{"id":77255,"date":"2021-08-02T12:31:34","date_gmt":"2021-08-02T12:31:34","guid":{"rendered":"http:\/\/wordpress.gurbuz.net\/?p=77255"},"modified":"2021-08-02T12:43:49","modified_gmt":"2021-08-02T12:43:49","slug":"ve-hong-kong-oegretmen-memur-ve-saglik-calisanlari-icin-mecburi-asiyi-sart-kosuyor","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/wordpress.gurbuz.net\/?p=77255","title":{"rendered":"Ve Hong Kong \u00f6\u011fretmen, memur ve sa\u011fl\u0131k \u00e7al\u0131\u015fanlar\u0131 i\u00e7in MECBURI a\u015f\u0131y\u0131 \u015fart ko\u015fuyor"},"content":{"rendered":"<p>Midem&#8230;<br \/>\nMIDEM!<\/p>\n<p>Demokrasi benzeri\u2026<br \/>\nBenim HAKLARIM\u2026<br \/>\nSenin HAKLARIN\u2026<br \/>\n\u00c7at\u0131\u015fan noktalar, Makron bu y\u00f6nden h\u00e2kli AMAAA\u2026<br \/>\nTopluma kar\u015f\u0131 sorumluluk VE HER HAK\u2026<br \/>\nBir g\u00f6revi ard\u0131ndan getirir. DEDIM bu bok yiyen bir ge\u00e7ek\u2026<br \/>\n\u00c7evremde \u00f6len bile var, k\u00f6yde, Ali\u2019nin akrabas\u0131 falan\u2026<br \/>\nHastalananlar\u2026<br \/>\nOfff\u2026<br \/>\nNEDEN ILLE\u2026<br \/>\nmRNA\u2026<br \/>\nSonra konun birebir muhatab\u0131 olan sa\u011fl\u0131k \u00e7al\u0131\u015fanlar\u0131\u2026<br \/>\nBilmiyorum, BILMIYORUM\u2026<br \/>\nMIDEM!<\/p>\n<p>&#8222;<strong>Idee und Anspruch der Menschenrechte im V\u00f6lkerrecht<\/strong><\/p>\n<p>1948 nahm die UN-Generalversammlung die Allgemeine Erkl\u00e4rung der Menschenrechte an. Aber die Zeit, in der &#8222;der Westen&#8220; die Geltung der Menschenrechtsidee in anderen L\u00e4ndern erzwingen konnte, ist vorbei.<br \/>\nEinleitung<br \/>\nF\u00fcr die Geltung der Menschenrechte im V\u00f6lkerrecht bildet der 26. Juni 1945 die entscheidende Z\u00e4sur, der Tag, an dem in San Francisco die 51 Gr\u00fcndungsmitglieder der Vereinten Nationen (UN) die Charta der Weltorganisation annahmen. Im zweiten Absatz der Pr\u00e4ambel der Charta bekr\u00e4ftigten die &#8222;V\u00f6lker der Vereinten Nationen&#8220; ihren &#8222;Glauben an die grundlegenden Menschenrechte, an W\u00fcrde und Wert der menschlichen Person, an die gleichen Rechte von M\u00e4nnern und Frauen&#8220;. Gem\u00e4\u00df Artikel 1 Nr. 3 der Charta ist es eines ihrer Ziele, &#8222;die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten f\u00fcr alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu f\u00f6rdern und zu festigen&#8220;. Seit dieser Z\u00e4sur ist der einzelne Staat nicht mehr der einzige Garant der Grund- und Menschenrechte seiner Angeh\u00f6rigen. Vielmehr wurde die v\u00f6lkerrechtliche Ordnung zum Anwalt des Individuums gegen\u00fcber den Staaten (und insbesondere dem jeweiligen Heimatstaat des Einzelnen) erhoben &#8211; an erster Stelle in den Interessen, die allen Menschen kraft ihres Menschseins gemeinsam sind: Leben, Gesundheit, Freiheit.<\/p>\n<p>Noch der Satzung des V\u00f6lkerbundes von 1919 war ein solches Bekenntnis zu universalen Menschenrechten fremd gewesen. Die im V\u00f6lkerrecht des 19. Jahrhunderts fest etablierte Ansicht, die Grund- und Menschenrechte seien eine rein innerstaatliche Angelegenheit, hatte den Ersten Weltkrieg unbeschadet \u00fcberstanden.<br \/>\nDie Allgemeine Erkl\u00e4rung der Menschenrechte<br \/>\nAm 10. Dezember 1948 nahm die UN-Generalversammlung in Paris mit 48 Ja-Stimmen bei acht Enthaltungen (der kommunistischen Staaten sowie Saudi-Arabiens und S\u00fcdafrikas) die Allgemeine Erkl\u00e4rung der Menschenrechte an. Die Anerkennung der menschlichen W\u00fcrde und der gleichen und unver\u00e4u\u00dferlichen Rechte eines jeden bilde die Grundlage der Freiheit, der Gerechtigkeit und des Friedens in der Welt, hei\u00dft es am Anfang der Erkl\u00e4rung, worauf Art. 1 Satz 1 bestimmt: &#8222;Alle Menschen sind frei und gleich an W\u00fcrde und Rechten geboren.&#8220; Der italienische Philosoph Norberto Bobbio nannte die Erkl\u00e4rung &#8222;etwas v\u00f6llig Neues in der Geschichte der Menschheit&#8220;, denn mit ihr sei zum ersten Mal ein System grundlegender Prinzipien des menschlichen Zusammenlebens in freier Entscheidung angenommen worden &#8211; von der Mehrheit der auf der Erde lebenden Menschen, vertreten durch ihre Regierungen. &#8222;Mit dieser Erkl\u00e4rung wird ein Wertesystem universal, und zwar nicht nur im Prinzip, sondern faktisch, denn es wurde als Regelung f\u00fcr das Zusammenleben der k\u00fcnftigen Gemeinschaft aller Menschen und Staaten formuliert.&#8220;[1]<\/p>\n<p>Den historischen Grund der Allgemeinen Erkl\u00e4rung benennt ihre Pr\u00e4ambel schon im zweiten Absatz: Die Nichtbeachtung und Verachtung der Menschenrechte habe zu Akten der Barbarei gef\u00fchrt, die das Gewissen der Menschheit mit Emp\u00f6rung erf\u00fcllten. Mit diesen barbarous acts waren in erster Linie die Verbrechen der nationalsozialistischen F\u00fchrung Deutschlands gemeint.[2] Die Formulierung vermittelt aber auch eine ganz grunds\u00e4tzliche Erkenntnis, fu\u00dfend auf historischer Erfahrung, die zu der Allgemeinen Erkl\u00e4rung und der durch sie eingeleiteten und bis heute andauernden Entwicklung des v\u00f6lkerrechtlichen Menschenrechtsschutzes gef\u00fchrt hat &#8211; die Erkenntnis n\u00e4mlich, dass es nicht ausreicht, die Grund- und Menschenrechte eines Volkes allein der betreffenden nationalen \u00f6ffentlichen Gewalt anzuvertrauen. &#8222;Die Regierung ist eingesetzt, um dem Menschen die Nutzung seiner nat\u00fcrlichen und unabdingbaren Rechte zu verb\u00fcrgen&#8220;, hie\u00df es etwa im Artikel 1 der franz\u00f6sischen Erkl\u00e4rung der Rechte des Menschen und des B\u00fcrgers von 1793. Was aber, wenn die Regierung eine systematische Unterdr\u00fcckung dieser Rechte betreibt, die auch durch ein verfassungsrechtlich garantiertes Widerstandsrecht[3] nicht verhindert werden kann? F\u00fcr diesen Fall, so die Erkenntnis von 1948, bedarf es einer \u00fcbernationalen Garantie und m\u00f6glichst auch institutionellen Sicherung der Menschenrechte. Zugleich wurde den Staaten mit einer International Bill of Rights ein Standard gesetzt, ein Ausdruck des weltzivilisatorisch erreichten Erwartungshorizonts, an dem sich ihre Rechtsetzung und -praxis orientieren und messen lassen sollten. Dieser sei heute allgemein anerkannt, so der Z\u00fcrcher Staats- und V\u00f6lkerrechtslehrer Daniel Th\u00fcrer. Es sei keine Verfassung mehr denkbar, die nicht zumindest einen Kerngehalt der internationalen Menschenrechte verwirkliche. &#8222;Das V\u00f6lkerrecht beinhaltet insofern eine substanzielle Legitimationsgrundlage des staatlichen Verfassungsrechts.&#8220;[4]<\/p>\n<p>In 30 Artikeln proklamierte die Generalversammlung klassische Freiheitsrechte (wie das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit, die Gewissens- und Religionsfreiheit, die Meinungs- und Informationsfreiheit) auf der einen Seite und wirtschaftliche und soziale Rechte (wie das Recht auf soziale Sicherheit, das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung) auf der anderen.[5] Der Katalog ist umfangreich, spezifische Schrankenregelungen fehlen.[6] Die Generalversammlung konnte sich diese Gro\u00dfz\u00fcgigkeit leisten, weil Einvernehmen dar\u00fcber bestand, dass die Erkl\u00e4rung selbst noch keine rechtsverbindlichen Menschenrechte hervorbringen sollte, sondern vielmehr ein von allen V\u00f6lkern und Nationen zu erreichender common standard of achievement war, wie es die Pr\u00e4ambel der Erkl\u00e4rung selbst sagte. Die erste nationale Verfassung, die diesen Rechtsstandard ber\u00fccksichtigte, war \u00fcbrigens das deutsche Grundgesetz von 1949. Heute werden viele Artikel der Erkl\u00e4rung als Ausdruck des V\u00f6lkergewohnheitsrechts anerkannt.<br \/>\nVon der Allgemeinen Erkl\u00e4rung zu verbindlichen Vertr\u00e4gen<br \/>\nUnter ausdr\u00fccklicher Berufung auf die Allgemeine Erkl\u00e4rung entschlossen sich die Mitglieder des Europarates im Jahre 1950, mit der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) &#8222;die ersten Schritte auf dem Weg zu einer kollektiven Garantie bestimmter in der Allgemeinen Erkl\u00e4rung aufgef\u00fchrter Rechte zu unternehmen&#8220; (Pr\u00e4ambel). Auf der \u00fcbereurop\u00e4ischen, universellen Ebene dauerte der Prozess der Einigung auf verbindliche Vertr\u00e4ge zum Schutz der Menschenrechte sehr viel l\u00e4nger. Hier mussten die westlichen Staaten vor allem Kompromisse finden mit den kommunistischen Staaten unter F\u00fchrung der Sowjetunion sowie den Entwicklungsl\u00e4ndern, die nach und nach ihre Unabh\u00e4ngigkeit erlangten. Erst 1966 wurden die beiden UN-Menschenrechtspakte angenommen: der Internationale Pakt \u00fcber b\u00fcrgerliche und politische Rechte sowie der Internationale Pakt \u00fcber wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Zehn weitere Jahre vergingen, bis die n\u00f6tige Anzahl von Ratifikationen erreicht war und die Pakte in Kraft treten konnten. Der erste Pakt machte die \u00fcberwiegende Anzahl der Freiheitsrechte der Allgemeinen Erkl\u00e4rung von 1948 verbindlich, w\u00e4hrend der zweite die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte der Erkl\u00e4rung aufgriff, sie aber grunds\u00e4tzlich nicht als einklagbare Individualrechte ausgestaltete, sondern den Vertragsstaaten nur entsprechende &#8222;Bem\u00fchensverpflichtungen&#8220; auferlegte. W\u00e4hrend es in Art. 2 Abs. 1 des ersten Paktes hei\u00dft, jeder Vertragsstaat verpflichte sich, die in diesem Pakt anerkannten Rechte zu achten und sie allen seiner Herrschaftsgewalt unterstehenden Personen unterschiedslos zu gew\u00e4hrleisten, enth\u00e4lt der entsprechende Artikel des zweiten Paktes nur die Verpflichtung jedes Vertragsstaats, &#8222;unter Aussch\u00f6pfung aller seiner M\u00f6glichkeiten Ma\u00dfnahmen zu treffen, um nach und nach mit allen geeigneten Mitteln (&#8230;) die volle Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte zu erreichen&#8220;. Damit wurden die Zusagen unter den Generalvorbehalt des jeweils finanziell und organisatorisch M\u00f6glichen gestellt, was durchaus einem Gebot der Aufrichtigkeit entspricht. Denn &#8222;nicht alles, was erstrebenswert ist, kann man auch realisieren&#8220;.[7]<\/p>\n<p>Im Sprachgebrauch der Vereinten Nationen, der das anglo-amerikanische Leitbild des Menschenrechtsschutzes widerspiegelt, bilden die Allgemeine Erkl\u00e4rung von 1948 und die beiden Pakte von 1966 gemeinsam die International Bill of Human Rights. In der Tat sind diese Dokumente die Grundlage zahlreicher sp\u00e4terer universaler Vertr\u00e4ge \u00fcber Einzelfragen des Menschenrechtsschutzes, wie die Diskriminierungsverh\u00fctung, die Rechte der Frauen, den Schutz von Kindern und Jugendlichen, Menschenrechte im Justizwesen, die Rechte behinderter Menschen, die Vereinigungsfreiheit der Arbeitnehmer und die Rechte von Staatenlosen, Asylbewerbern und Fl\u00fcchtlingen.[8] Zu den Menschenrechtsvertr\u00e4gen im weiteren Sinne z\u00e4hlt auch das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, denn der Gerichtshof soll besonders schwere Verletzungen der Menschenrechte (V\u00f6lkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen) bestrafen und damit auch verh\u00fcten.[9]<\/p>\n<p>Die beiden Internationalen Pakte von 1966 sind von fast allen Staaten der Erde angenommen worden.[10] So besteht vom Standpunkt des v\u00f6lkerrechtlichen Vertragsrechtes an der universellen Geltung der Menschenrechte kein Zweifel. Allerdings hat die Volksrepublik China den Pakt \u00fcber b\u00fcrgerliche und politische Rechte bis heute nicht ratifiziert. Die USA wiederum konnten sich bislang nicht entschlie\u00dfen, dem Pakt \u00fcber wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte beizutreten. Deutliche L\u00fccken weist die Liste der Ratifikationen der beiden Fakultativprotokolle zum Pakt \u00fcber b\u00fcrgerliche und politische Rechte &#8211; \u00fcber die Pr\u00fcfung von Individualbeschwerden (1966) sowie \u00fcber die Abschaffung der Todesstrafe (1989) &#8211; auf. Beide Pakte kennen keine K\u00fcndigungsklausel, sondern nur Regeln \u00fcber ihre \u00c4nderung. Gleichwohl kann ein Staat sie nach den Regeln des allgemeinen v\u00f6lkerrechtlichen Vertragsrechts k\u00fcndigen, wozu es bisher aber noch nie gekommen ist.<br \/>\nMenschenrechte der &#8222;zweiten&#8220; und &#8222;dritten Generation&#8220;<br \/>\nDer v\u00f6lkerrechtliche Menschenrechtsschutz ist zeitlich dem innerstaatlichen (der &#8222;westlichen&#8220; Staaten) gefolgt. Erst in j\u00fcngster Zeit wirkt das V\u00f6lkerrecht mit eigenen Neusch\u00f6pfungen auf das nationale Recht zur\u00fcck. Die klassischen Freiheitsrechte, die sich schon in den europ\u00e4ischen und nordamerikanischen Verfassungen des 18. und 19. Jahrhunderts finden, werden als &#8222;Rechte der ersten Generation&#8220; bezeichnet (first generation rights). Diese standen auch noch im Mittelpunkt der EMRK (Recht auf Leben, Recht auf Freiheit und Sicherheit, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit).<\/p>\n<p>Der wichtigste universale Vertrag, der die im 20. Jahrhundert in das nationale Verfassungsrecht verschiedener L\u00e4nder eingef\u00fchrten sozialen und wirtschaftlichen Rechte v\u00f6lkerrechtlich kodifizierte, war der Internationale Pakt \u00fcber wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966.[11] Hier finden sich als so genannte &#8222;Rechte der zweiten Generation&#8220; insbesondere: das Recht auf Arbeit, das Recht auf gerechte und g\u00fcnstige Arbeitsbedingungen, die Gewerkschaftsfreiheit, der Schutz von Familien, M\u00fcttern, Kindern und Jugendlichen, das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard, das Recht &#8222;eines jeden auf das f\u00fcr ihn erreichbare H\u00f6chstma\u00df an k\u00f6rperlicher und geistiger Gesundheit&#8220;, das Recht auf Bildung sowie das Recht auf Teilnahme am kulturellen und wissenschaftlichen Leben. Einen \u00e4hnlichen Inhalt hat die Europ\u00e4ische Sozialcharta von 1961.<\/p>\n<p>Der Begriff der &#8222;Rechte der dritten Generation&#8220; schlie\u00dflich ist eine Sammelbezeichnung verschiedener neu proklamierter Menschenrechte, die inhaltlich keine Verbindung aufweisen.[12] Das politisch vielleicht bedeutendste solche Recht ist das &#8222;Recht auf Entwicklung&#8220;, das die Staaten der &#8222;Dritten Welt&#8220; seit den 1970er Jahren propagiert und in der Form von Resolutionen der UN-Generalversammlung verk\u00fcndet haben.[13] Eine genaue Definition dieses Rechts, das nicht nur Individuen, sondern auch V\u00f6lkern zustehen soll, ist bisher nicht gelungen. Im Kern ging es um einen gegen die Industriestaaten gerichteten Anspruch auf Entwicklungshilfe in Form von Geld, Technik und Know-how. \u00c4hnlich gering ausgepr\u00e4gte Konturen besitzen das fr\u00fcher besonders von den kommunistischen Staaten Ost- und Mitteleuropas (einschlie\u00dflich der DDR) propagierte &#8222;Recht auf Frieden&#8220;[14] sowie das &#8222;Recht auf eine saubere (oder gesunde) Umwelt&#8220;, das zum ersten Mal in der Abschlusserkl\u00e4rung der UN-Konferenz von Stockholm von 1972 formuliert wurde. Im Zeichen des weltweit stark gewachsenen Umweltbewusstseins hat dieses Recht an Bedeutung gewonnen und ist in die unmittelbare N\u00e4he des (unumstrittenen) Rechts auf Leben sowie des Rechts auf Gesundheit ger\u00fcckt. Neuerdings werden einzelne Aspekte des Rechts auf eine saubere Umwelt zu besonderen Rechten verdichtet, zum Beispiel zu einem &#8222;Recht auf Wasser&#8220;.<\/p>\n<p>Bisher konnte f\u00fcr keines dieser &#8222;Rechte der dritten Generation&#8220; eine v\u00f6lkerrechtlich verbindliche Einigung \u00fcber die Berechtigten, die Verpflichteten und den genauen Inhalt erzielt werden. Dies zeigt, dass es sich gegenw\u00e4rtig nicht um individuelle Rechtspositionen handelt, sondern um einen Ausdruck von allgemeinen Zielen der internationalen Gemeinschaft.[15] Es ist aber charakteristisch, dass diese Ziele in der Form von Individualrechten proklamiert werden. Denn seit der Franz\u00f6sischen und der Amerikanischen Revolution wird mit den Menschenrechten nicht nur die Verbesserung des Loses des Einzelnen beabsichtigt, sondern die Gestaltung und Umgestaltung der Gesellschaft.<br \/>\nDas Problem der Universalit\u00e4t der Menschenrechte<br \/>\nUngeachtet der f\u00f6rmlichen Bindung fast aller Staaten der Erde an die wichtigsten universalen Menschenrechtsvertr\u00e4ge und wiederholter Bekenntnisse der Regierungen zur Universalit\u00e4t, Unteilbarkeit und Interdependenz aller Menschenrechte ist das Spannungsverh\u00e4ltnis zwischen universalen Menschenrechten und der Autonomie nationaler, regionaler oder religi\u00f6s bestimmter (Rechts-)Kulturen bis heute ungel\u00f6st.[16] Von Zeit zu Zeit wird erkl\u00e4rt, die Menschenrechte seien eine kulturell und geschichtlich bedingte westliche Idee, die sich nicht auf andere Regionen \u00fcbertragen lasse und die auch keineswegs &#8222;zeitlos&#8220; g\u00fcltig sei. Im positiven V\u00f6lkerrecht findet diese Distanzierung ihren Niederschlag in zahlreichen Vorbehalten zu den Menschenrechtsvertr\u00e4gen, die sich insbesondere auf die Religions- und Glaubensfreiheit sowie die Gleichberechtigung von Mann und Frau beziehen.[17] So konnten sich die asiatischen und die islamisch-arabischen Staaten bis heute nicht entschlie\u00dfen, den universell verb\u00fcrgten Menschenrechten durch regionale Vertr\u00e4ge zu einer gr\u00f6\u00dferen Wirksamkeit zu verhelfen und diese damit auch politisch nachdr\u00fccklicher anzuerkennen, als es mit der Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde im fernen New York oder Genf der Fall ist.[18]<\/p>\n<p>Dennoch ist weltweit unumstritten, dass es einen sch\u00fctzenswerten, universalen menschenrechtlichen Kernbereich (wie das Recht auf Leben, auf k\u00f6rperliche Unversehrtheit, auf Freiheit von willk\u00fcrlicher Inhaftierung) gibt. Je mehr aber die abwehrrechtliche Grundlage der Menschenrechte verlassen und ihnen eine objektive, gesellschaftsgestaltende Funktion beigemessen wird, desto gr\u00f6\u00dfer wird das Potential eines Widerspruchs zu dem ebenfalls v\u00f6lkerrechtlich verb\u00fcrgten Selbstbestimmungsrecht der V\u00f6lker. &#8222;Alle V\u00f6lker haben das Recht auf Selbstbestimmung&#8220;, hei\u00dft es in dem gemeinsamen Art. 1 Abs. 1 der beiden UN-Menschenrechtspakte. &#8222;Kraft dieses Rechts entscheiden sie frei \u00fcber ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung.&#8220; Das Selbstbestimmungsrecht wurde einer Forderung der &#8222;Dritten Welt&#8220; gem\u00e4\u00df in die Pakte aufgenommen, die damit den Anspruch der V\u00f6lker unter kolonialer Herrschaft auf Unabh\u00e4ngigkeit verankern wollte. Es war nicht daran gedacht, das Selbstbestimmungsrecht als ein Gegengewicht zu den Menschenrechten aufzubauen. Aus heutiger Sicht aber kann Artikel 1 der Pakte auch als die Markierung einer \u00e4u\u00dfersten Grenze des internationalen Menschenrechtsschutzes verstanden werden: Die Menschenrechte d\u00fcrfen nicht so ausgelegt werden, als geb\u00f6ten sie eine v\u00f6llige oder beinahe v\u00f6llige Angleichung der politischen und gesellschaftlichen Verh\u00e4ltnisse eines Landes an den Standard der &#8222;real existierenden&#8220; Demokratien Europas und Nordamerikas.<br \/>\nBilanz in Thesen und Fragen<br \/>\n1. Die Menschenrechtsidee hat im V\u00f6lkerrecht nach dem Zweiten Weltkrieg einen ungeahnten Siegeszug erlebt. Mit dem Potsdamer V\u00f6lkerrechtler Eckart Klein halte ich es &#8222;f\u00fcr schwerlich denkbar, dass die Menschheit hinter diesen Entwicklungsstand wieder generell zur\u00fccktreten wird&#8220;.[19] Es ist nicht zu hoch gegriffen, von einem Paradigmenwechsel zu sprechen. Diente das klassische V\u00f6lkerrecht des 19. und 20. Jahrhunderts vornehmlich dem Interesse der Staaten, wurde im Zeitalter der UN das Interesse des Individuums zum h\u00f6chsten Zweck des V\u00f6lkerrechts erhoben. Vielleicht lag hierin aber eine \u00dcberforderung des V\u00f6lkerrechts &#8211; sind doch insbesondere die tats\u00e4chlichen M\u00f6glichkeiten des Individuums, seine Rechte v\u00f6lkerrechtlich durchzusetzen, noch immer sehr begrenzt. Ein unmittelbarer Zugang zu einem \u00fcberstaatlichen Gericht (dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) besteht nur in Europa.<\/p>\n<p>2. Zum gro\u00dfen Teil m\u00fcssen die Menschenrechtsvertr\u00e4ge als ein Ausdruck symbolischer Politik angesehen werden. Politiker feiern jeden Beitritt eines weiteren Landes zu einem Vertrag als gro\u00dfen Fortschritt &#8211; als habe dieser f\u00f6rmliche Schritt auf die tats\u00e4chliche Lage in dem Land ma\u00dfgeblichen Einfluss. Wer die zahlreichen Vertragsdokumente in der Annahme liest, die Wirklichkeit entspreche ihren Verb\u00fcrgungen auch nur ungef\u00e4hr, f\u00fchlt sich als ein Bewohner der besten aller denkbaren Welten. Der Schutz der Menschenrechte ist aber weithin nur semantischer Natur. Der hohe Ratifikationsstand der universalen Menschenrechtsvertr\u00e4ge ist nicht f\u00fcr bare M\u00fcnze zu nehmen.[20] Wenn in einem Land rechtsstaatliche Kultur und entsprechende Institutionen fehlen, wenn in der Ausbildung der Polizisten und Soldaten die Menschenrechte nicht vorkommen, wenn die B\u00fcrger nicht einmal von den ihnen zustehenden Rechten wissen, bleibt die Bindung an einen Vertrag wirkungslos.<\/p>\n<p>3. Die normative Entwicklung des internationalen Menschenrechtsschutzes ist heute von einer gewissen Ersch\u00f6pfung gekennzeichnet. Mit gro\u00dfem Eifer und sicherlich bestem Willen ist auf universaler und regionaler Ebene ein Vertrag nach dem anderen entworfen und in Kraft gesetzt worden. Bereits bekannte Rechte wurden sowohl im Hinblick auf ihren Inhalt wie ihren Tr\u00e4ger differenziert und spezifiziert, neue Rechte hervorgebracht. Selbst die Regierungen haben den \u00dcberblick \u00fcber die sich vielfach \u00fcberschneidenden und teilweise auch widerspr\u00fcchlichen Verpflichtungen verloren. Weniger w\u00e4re mehr gewesen. Die Klarheit des Programms der Allgemeinen Erkl\u00e4rung von 1948 ist einer eher diffusen normativen Gemengelage gewichen. Die internationale Gemeinschaft sollte sich auf die effektive Durchsetzung eines Kernbereichs der Menschenrechte konzentrieren, anstatt immer neue Rechte zu proklamieren.<\/p>\n<p>4. Diese normative ist zugleich auch eine programmatische Ersch\u00f6pfung. Es kommt einem das Bild eines Wanderers in den Sinn, der nach einem langen wie beschwerlichen Weg in die Richtung eines ihm verhei\u00dfenen Gipfels nun nicht mehr so recht weiter wei\u00df, zumal sich seine Erwartung, die Welt um ihn werde immer sch\u00f6ner, nicht bewahrheitet hat. Norberto Bobbio hat die Geschichte der Menschenrechte einmal so beschrieben: &#8222;Die Menschenrechte entstehen als universale Naturrechte, sie entwickeln sich weiter zu spezifischen (nationalen) positiven Rechten und realisieren sich schlie\u00dflich als universale positive Rechte.&#8220;[21] Demnach hat die Wanderung im 18. Jahrhundert begonnen; sie dauert nun mit einer gewissen Finalit\u00e4t schon 250 Jahre an. Die universalen positiven Rechte sind da und ausgefeilt, doch nun wohin sich wenden? Der Ausbau der v\u00f6lkerrechtlichen Institutionen und Verfahren zum Schutz der Menschenrechte (wie die Gr\u00fcndung eines internationalen Menschenrechtsgerichtshofs mit einer Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber Individualbeschwerden) erscheint vielen als die n\u00e4chste konsequente Etappe. Andere zweifeln: Ist es noch derselbe, vor so langer Zeit eingeschlagene Weg? Stimmen die Ausgangskoordinaten noch? M\u00fcsste wom\u00f6glich, um das angestrebte Ziel zu erreichen, ein ganz anderer Weg gefunden und beschritten werden?<\/p>\n<p>5. Es stellt sich die Frage, wie sich der Aufstieg neuer, &#8222;nicht-westlicher&#8220; M\u00e4chte im internationalen System auswirken wird. Mit anderen Worten: Hat sich die Menschenrechtsidee in den vergangenen Jahrzehnten tats\u00e4chlich in der Weise universalisiert, dass sie durch eine relative weltpolitische Schw\u00e4chung ihrer Ursprungsl\u00e4nder nicht besch\u00e4digt wird? Ist es dem Westen gelungen, andere Regionen (China, Indien, Afrika, nicht zuletzt auch das heutige Russland) von der Idee so zu \u00fcberzeugen, dass diese &#8222;selbsttragend&#8220; geworden ist, oder wird sie als ein octroi empfunden, dessen man sich, sobald man es nur kann, wieder entledigt? Jedenfalls d\u00fcrfte die Zeit, in der der Westen die Geltung der Menschenrechtsidee in anderen Erdteilen erzwingen konnte, zu Ende gehen. Es wird in der Zukunft viel mehr \u00dcberzeugungsarbeit zu leisten sein &#8211; die Menschenrechte m\u00fcssen erneut erkl\u00e4rt und begr\u00fcndet werden, nicht blo\u00df als eine feststehende Wahrheit verk\u00fcndet. In einem ernsthaften Dialog der Weltkulturen (das hei\u00dft auch: der Weltreligionen) m\u00fcssen gemeinsame menschenrechtliche \u00dcberzeugungen als ein universeller Kern herausgearbeitet werden. Doch dieser Dialog wird nur gelingen, wenn der Westen glaubw\u00fcrdig versichern kann, dass es ihm nicht darum geht, mit den Menschenrechten sein eigenes politisches, gesellschaftliches und wirtschaftliches System auf den Rest der Welt zu \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>6. F\u00fcr die Wirklichkeit des Menschenrechtsschutzes d\u00fcrfte heute die Rolle nichtstaatlicher Organisationen, der international verbreiteten Massenmedien und zunehmend des Internet bedeutender sein als die der v\u00f6lkerrechtlichen Regelwerke. Diese bieten den Organisationen und Journalisten freilich einen wesentlichen Bezugspunkt. Die KSZE-Schlussakte von Helsinki und die nachfolgenden Dokumente waren zum Beispiel f\u00fcr die B\u00fcrgerrechtsgruppen der damaligen Ostblockstaaten eine wichtige Argumentationshilfe. Doch im Alltag des Kampfes um die Menschenrechte verlieren die feinen, in den Rechtsabteilungen der Au\u00dfenministerien ersonnenen vertraglichen Distinktionen ihre Bedeutung, und der urspr\u00fcngliche, programmatische Charakter der Menschenrechte tritt wieder hervor, der so undifferenzierte, doch machtvolle Postulate wie das des Artikels 3 der Allgemeinen Erkl\u00e4rung von 1948 erm\u00f6glichte: &#8222;Jeder Mensch hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.&#8220;<\/p>\n<p>7. Die v\u00f6lkerrechtlich gesch\u00fctzten Menschenrechte beziehen sich auf das Verh\u00e4ltnis zwischen Staat und Individuum. Wird die Rolle des Staates begrenzt (zum Beispiel durch Privatisierung \u00f6ffentlicher Aufgaben) verringert sich auch der Anwendungsbereich der Menschenrechte. Je mehr sich der Staat zur\u00fcckzieht, umso weniger kann er eine direkte Schutzfunktion f\u00fcr die Menschenrechte aus\u00fcben. &#8222;Die Wirtschaft ist unser Schicksal&#8220;, formulierte Walther Rathenau 1921; das Wort gilt heute im globalen Ma\u00dfstab, und eben auch f\u00fcr die Frage des tats\u00e4chlichen Genusses der Menschenrechte. Bem\u00fchungen im Rahmen der UN, international t\u00e4tige Unternehmen unmittelbar an die Normen der Menschenrechtsvertr\u00e4ge zu binden oder eine v\u00f6lkerrechtliche Haftung der Unternehmen f\u00fcr von ihnen begangene Menschenrechtsverletzungen zu begr\u00fcnden, sind bisher erfolglos geblieben.[22] Das ist nicht erstaunlich, weil eine solche Bindung wesentliche strukturelle \u00c4nderungen des V\u00f6lkerrechts voraussetzt &#8211; im Kern die Erhebung der Unternehmen zu eigenen V\u00f6lkerrechtssubjekten.<br \/>\n1|2|3|4|5|6 Auf einer Seite lesen<br \/>\nFu\u00dfnoten<br \/>\n1.<br \/>\nNorberto Bobbio, Das Zeitalter der Menschenrechte, Berlin 1998, S. 17f.<br \/>\n2.<br \/>\nAm Vortag, dem 9. Dezember 1948, hatte die Generalversammlung die &#8222;Konvention zur Verh\u00fctung und Bestrafung des V\u00f6lkermordes&#8220; angenommen. Vgl. Bardo Fassbender, Die Verh\u00fctung und Bestrafung des V\u00f6lkermordes, in: Die Politische Meinung, 51 (2006) 434, S. 57 &#8211; 63.<br \/>\n3.<br \/>\nVgl. Christian Tomuschat, Das Recht des Widerstands nach staatlichem Recht und V\u00f6lkerrecht, in: Horst Albach (Hrsg.), \u00dcber die Pflicht zum Ungehorsam gegen\u00fcber dem Staat, G\u00f6ttingen 2007, S. 60 &#8211; 95.<br \/>\n4.<br \/>\nVgl. Daniel Th\u00fcrer, Kosmopolitisches Staatsrecht, Z\u00fcrich-Berlin 2005, S. 6.<br \/>\n5.<br \/>\nZur Entstehungs- und Wirkungsgeschichte der Erkl\u00e4rung vgl. Karl Josef Partsch, Hoffen auf Menschenrechte: R\u00fcckbesinnung auf eine internationale Entwicklung, Z\u00fcrich-Osnabr\u00fcck 1994, S. 30 &#8211; 80.<br \/>\n6.<br \/>\nVgl. Bardo Fassbender, Der Gesetzesvorbehalt in internationalen Menschenrechtsvertr\u00e4gen, in: Eckart Klein (Hrsg.), Gewaltenteilung und Menschenrechte, Berlin 2006, S. 73 &#8211; 114.<br \/>\n7.<br \/>\nN. Bobbio (Anm. 1), S. 37.<br \/>\n8.<br \/>\nZusammenstellung der Vertr\u00e4ge und Erkl\u00e4rungen in: Christian Tomuschat (Hrsg.), Menschenrechte, Bonn 20022, sowie in: Bundeszentrale f\u00fcr politische Bildung (Hrsg.), Menschenrechte, Bonn 20044. Vgl. Eckart Klein, Die Vereinten Nationen und die Entwicklung des V\u00f6lkerrechts, in: Helmut Volger (Hrsg.), Grundlagen und Strukturen der Vereinten Nationen, M\u00fcnchen-Wien 2007, S. 21 &#8211; 66.<br \/>\n9.<br \/>\nVgl. Bardo Fassbender, Der Internationale Strafgerichtshof: Auf dem Weg zu einem &#8222;Weltinnenrecht&#8220;?, in: APuZ, (2002) 27 &#8211; 28, S. 32 &#8211; 38.<br \/>\n10.<br \/>\nVgl. die Angaben auf der Homepage des B\u00fcros des Hohen Kommissars der UN f\u00fcr Menschenrechte: www.ohchr.org.<br \/>\n11.<br \/>\nVgl. Brigitte Hamm\/Alexander Kocks, 40 Jahre UN-Sozialpakt: Bilanz und Perspektiven, Friedens-Warte, 81 (2006), S. 87 &#8211; 106.<br \/>\n12.<br \/>\nVgl. Eibe H. Riedel, Menschenrechte der dritten Dimension, in: Europ\u00e4ische Grundrechte-Zeitschrift (EuGRZ), 16 (1989), S. 9 &#8211; 21.<br \/>\n13.<br \/>\nVgl. insbes. die Resolution 41\/128 vom 4. 12. 1986.<br \/>\n14.<br \/>\nVgl. die Resolutionen 33\/73 vom 15. 12. 1978 und 39\/11 vom 12. 11. 1984.<br \/>\n15.<br \/>\nSo Christian Tomuschat, Human Rights: Between Idealism and Realism, Oxford 2008(2), S. 59.<br \/>\n16.<br \/>\nVgl. Sibylle T\u00f6nnies, Der westliche Universalismus. Die Denkwelt der Menschenrechte, Wiesbaden 20013; Angelika Siehr, Die Deutschenrechte des Grundgesetzes. B\u00fcrgerrechte im Spannungsfeld von Menschenrechtsidee und Staatsmitgliedschaft, Berlin 2001, insbes.S. 93ff., 302ff.<br \/>\n17.<br \/>\nMit der Erkl\u00e4rung eines Vorbehalts kann ein Staat die Rechtswirkung einer bestimmten Vertragsbestimmung f\u00fcr sich ausschlie\u00dfen.<br \/>\n18.<br \/>\nVgl. Anne-Laure Chaumette, Les droits de l&#8217;homme en Asie, in: Jean-Marc Thouvenin\/Christian Tomuschat (\u00e9ds.), Droit international et diversit\u00e9 des cultures juridiques, Paris 2008, S. 433 &#8211; 444; zu den islamischen Vorstellungen: Wolfgang Graf Vitzthum, Begriff, Geschichte und Rechtsquellen des V\u00f6lkerrechts, in: ders. (Hrsg.), V\u00f6lkerrecht, Berlin 20074, S. 1 &#8211; 79.<br \/>\n19.<br \/>\nEckart Klein, Universeller Menschenrechtsschutz: Realit\u00e4t oder Utopie?, in: EuGRZ, 26 (1999), S. 109 &#8211; 115, S. 115.<br \/>\n20.<br \/>\nVgl. Anja Jetschke, Weltkultur versus Partikularismus: Die Universalit\u00e4t der Menschenrechte im Lichte der Ratifikation von Menschenrechtsvertr\u00e4gen, Friedens-Warte, 81 (2006), S. 25 &#8211; 49.<br \/>\n21.<br \/>\nN. Bobbio (Anm. 1), S. 21.<br \/>\n22.<br \/>\nVgl. John Gerard Ruggie, Business and Human Rights: The Evolving International Agenda, American Journal of International Law, 101 (2007), S. 819 &#8211; 840.;&#8220;<\/p>\n<p>https:\/\/www.bpb.de\/apuz\/30859\/idee-und-anspruch-der-menschenrechte-im-voelkerrecht?p=all<\/p>\n<p>*<\/p>\n<p>Bismarck\u2019la falan devam ederim bir ara, canim hi\u00e7bir \u015fey istemiyor\u2026<br \/>\nLeke \u00fcst\u00fc\u2026<br \/>\nCanim \u00e7ok yan\u0131yor.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Midem&#8230; MIDEM! Demokrasi benzeri\u2026 Benim HAKLARIM\u2026 Senin HAKLARIN\u2026 \u00c7at\u0131\u015fan noktalar, Makron bu y\u00f6nden h\u00e2kli AMAAA\u2026 Topluma kar\u015f\u0131 sorumluluk VE HER HAK\u2026 Bir g\u00f6revi ard\u0131ndan getirir. 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