Zusammenwirken den angestrebten Erfolg herbeiführen (§ 25 II StGB; BGHZ 8, 292; OLG Koblenz NJW-RR 04, 529; Soergel/Zeuner § 830 Rn 4; zum Rücktritt eines Mittäters: BGH VersR 63, 1141). Eine Mittäterschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass einer der Mitwirkenden nach §§ 827 f deliktsunfähig ist und uU gem § 829 haftet. Als Schuldform genügt dolus eventualis. Dabei muss der Mittäter weder jede einzelne Handlung der anderen Schädiger kennen noch den Schadensverlauf in allen Einzelheiten voraussehen und billigend in Kauf nehmen. Ausreichend ist, dass der Mittäter den Tatablauf in seinen groben Zügen kennt und die Tat als eigene gemeinschaftlich mit den anderen verwirklichen will (BGHZ 89, 389). Bei Exzesshandlungen eines Schädigers, die über das gemeinsam Gewollte hinausgehen, scheidet eine Haftung der übrigen Mittäter nach Abs 1 S 1aus (BGHZ 89, 396).
8c) Art und Umfang des jeweiligen objektiven Tatbeitrages sind unerheblich. Insbesondere ist eine physische Mitwirkung iR der Tatausführung nicht zwingend erforderlich (BGHZ 8, 294; BGH NJW-RR 99, 844). Vielmehr kann auch eine intellektuelle (Schmieden des Tatplans) oder psychische Mitwirkung (bloße Anwesenheit am Tatort) die Mittäterschaft begründen.
9d) Die Rspr und weite Teile der Literatur verzichten auf das Erfordernis der Kausalität. Der Tatbeitrag des einzelnen Mittäters muss für den Erfolgseintritt nicht ursächlich geworden sein (BGHZ 63, 126; Medicus, SchR II Rn 931; aA Larenz/Canaris, SchR II 2 § 82 I 2 b; Staud/Eberl-Borges § 830 Rn 21 ff: Zulässigkeit des Entlastungsbeweises).
10e) Eine Ersatzpflicht nach Abs 1 S 1 trifft nur denjenigen Mittäter, der rechtswidrig handelt (Staud/Eberl-Borges § 830 Rn 59).
11f) Knüpft ein Deliktstatbestand an eine besondere Pflichtenstellung an – etwa im Fall des § 823 II iVm § 266 I StGB –, kommt als Mittäter iSd Abs 1 S 1 nur ein Pflichtenträger in Betracht. Ein außenstehender Dritter haftet uU als Teilnehmer nach Abs 2.
122. Teilnahme gem Abs 2: Mittätern werden Anstifter und Gehilfen als Teilnehmer an der Haupttat gleichgestellt (vgl insoweit die Angaben unter Rn 6 ff).
13a) Anstifter ist nach hM, wer einen anderen vorsätzlich zu der von ihm vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung bestimmt, dh den Tatentschluss beim Haupttäter hervorgerufen hat (vgl § 26 StGB; BGH VersR 67, 473; hierzu und zu den abw Stimmen in der Literatur: Staud/Eberl-Borges § 830 Rn 28 ff). Notwendig ist ein doppelter Vorsatz. In Anlehnung an § 26 StGB ist allein eine vorsätzlich begangene rechtswidrige Haupttat, nicht aber die Schuldfähigkeit des Haupttäters erforderlich. Eine Teilnahme iSd Abs 2 entfällt nicht dadurch, dass der Haupttäter zwar nach §§ 827 f deliktsunfähig war, der Anstifter dies jedoch nicht erkannte (so auch Staud/Eberl-Borges § 830 Rn 36; aA Jauernig/Teichmann § 830 Rn 6). Handelt der Anstifter in Kenntnis der Schuldunfähigkeit, kommt idR eine mittelbare Täterschaft in Betracht (BGHZ 42, 122). Die Kausalität des Tatbeitrages ist nicht erforderlich (Erm/Schiemann § 830 Rn 3; vgl aber auch Staud/Eberl-Borges § 830 Rn 36: Zulässigkeit des Entlastungsbeweises). Eine Bedeutung erlangt Abs 1 S 1, Abs 2 als eigenständige Anspruchsgrundlage etwa in dem Fall, dass jemand einen Beamten zu einer Amtspflichtverletzung im fiskalischen Bereich anstiftet. Der Teilnehmer haftet hier nicht nach § 839, da ihm selbst die Beamteneigenschaft fehlt, wohl aber nach Abs 1 S 1, Abs 2.
14b) Gehilfe ist, wer einem anderen vorsätzlich zu dessen vorsätzlich begangener unerlaubten Handlung Hilfe leistet (§ 27 I StGB). Erforderlich ist nach hM ein doppelter Vorsatz (BGHZ 70, 285; vgl hierzu sowie zu den Gegenstimmen: Staud/Eberl-Borges § 830 Rn 46). Erfasst wird jede physische oder psychische Förderung der Haupttat (BGH NJW-RR 05, 557; BGHZ 63, 130). Der Tatbeitrag des Gehilfen braucht für den Taterfolg nicht ursächlich gewesen zu sein (BGHZ 70, 285; MK/G. Wagner § 830 Rn 17 f; Soergel/Zeuner § 830 Rn 9; krit hierzu Staud/Eberl-Borges § 830 Rn 42 ff: Zulässigkeit des Entlastungsbeweises). Ausreichen kann bereits die Anwesenheit am Tatort (zu Schülern, die einen Kreis um den misshandelten Mitschüler bilden: OLG Oldenburg VersR 08, 1115).
15c) Die Teilnahme (Anstiftung, Beihilfe) muss rechtswidrig sein und sich auf eine rechtswidrige Haupttat beziehen.
16d) Von der Haftung aus Abs 1 S 1, Abs 2 bleiben Exzesshandlungen des Haupttäters ausgenommen, da sie nicht mehr vom Vorsatz des Teilnehmers umfasst werden (BGHZ 89, 396; s auch Rn 7).
17e) Begünstigter, Strafvereitler und Hehler (§§ 257 ff StGB) sind regelmäßig keine Teilnehmer iSd Abs 2 (AG Essen VersR 87, 472; s aber auch OLG Koblenz NJW-RR 88, 663). Sie begehen selbstständige unerlaubte Handlungen gem §§ 823, 826 (vgl in diesem Zusammenhang auch: BGHZ 8, 292).
18f) Abs 1 S 1 und Abs 2 finden im Fall unfriedlich verlaufender Großdemonstrationen bzw Versammlungen Anwendung (vgl hierzu Dimski VersR 99, 804 ff; Soergel/Zeuner § 830 Rn 5). Der BGH (grdlg insoweit BGHZ 89, 383) vertritt jedoch angesichts der überragenden Bedeutung der in Art 5 I 1 und 8 I GG verankerten Meinungs- und Versammlungsfreiheit eine restriktive Auslegung. Die Ersatzpflicht als Mittäter oder Teilnehmer setzt voraus, dass in objektiver Hinsicht eine Beteiligung an der Ausführung der Tat hinzukommt, „die in irgendeiner Form deren Begehung fördert und für diese relevant ist“ (BGHZ 137, 102; hierzu Emmerich JuS 98, 459; BGHZ 89, 389; dazu Kornblum JuS 86, 600 ff; Stürner, JZ 84, 525 ff). Ein sich an gewalttätigen Ausschreitungen nicht aktiv beteiligender Demonstrant wird nicht dadurch ersatzpflichtig, dass er mit einem solchen Verlauf rechnet und weiß, dass allein die Anwesenheit passiver Teilnehmer den Gewalttätern Anonymität und Schutz bietet (BGHZ 89, 395). Auch der aktiv an Gewalttaten beteiligte Demonstrant haftet nur für diejenigen Schäden, die in seinem jeweiligen räumlich und zeitlich abgegrenzten Aktionsfeld entstehen, da sich der Tatentschluss nach Ansicht des BGH regelmäßig hierauf beschränkt (BGHZ 89, 392).
193. Beteiligung gem Abs 1 S 2: a) Die Vorschrift enthält eine eigenständige Anspruchsgrundlage (BGHZ 72, 358; abw Brox/Walker, SchuldR BT § 43 Rn 5; Larenz/Canaris, SchR II 2 § 82 II 1 d) und begründet eine Ersatzpflicht für den Fall möglicher Kausalität. Der Grund der Beweislastumkehr liegt darin, dass nach Abwägung der widerstreitenden Interessen nicht den Verletzten, sondern die Beteiligten das Unaufklärbarkeitsrisiko treffen soll, da sie – abgesehen von der Kausalität – einen Haftungstatbestand verwirklicht und damit nicht nur die Gefahr eines Verletzungserfolgs, sondern regelmäßig auch die Beweisnot begründet haben (str; vgl hierzu MK/G. Wagner § 830 Rn 29 ff; Staud/Eberl-Borges § 830 Rn 66).
20b) Urheberzweifel: Voraussetzung ist, dass mehrere Personen unabhängig voneinander eine selbstständige unerlaubte Handlung begangen haben, der Verletzungserfolg zwar auf der Handlung eines jeden beruhen kann, sich jedoch nicht ermitteln lässt, wer tatsächlicher Urheber des Schadens war (Alternativkausalität; BGHZ 67, 19; 72, 358; bei aufeinander folgenden Operationen: OLG Koblenz NJW-RR 05, 1112; beachte auch Kruse, Alternative Kausalität im Deliktsrecht – Eine historische und vergleichende Untersuchung, 06). Von der Mittäterschaft (Abs 1 S 1) und Teilnahme (Abs 2) unterscheidet sich die Beteiligung durch die fehlende Gemeinschaftlichkeit, von der Nebentäterschaft (Rn 2) durch die nur potentielle Kausalität.
21c) Anteilszweifel: Abs 1 S 2 ist anwendbar, wenn sich mehrere Personen am Verletzungserfolg beteiligen und ihr jeweiliger Tatbeitrag auch geeignet ist, den Gesamtschaden zu verursachen, jedoch nicht geklärt werden kann, ob jeder nach den allg Zurechnungsregeln für den gesamten Verletzungserfolg oder nur einen Teilschaden haftet (kumulative Kausalität; BGHZ 72, 359).
22d) Das Merkmal der Beteiligung lässt sich nicht unter Rückgriff auf ein strafrechtliches Begriffsverständnis bestimmen (s abw zu Abs 1 S 1 und Abs 2 Rn 6), da „Beteiligung“ iSd StGB den Oberbegriff für Mittäterschaft, Anstiftung und Beihilfe bildet, der Begriff in Abs 1 S 2 aber ausdrücklich neben diesen verwendet wird. Um einer „uferlosen Ausweitung“ (BGHZ 55, 94) und damit der Gefahr einer Zufallshaftung zu begegnen, bejahte die Rspr ursprünglich erst dann eine „Beteiligung“, wenn die verschiedenen selbstständigen Handlungen in räumlicher und zeitlicher Hinsicht einen einheitlichen Vorgang bildeten, gekennzeichnet va durch die Gleichartigkeit der Gefährdungshandlungen (BGHZ 25, 274; 33, 291; 55, 95). Nach und nach relativierte die Judikatur jedoch die Anforderungen an den zeitlichen und örtlichen Zusammenhang (BGHZ 55, 95). Ein Teil der Literatur verlangt als einschränkendes Korrektiv eine subjektive Verbindung zwischen den potentiellen Schädigern, indem sie voneinander wissen oder wissen mussten (Deutsch, Allgemeines Haftungsrecht, 2. Aufl 96, Rn 523). Die zutreffende hL lehnt dag jede Einschränkung des Tatbestandes durch objektive oder subjektive Kriterien ab (MK/G. Wagner § 830 Rn 52).
23e) Voraussetzungen der Ersatzpflicht nach Abs 1 S 2: aa) Es liegt kein Fall des Abs 1 S 1, Abs 2 vor.
24bb) Jeder Beteiligte verwirklicht einen Haftungstatbestand, wobei abgesehen vom Nachw der Kausalität alle Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Ist bereits zweifelhaft, ob dem Anspruchsgegner überhaupt eine unerlaubte Handlung zur Last fällt, da sich etwa seine Anwesenheit am Tatort nicht eindeutig feststellen lässt, findet Abs 1 S 2 keine Anwendung (BGHZ 89, 399; 142, 239). Abs 1 S 2 soll allein diejenigen Beweisschwierigkeiten überbrücken, die an das Merkmal der Kausalität anknüpfen. Nach Abs 1 S 2 muss demnach jeder Beteiligte – die Ursächlichkeit seines Verhaltens unterstellt – zum Schadensersatz verpflichtet sein. Handelt nur einer der Täter rechtmäßig, entfällt eine Ersatzpflicht nach Abs 1 S 2 auch zugunsten aller übrigen Beteiligten, da der Schadenseintritt dann auch durch rechtmäßiges Verhalten herbeigeführt sein kann (BGH LM Nr 2 zu § 830). Nach hM ist Abs 1 S 2 nicht anwendbar, wenn einer der potentiellen Schädiger nicht schuldhaft handelt (MK/G. Wagner § 830 Rn 38; anders Larenz/Canaris, SchR II 2 § 82 II 3 a-c). Ist einer der Täter nach §§ 827 f deliktsunfähig, so haftet er auch iR des Abs 1 S 2 allenfalls nach § 829. Umstr ist, ob hierdurch die Einstandspflicht der anderen Beteiligten berührt wird (vgl hierzu die Angaben bei Staud/Eberl-Borges § 830 Rn 81).
25cc) Erforderlich ist, dass jedenfalls einer der Beteiligten den Schaden tatsächlich verursacht hat (so im Fall der alternativen Kausalität) bzw dass mehrere Handlungen den Schaden gemeinsam tatsächlich verursacht haben (so im Fall der kumulativen Kausalität). Eine Ersatzpflicht nach Abs 1 S 2 ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein Naturereignis verursacht worden sein kann oder der Geschädigte selbst als Schadensurheber in Betracht kommt (BGHZ 60, 181; Staud/Eberl-Borges § 830 Rn 84; anders Deutsch, Allgemeines Haftungsrecht 2. Aufl 96, Rn 526 f). Abs 1 S 2 bleibt dag anwendbar, wenn neben den Alternativtätern ein Dritter eine weitere eigenständige Schadensbedingung gesetzt hat und aus feststehender Kausalität haftet: Der Verletzte fällt von zwei Personen angestoßen in einen Kanalschacht, den ein Dritter pflichtwidrig nicht abgedeckt hat; es lässt sich nicht ermitteln, wer den entscheidenden Stoß gegeben hat. Nach Ansicht des BGH sind auch in diesem Fall die beiden Alternativtäter nach Abs 1 S 2 einstandspflichtig (BGHZ 67, 20; 72, 359).
26dd) Die Handlung eines jeden Beteiligten muss allein geeignet sein, den gesamten Verletzungserfolg herbeizuführen (MK/G. Wagner § 830 Rn 51). Steht fest, dass der konkrete Schaden nur durch das Zusammenwirken zweier verschiedener Kausalbeiträge entstehen konnte, also nur durch ihre Summierung, ist Abs 1 S 2 nicht einschlägig. Da keine der beiden Ursachen hinweggedacht werden kann, ohne dass der Gesamtschaden entfiele, haften die Nebentäter vielmehr entspr den allg Grundsätzen als Gesamtschuldner nach § 840 I (Kindertee: BGH NJW 94, 934).
27ee) Es darf nicht feststellbar sein, welcher Beteiligte den Schaden tatsächlich verursacht hat (Urheberzweifel) bzw zu welchem Anteil jeder daran mitgewirkt hat (Anteilszweifel). Verursacht auch nur einer der Beteiligten nachweislich den gesamten Schaden oder stehen die Verursachungsanteile der einzelnen Schädiger (etwa nach § 287 ZPO: BGHZ 101, 113) fest, scheidet Abs 1 S 2 mangels Beweisnot aus (BGHZ 67, 19; BGH MDR 99, 805). Dies gilt auch bei sog Folgeschadensfällen: Begehen zwei Beteiligte nacheinander unerlaubte Handlungen, ist der zweite Schadensfall aber dem Erstschädiger zurechenbar (ein Motorradfahrer wird nach einem Unfall auf der Straße liegend von einem zweiten Fahrzeug überfahren), so lässt dessen Haftung aus erwiesener Kausalität die Anwendbarkeit des Abs 1 S 2 entfallen (BGHZ 72, 361 unter Aufgabe der früheren Rspr).
28ff) Trifft den Verletzten ggü einem Alternativtäter iSd Abs 1 S 2 ein Mitverschulden, kann auch der andere – soweit sein Verursachungsbeitrag nicht positiv feststeht – nur in Höhe der geringsten (hypothetischen) Haftungsquote in Anspruch genommen werden (vgl MK/G. Wagner § 830 Rn 41; BGH NJW 82, 2307).
29III. Der Geschädigte trägt die Beweislast für die Mittäterschaft (Abs 1 S 1) bzw Teilnahme (Abs 2) an einer unerlaubten Handlung des anderen Mit- bzw Haupttäters sowie die Beteiligung mehrerer an einer solchen Handlung (Abs 1 S 2). Die haftungsbegründende Kausalität des Tatbeitrages wird im Fall des Abs 1 S 1, Abs 2 unwiderleglich vermutet. Im Fall des Abs 1 S 2 kann sich der Beteiligte nach ganz hM durch den Nachw entlasten, dass sein Verhalten den Schaden nicht verursacht hat (BGHZ 33, 292; OLG Bremen MDR 06, 92; Staud/Eberl-Borges § 830 Rn 107; aA Deutsch, Allgemeines Haftungsrecht, 2. Aufl 96, Rn 528).“
https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata/komm/SchDoeEbeKoBGB_6/BGB/cont/SchDoeEbeKoBGB.BGB.p830.htm
Das Verursacherprinzip ··· im Öffentlichen Recht
NICHT NUR in Umweltsachen, NEIN…
Ähnliches…
GIBT es im Internationalenrecht. KEINE Zeit dafür…
Deutsche Rechtssprechung
„Das Lexikon der Wirtschaft
Verursacherprinzip
Leitlinie in der Umweltpolitik, nach der diejenigen die Kosten der Umweltbelastung und Umweltverschmutzung zu tragen haben, von denen sie herbeigeführt bzw. verursacht wurde. Die direkte Kostenbelastung des Verursachers von Umweltschäden schafft dabei für diesen den Anreiz, schädigende Verhaltensweisen zu verringern oder einzustellen. Die Anwendung des Verursacherprinzips ist in der Praxis jedoch immer dann problematisch, wenn der Verursacher einer Umweltschädigung nicht eindeutig ermittelt werden kann.
Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.“
https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/lexikon-der-wirtschaft/21050/verursacherprinzip/
„Schadensersatzpflicht – § 823 BGB
Veröffentlicht von: Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Christian Gerd Kotz |am 7. April 2022 |in: Ratgeber & Tipps, Versicherungsrecht| Kontakt: Kanzlei Kotz
Pflicht zur Leistung eines Schadensersatzes laut § 823 Bürgerliches Gesetzbuch
Der Anspruch auf Schadensersatz ist in Deutschland ein enorm wichtiges Recht, welches sich aus einem schuldhaften Verhalten einer anderen Person heraus ergeben kann. Damit ein derartiger Anspruch jedoch entstehen kann ist es zunächst zwingend erforderlich, dass dem Anspruchsinhaber zunächst ein Schaden entstanden ist. Dieser Schaden kann durchaus in unterschiedlichen Formen auftreten und auch durchaus unterschiedliche Ursachen haben. Fakt ist jedoch, dass der Schädiger unter gewissen Umständen gem. § 823 BGB eine Schadensersatzpflicht hat und den Ausgangszustand bei einem materiellen Schaden oder eine Ausgleichszahlung im Fall eines immateriellen Schadens leisten muss.“
Schadensersatzpflicht – § 823 BGB
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Geht mir nicht auf die Eier, lasst mich nicht aufdrehen!
NEIN,
Bin nicht Sexistisch, NUR Realist…
Frau…
Und „Ei“
Sie verlieren sie jeden Monat…
Gut IST…
Aberrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrr
Jeder von uns weiß DAS…
Gelegentlich sollte man(n)
MUSS…
Man(n) auf sie hören…
Wenn sie den Frau sind!?