{"id":150063,"date":"2023-10-04T09:43:38","date_gmt":"2023-10-04T09:43:38","guid":{"rendered":"http:\/\/wordpress.gurbuz.net\/?p=150063"},"modified":"2023-10-04T09:52:44","modified_gmt":"2023-10-04T09:52:44","slug":"150063","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/wordpress.gurbuz.net\/?p=150063","title":{"rendered":"Das Verursacherprinzip \u00b7\u00b7\u00b7 im \u00d6ffentlichen Recht"},"content":{"rendered":"<p>&#8222;<strong>\u00a7\u2009830 Mitt\u00e4ter und Beteiligte<\/strong><br \/>\n(1) 1Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder f\u00fcr den Schaden verantwortlich. 2Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln l\u00e4sst, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.<\/p>\n<p>(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mitt\u00e4tern gleich.<\/p>\n<p>1I. 1. Funktion: Das Deliktsrecht beruht auf dem Verursacherprinzip: Hiernach ist nur derjenige ersatzpflichtig, der den Schaden selbst verursacht hat (Esser\/Weyers \u00a7\u200960 I 1). Die Beweislast f\u00fcr die haftungsbegr\u00fcndende sowie \u2011ausf\u00fcllende Kausalit\u00e4t obliegt dabei grds dem Anspruchssteller (vgl \u00a7\u2009823 Rn\u200986). Um die Beweisnot des Gesch\u00e4digten f\u00fcr den Fall zu lindern, dass mehrere Personen als m\u00f6gliche Sch\u00e4diger in Betracht kommen, statuiert \u00a7\u2009830 eine Ausn vom Verursacherprinzip (vgl allg zu \u00a7\u2009830: Benicke Jura 96, 127\u2006ff). Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr eine Haftung ist nach \u00a7\u2009830 allein eine m\u00f6gliche Kausalit\u00e4t (Larenz\/Canaris, SchR II 2 \u00a7\u200982 I 1 a, \u00a7\u200982 II 1 a). \u00a7\u2009830 enth\u00e4lt nicht lediglich eine Beweislastregel, sondern stellt eine selbstst\u00e4ndige Anspruchsgrundlage dar (Rn\u20096, 19).<\/p>\n<p>22. Die Vorschrift unterscheidet zwei Fallgruppen: Abs 1 S 1 betrifft die mitt\u00e4terschaftliche Begehung einer unerlaubten Handlung; ihr wird nach Abs 2 die Anstiftung sowie Beihilfe, dh die Teilnahme an einer solchen Handlung gleichgestellt. Hierdurch entf\u00e4llt die im Strafrecht erforderliche Abgrenzung von T\u00e4terschaft und Teilnahme (Einheitst\u00e4terbegriff). Abs 1 S 2 erfasst die Beteiligung mehrerer an einer unerlaubten Handlung, von denen jeder den Schaden verursacht haben kann, der tats\u00e4chliche Urheber aber nicht ermittelbar ist. Die Nebent\u00e4terschaft bleibt dag vom Anwendungsbereich des \u00a7\u2009830 ausgenommen. Sie liegt vor, wenn abw von Abs 1 S 1, Abs 2 mehrere Personen durch selbstst\u00e4ndige Einzelhandlungen ohne bewusstes Zusammenwirken einen Schaden verursachen und die Kausalit\u00e4t des Handelns aller Nebent\u00e4ter anders als in Abs 1 S 2 feststeht. Insoweit gelten die allg Zurechnungsregeln (BGH NJW 88, 1720): Hat das Verhalten des Nebent\u00e4ters den Gesamtschaden mitverursacht, so haftet er f\u00fcr den gesamten, ansonsten f\u00fcr den bestimmten, unterscheidbaren Teil des Schadens, der auf sein Verhalten zur\u00fcckzuf\u00fchren ist (Soergel\/Zeuner \u00a7\u2009830 Rn\u20092; s auch Rn\u20094, 26).<\/p>\n<p>33. Anwendungsbereich: \u00a7\u2009830 setzt eine \u201eunerlaubte Handlung\u201c voraus. Nach hM gilt Abs 1 S 2 f\u00fcr alle Haftungstatbest\u00e4nde des 27. Titels (einschlie\u00dflich der \u00a7\u00a7\u2009831, 833 S 2, 836, 838). Diese Vorschrift findet dar\u00fcber hinaus (analoge) Anwendung im Bereich der Gef\u00e4hrdungshaftung (\u00a7\u2009833 S 1; \u00a7\u20097 StVG: BGHZ 55, 98; \u00a7\u200922 II WHG: BGHZ 142, 239; Soergel\/Zeuner \u00a7\u2009830 Rn\u200916 mwN; dies gilt nicht im Fall des Abs 1 S 1, Abs 2: Staud\/Eberl-Borges \u00a7\u2009830 Rn\u200956; Eberl-Borges AcP 196 (1996, 498\u2006ff) sowie auf einen Ausgleichs- (\u00a7\u2009906 II 2; beachte in weiterem Zusammenhang BGH JZ 04, 916 mit Anm H Roth; Neuner JuS 05, 487; 490\u2006ff; Wenzel NJW 05, 243\u2006ff), Beseitigungs- (\u00a7\u20091004 I) sowie Entsch\u00e4digungsanspruch aus enteignendem bzw enteignungsgleichem Eingriff (BGHZ 101, 111; Staud\/Eberl-Borges \u00a7\u2009830 Rn\u200978). Zur entsprechenden Anwendbarkeit des Abs 1 S 2 auf vertragliche Schadensersatzanspr\u00fcche s BGH NJW 01, 2539; Eberl-Borges NJW 02, 949\u2006ff; Henne VersR 02, 685\u2006ff; Staud\/Eberl-Borges \u00a7\u2009830 Rn\u200977.<\/p>\n<p>44. Diejenigen Personen, die nach Abs 1 S 1, Abs 2 oder Abs 1 S 2 schadensersatzpflichtig sind, haften dem Gesch\u00e4digten im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis gem \u00a7\u2009840 I als Gesamtschuldner. Dies gilt auch f\u00fcr Nebent\u00e4ter (BGHZ 30, 208; zum Begriff s Rn\u20092). Der Ausgleich im Innenverh\u00e4ltnis bestimmt sich nach den \u00a7\u00a7\u2009426, 254, 840 II, III, 841.<\/p>\n<p>55. Zum gesetzgeberischen Reformbedarf im Bereich der Massensch\u00e4den vgl von Bar, in: Verhandlungen des 62. DJT I, 98; Braun NJW 98, 2318\u2006ff; M\u00fcller VersR 98, 1181\u2006ff.<\/p>\n<p>6II. 1. Mitt\u00e4terschaft gem Abs 1 S 1: a) Abs 1 S 1 enth\u00e4lt eine eigenst\u00e4ndige Anspruchsgrundlage (BGHZ 72, 358; MK\/G. Wagner \u00a7\u2009830 Rn\u20092) und begr\u00fcndet eine Ersatzpflicht im Fall m\u00f6glicher Kausalit\u00e4t. Hiernach wird einem Mitt\u00e4ter sowie \u00fcber Abs 2 einem Anstifter oder Gehilfen (Rn\u200912\u2006ff) \u2013 losgel\u00f6st vom Kausalit\u00e4tsnachweis ihres eigenen Tatbeitrags \u2013 die unerlaubte Handlung eines anderen Mit- bzw des Hauptt\u00e4ters zugerechnet. Der Grund liegt darin, dass der Schadenseintritt vom Willen des Mitt\u00e4ters bzw Teilnehmers umfasst ist (BGHZ 63, 128; MK\/G. Wagner \u00a7\u2009830 Rn\u20095). Die Begriffe Mitt\u00e4terschaft, Anstiftung und Beihilfe sind grds im strafrechtlichen Sinne auszulegen (BGHZ 137, 102), soweit keine abweichende zivilrechtliche Interpretation geboten ist (s abw zu Abs 1 S 2 Rn\u200922).<\/p>\n<p>7b) Mehrere Personen handeln als Mitt\u00e4ter iSd Abs 1 S 1, wenn sie vors\u00e4tzlich, dh im bewussten und gewollten Zusammenwirken den angestrebten Erfolg herbeif\u00fchren (\u00a7\u200925 II StGB; BGHZ 8, 292; OLG Koblenz NJW-RR 04, 529; Soergel\/Zeuner \u00a7\u2009830 Rn\u20094; zum R\u00fccktritt eines Mitt\u00e4ters: BGH VersR 63, 1141). Eine Mitt\u00e4terschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass einer der Mitwirkenden nach \u00a7\u00a7\u2009827\u2006f deliktsunf\u00e4hig ist und uU gem \u00a7\u2009829 haftet. Als Schuldform gen\u00fcgt dolus eventualis. Dabei muss der Mitt\u00e4ter weder jede einzelne Handlung der anderen Sch\u00e4diger kennen noch den Schadensverlauf in allen Einzelheiten voraussehen und billigend in Kauf nehmen. Ausreichend ist, dass der Mitt\u00e4ter den Tatablauf in seinen groben Z\u00fcgen kennt und die Tat als eigene gemeinschaftlich mit den anderen verwirklichen will (BGHZ 89, 389). Bei Exzesshandlungen eines Sch\u00e4digers, die \u00fcber das gemeinsam Gewollte hinausgehen, scheidet eine Haftung der \u00fcbrigen Mitt\u00e4ter nach Abs 1 S 1aus (BGHZ 89, 396).<\/p>\n<p>8c) Art und Umfang des jeweiligen objektiven Tatbeitrages sind unerheblich. Insbesondere ist eine physische Mitwirkung iR der Tatausf\u00fchrung nicht zwingend erforderlich (BGHZ 8, 294; BGH NJW-RR 99, 844). Vielmehr kann auch eine intellektuelle (Schmieden des Tatplans) oder psychische Mitwirkung (blo\u00dfe Anwesenheit am Tatort) die Mitt\u00e4terschaft begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>9d) Die Rspr und weite Teile der Literatur verzichten auf das Erfordernis der Kausalit\u00e4t. Der Tatbeitrag des einzelnen Mitt\u00e4ters muss f\u00fcr den Erfolgseintritt nicht urs\u00e4chlich geworden sein (BGHZ 63, 126; Medicus, SchR II Rn\u2009931; aA Larenz\/Canaris, SchR II 2 \u00a7\u200982 I 2 b; Staud\/Eberl-Borges \u00a7\u2009830 Rn\u200921\u2006ff: Zul\u00e4ssigkeit des Entlastungsbeweises).<\/p>\n<p>10e) Eine Ersatzpflicht nach Abs 1 S 1 trifft nur denjenigen Mitt\u00e4ter, der rechtswidrig handelt (Staud\/Eberl-Borges \u00a7\u2009830 Rn\u200959).<\/p>\n<p>11f) Kn\u00fcpft ein Deliktstatbestand an eine besondere Pflichtenstellung an \u2013 etwa im Fall des \u00a7\u2009823 II iVm \u00a7\u2009266 I StGB \u2013, kommt als Mitt\u00e4ter iSd Abs 1 S 1 nur ein Pflichtentr\u00e4ger in Betracht. Ein au\u00dfenstehender Dritter haftet uU als Teilnehmer nach Abs 2.<\/p>\n<p>122.\u2009Teilnahme gem Abs 2: Mitt\u00e4tern werden Anstifter und Gehilfen als Teilnehmer an der Haupttat gleichgestellt (vgl insoweit die Angaben unter Rn\u20096\u2006ff).<\/p>\n<p>13a) Anstifter ist nach hM, wer einen anderen vors\u00e4tzlich zu der von ihm vors\u00e4tzlich begangenen unerlaubten Handlung bestimmt, dh den Tatentschluss beim Hauptt\u00e4ter hervorgerufen hat (vgl \u00a7\u200926 StGB; BGH VersR 67, 473; hierzu und zu den abw Stimmen in der Literatur: Staud\/Eberl-Borges \u00a7\u2009830 Rn\u200928\u2006ff). Notwendig ist ein doppelter Vorsatz. In Anlehnung an \u00a7\u200926 StGB ist allein eine vors\u00e4tzlich begangene rechtswidrige Haupttat, nicht aber die Schuldf\u00e4higkeit des Hauptt\u00e4ters erforderlich. Eine Teilnahme iSd Abs 2 entf\u00e4llt nicht dadurch, dass der Hauptt\u00e4ter zwar nach \u00a7\u00a7\u2009827\u2006f deliktsunf\u00e4hig war, der Anstifter dies jedoch nicht erkannte (so auch Staud\/Eberl-Borges \u00a7\u2009830 Rn\u200936; aA Jauernig\/Teichmann \u00a7\u2009830 Rn\u20096). Handelt der Anstifter in Kenntnis der Schuldunf\u00e4higkeit, kommt idR eine mittelbare T\u00e4terschaft in Betracht (BGHZ 42, 122). Die Kausalit\u00e4t des Tatbeitrages ist nicht erforderlich (Erm\/Schiemann \u00a7\u2009830 Rn\u20093; vgl aber auch Staud\/Eberl-Borges \u00a7\u2009830 Rn\u200936: Zul\u00e4ssigkeit des Entlastungsbeweises). Eine Bedeutung erlangt Abs 1 S 1, Abs 2 als eigenst\u00e4ndige Anspruchsgrundlage etwa in dem Fall, dass jemand einen Beamten zu einer Amtspflichtverletzung im fiskalischen Bereich anstiftet. Der Teilnehmer haftet hier nicht nach \u00a7\u2009839, da ihm selbst die Beamteneigenschaft fehlt, wohl aber nach Abs 1 S 1, Abs 2.<\/p>\n<p>14b) Gehilfe ist, wer einem anderen vors\u00e4tzlich zu dessen vors\u00e4tzlich begangener unerlaubten Handlung Hilfe leistet (\u00a7\u200927 I StGB). Erforderlich ist nach hM ein doppelter Vorsatz (BGHZ 70, 285; vgl hierzu sowie zu den Gegenstimmen: Staud\/Eberl-Borges \u00a7\u2009830 Rn\u200946). Erfasst wird jede physische oder psychische F\u00f6rderung der Haupttat (BGH NJW-RR 05, 557; BGHZ 63, 130). Der Tatbeitrag des Gehilfen braucht f\u00fcr den Taterfolg nicht urs\u00e4chlich gewesen zu sein (BGHZ 70, 285; MK\/G. Wagner \u00a7\u2009830 Rn\u200917\u2006f; Soergel\/Zeuner \u00a7\u2009830 Rn\u20099; krit hierzu Staud\/Eberl-Borges \u00a7\u2009830 Rn\u200942\u2006ff: Zul\u00e4ssigkeit des Entlastungsbeweises). Ausreichen kann bereits die Anwesenheit am Tatort (zu Sch\u00fclern, die einen Kreis um den misshandelten Mitsch\u00fcler bilden: OLG Oldenburg VersR 08, 1115).<\/p>\n<p>15c) Die Teilnahme (Anstiftung, Beihilfe) muss rechtswidrig sein und sich auf eine rechtswidrige Haupttat beziehen.<\/p>\n<p>16d) Von der Haftung aus Abs 1 S 1, Abs 2 bleiben Exzesshandlungen des Hauptt\u00e4ters ausgenommen, da sie nicht mehr vom Vorsatz des Teilnehmers umfasst werden (BGHZ 89, 396; s auch Rn\u20097).<\/p>\n<p>17e) Beg\u00fcnstigter, Strafvereitler und Hehler (\u00a7\u00a7\u2009257\u2006ff StGB) sind regelm\u00e4\u00dfig keine Teilnehmer iSd Abs 2 (AG Essen VersR 87, 472; s aber auch OLG Koblenz NJW-RR 88, 663). Sie begehen selbstst\u00e4ndige unerlaubte Handlungen gem \u00a7\u00a7\u2009823, 826 (vgl in diesem Zusammenhang auch: BGHZ 8, 292).<\/p>\n<p>18f) Abs 1 S 1 und Abs 2 finden im Fall unfriedlich verlaufender Gro\u00dfdemonstrationen bzw Versammlungen Anwendung (vgl hierzu Dimski VersR 99, 804\u2006ff; Soergel\/Zeuner \u00a7\u2009830 Rn\u20095). Der BGH (grdlg insoweit BGHZ 89, 383) vertritt jedoch angesichts der \u00fcberragenden Bedeutung der in Art 5 I 1 und 8 I GG verankerten Meinungs- und Versammlungsfreiheit eine restriktive Auslegung. Die Ersatzpflicht als Mitt\u00e4ter oder Teilnehmer setzt voraus, dass in objektiver Hinsicht eine Beteiligung an der Ausf\u00fchrung der Tat hinzukommt, \u201edie in irgendeiner Form deren Begehung f\u00f6rdert und f\u00fcr diese relevant ist\u201c (BGHZ 137, 102; hierzu Emmerich JuS 98, 459; BGHZ 89, 389; dazu Kornblum JuS 86, 600\u2006ff; St\u00fcrner, JZ 84, 525\u2006ff). Ein sich an gewaltt\u00e4tigen Ausschreitungen nicht aktiv beteiligender Demonstrant wird nicht dadurch ersatzpflichtig, dass er mit einem solchen Verlauf rechnet und wei\u00df, dass allein die Anwesenheit passiver Teilnehmer den Gewaltt\u00e4tern Anonymit\u00e4t und Schutz bietet (BGHZ 89, 395). Auch der aktiv an Gewalttaten beteiligte Demonstrant haftet nur f\u00fcr diejenigen Sch\u00e4den, die in seinem jeweiligen r\u00e4umlich und zeitlich abgegrenzten Aktionsfeld entstehen, da sich der Tatentschluss nach Ansicht des BGH regelm\u00e4\u00dfig hierauf beschr\u00e4nkt (BGHZ 89, 392).<\/p>\n<p>193. Beteiligung gem Abs 1 S 2: a) Die Vorschrift enth\u00e4lt eine eigenst\u00e4ndige Anspruchsgrundlage (BGHZ 72, 358; abw Brox\/Walker, SchuldR BT \u00a7\u200943 Rn\u20095; Larenz\/Canaris, SchR II 2 \u00a7\u200982 II 1 d) und begr\u00fcndet eine Ersatzpflicht f\u00fcr den Fall m\u00f6glicher Kausalit\u00e4t. Der Grund der Beweislastumkehr liegt darin, dass nach Abw\u00e4gung der widerstreitenden Interessen nicht den Verletzten, sondern die Beteiligten das Unaufkl\u00e4rbarkeitsrisiko treffen soll, da sie \u2013 abgesehen von der Kausalit\u00e4t \u2013 einen Haftungstatbestand verwirklicht und damit nicht nur die Gefahr eines Verletzungserfolgs, sondern regelm\u00e4\u00dfig auch die Beweisnot begr\u00fcndet haben (str; vgl hierzu MK\/G. Wagner \u00a7\u2009830 Rn\u200929\u2006ff; Staud\/Eberl-Borges \u00a7\u2009830 Rn\u200966).<\/p>\n<p>20b) Urheberzweifel: Voraussetzung ist, dass mehrere Personen unabh\u00e4ngig voneinander eine selbstst\u00e4ndige unerlaubte Handlung begangen haben, der Verletzungserfolg zwar auf der Handlung eines jeden beruhen kann, sich jedoch nicht ermitteln l\u00e4sst, wer tats\u00e4chlicher Urheber des Schadens war (Alternativkausalit\u00e4t; BGHZ 67, 19; 72, 358; bei aufeinander folgenden Operationen: OLG Koblenz NJW-RR 05, 1112; beachte auch Kruse, Alternative Kausalit\u00e4t im Deliktsrecht \u2013 Eine historische und vergleichende Untersuchung, 06). Von der Mitt\u00e4terschaft (Abs 1 S 1) und Teilnahme (Abs 2) unterscheidet sich die Beteiligung durch die fehlende Gemeinschaftlichkeit, von der Nebent\u00e4terschaft (Rn\u20092) durch die nur potentielle Kausalit\u00e4t.<\/p>\n<p>21c) Anteilszweifel: Abs 1 S 2 ist anwendbar, wenn sich mehrere Personen am Verletzungserfolg beteiligen und ihr jeweiliger Tatbeitrag auch geeignet ist, den Gesamtschaden zu verursachen, jedoch nicht gekl\u00e4rt werden kann, ob jeder nach den allg Zurechnungsregeln f\u00fcr den gesamten Verletzungserfolg oder nur einen Teilschaden haftet (kumulative Kausalit\u00e4t; BGHZ 72, 359).<\/p>\n<p>22d) Das Merkmal der Beteiligung l\u00e4sst sich nicht unter R\u00fcckgriff auf ein strafrechtliches Begriffsverst\u00e4ndnis bestimmen (s abw zu Abs 1 S 1 und Abs 2 Rn\u20096), da \u201eBeteiligung\u201c iSd StGB den Oberbegriff f\u00fcr Mitt\u00e4terschaft, Anstiftung und Beihilfe bildet, der Begriff in Abs 1 S 2 aber ausdr\u00fccklich neben diesen verwendet wird. Um einer \u201euferlosen Ausweitung\u201c (BGHZ 55, 94) und damit der Gefahr einer Zufallshaftung zu begegnen, bejahte die Rspr urspr\u00fcnglich erst dann eine \u201eBeteiligung\u201c, wenn die verschiedenen selbstst\u00e4ndigen Handlungen in r\u00e4umlicher und zeitlicher Hinsicht einen einheitlichen Vorgang bildeten, gekennzeichnet va durch die Gleichartigkeit der Gef\u00e4hrdungshandlungen (BGHZ 25, 274; 33, 291; 55, 95). Nach und nach relativierte die Judikatur jedoch die Anforderungen an den zeitlichen und \u00f6rtlichen Zusammenhang (BGHZ 55, 95). Ein Teil der Literatur verlangt als einschr\u00e4nkendes Korrektiv eine subjektive Verbindung zwischen den potentiellen Sch\u00e4digern, indem sie voneinander wissen oder wissen mussten (Deutsch, Allgemeines Haftungsrecht, 2. Aufl 96, Rn\u2009523). Die zutreffende hL lehnt dag jede Einschr\u00e4nkung des Tatbestandes durch objektive oder subjektive Kriterien ab (MK\/G. Wagner \u00a7\u2009830 Rn\u200952).<\/p>\n<p>23e) Voraussetzungen der Ersatzpflicht nach Abs 1 S 2: aa) Es liegt kein Fall des Abs 1 S 1, Abs 2 vor.<\/p>\n<p>24bb) Jeder Beteiligte verwirklicht einen Haftungstatbestand, wobei abgesehen vom Nachw der Kausalit\u00e4t alle Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Ist bereits zweifelhaft, ob dem Anspruchsgegner \u00fcberhaupt eine unerlaubte Handlung zur Last f\u00e4llt, da sich etwa seine Anwesenheit am Tatort nicht eindeutig feststellen l\u00e4sst, findet Abs 1 S 2 keine Anwendung (BGHZ 89, 399; 142, 239). Abs 1 S 2 soll allein diejenigen Beweisschwierigkeiten \u00fcberbr\u00fccken, die an das Merkmal der Kausalit\u00e4t ankn\u00fcpfen. Nach Abs 1 S 2 muss demnach jeder Beteiligte \u2013 die Urs\u00e4chlichkeit seines Verhaltens unterstellt \u2013 zum Schadensersatz verpflichtet sein. Handelt nur einer der T\u00e4ter rechtm\u00e4\u00dfig, entf\u00e4llt eine Ersatzpflicht nach Abs 1 S 2 auch zugunsten aller \u00fcbrigen Beteiligten, da der Schadenseintritt dann auch durch rechtm\u00e4\u00dfiges Verhalten herbeigef\u00fchrt sein kann (BGH LM Nr\u20092 zu \u00a7\u2009830). Nach hM ist Abs 1 S 2 nicht anwendbar, wenn einer der potentiellen Sch\u00e4diger nicht schuldhaft handelt (MK\/G. Wagner \u00a7\u2009830 Rn\u200938; anders Larenz\/Canaris, SchR II 2 \u00a7\u200982 II 3 a-c). Ist einer der T\u00e4ter nach \u00a7\u00a7\u2009827\u2006f deliktsunf\u00e4hig, so haftet er auch iR des Abs 1 S 2 allenfalls nach \u00a7\u2009829. Umstr ist, ob hierdurch die Einstandspflicht der anderen Beteiligten ber\u00fchrt wird (vgl hierzu die Angaben bei Staud\/Eberl-Borges \u00a7\u2009830 Rn\u200981).<\/p>\n<p>25cc) Erforderlich ist, dass jedenfalls einer der Beteiligten den Schaden tats\u00e4chlich verursacht hat (so im Fall der alternativen Kausalit\u00e4t) bzw dass mehrere Handlungen den Schaden gemeinsam tats\u00e4chlich verursacht haben (so im Fall der kumulativen Kausalit\u00e4t). Eine Ersatzpflicht nach Abs 1 S 2 ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein Naturereignis verursacht worden sein kann oder der Gesch\u00e4digte selbst als Schadensurheber in Betracht kommt (BGHZ 60, 181; Staud\/Eberl-Borges \u00a7\u2009830 Rn\u200984; anders Deutsch, Allgemeines Haftungsrecht 2. Aufl 96, Rn\u2009526\u2006f). Abs 1 S 2 bleibt dag anwendbar, wenn neben den Alternativt\u00e4tern ein Dritter eine weitere eigenst\u00e4ndige Schadensbedingung gesetzt hat und aus feststehender Kausalit\u00e4t haftet: Der Verletzte f\u00e4llt von zwei Personen angesto\u00dfen in einen Kanalschacht, den ein Dritter pflichtwidrig nicht abgedeckt hat; es l\u00e4sst sich nicht ermitteln, wer den entscheidenden Sto\u00df gegeben hat. Nach Ansicht des BGH sind auch in diesem Fall die beiden Alternativt\u00e4ter nach Abs 1 S 2 einstandspflichtig (BGHZ 67, 20; 72, 359).<\/p>\n<p>26dd) Die Handlung eines jeden Beteiligten muss allein geeignet sein, den gesamten Verletzungserfolg herbeizuf\u00fchren (MK\/G. Wagner \u00a7\u2009830 Rn\u200951). Steht fest, dass der konkrete Schaden nur durch das Zusammenwirken zweier verschiedener Kausalbeitr\u00e4ge entstehen konnte, also nur durch ihre Summierung, ist Abs 1 S 2 nicht einschl\u00e4gig. Da keine der beiden Ursachen hinweggedacht werden kann, ohne dass der Gesamtschaden entfiele, haften die Nebent\u00e4ter vielmehr entspr den allg Grunds\u00e4tzen als Gesamtschuldner nach \u00a7\u2009840 I (Kindertee: BGH NJW 94, 934).<\/p>\n<p>27ee) Es darf nicht feststellbar sein, welcher Beteiligte den Schaden tats\u00e4chlich verursacht hat (Urheberzweifel) bzw zu welchem Anteil jeder daran mitgewirkt hat (Anteilszweifel). Verursacht auch nur einer der Beteiligten nachweislich den gesamten Schaden oder stehen die Verursachungsanteile der einzelnen Sch\u00e4diger (etwa nach \u00a7\u2009287 ZPO: BGHZ 101, 113) fest, scheidet Abs 1 S 2 mangels Beweisnot aus (BGHZ 67, 19; BGH MDR 99, 805). Dies gilt auch bei sog Folgeschadensf\u00e4llen: Begehen zwei Beteiligte nacheinander unerlaubte Handlungen, ist der zweite Schadensfall aber dem Erstsch\u00e4diger zurechenbar (ein Motorradfahrer wird nach einem Unfall auf der Stra\u00dfe liegend von einem zweiten Fahrzeug \u00fcberfahren), so l\u00e4sst dessen Haftung aus erwiesener Kausalit\u00e4t die Anwendbarkeit des Abs 1 S 2 entfallen (BGHZ 72, 361 unter Aufgabe der fr\u00fcheren Rspr).<\/p>\n<p>28ff) Trifft den Verletzten gg\u00fc einem Alternativt\u00e4ter iSd Abs 1 S 2 ein Mitverschulden, kann auch der andere \u2013 soweit sein Verursachungsbeitrag nicht positiv feststeht \u2013 nur in H\u00f6he der geringsten (hypothetischen) Haftungsquote in Anspruch genommen werden (vgl MK\/G. Wagner \u00a7\u2009830 Rn\u200941; BGH NJW 82, 2307).<\/p>\n<p>29III. Der Gesch\u00e4digte tr\u00e4gt die Beweislast f\u00fcr die Mitt\u00e4terschaft (Abs 1 S 1) bzw Teilnahme (Abs 2) an einer unerlaubten Handlung des anderen Mit- bzw Hauptt\u00e4ters sowie die Beteiligung mehrerer an einer solchen Handlung (Abs 1 S 2). Die haftungsbegr\u00fcndende Kausalit\u00e4t des Tatbeitrages wird im Fall des Abs 1 S 1, Abs 2 unwiderleglich vermutet. Im Fall des Abs 1 S 2 kann sich der Beteiligte nach ganz hM durch den Nachw entlasten, dass sein Verhalten den Schaden nicht verursacht hat (BGHZ 33, 292; OLG Bremen MDR 06, 92; Staud\/Eberl-Borges \u00a7\u2009830 Rn\u2009107; aA Deutsch, Allgemeines Haftungsrecht, 2. Aufl 96, Rn\u2009528).&#8220;<\/p>\n<p>https:\/\/beck-online.beck.de\/?vpath=bibdata\/komm\/SchDoeEbeKoBGB_6\/BGB\/cont\/SchDoeEbeKoBGB.BGB.p830.htm<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.duncker-humblot.de\/_files_media\/leseproben\/9783428491445.pdf\" rel=\"noopener\" target=\"_blank\">Das Verursacherprinzip \u00b7\u00b7\u00b7 im \u00d6ffentlichen Recht<\/a><\/p>\n<p><strong>NICHT NUR in Umweltsachen, NEIN&#8230;<br \/>\n\u00c4hnliches&#8230;<br \/>\nGIBT es im Internationalenrecht. KEINE Zeit daf\u00fcr&#8230;<br \/>\nDeutsche Rechtssprechung<\/strong><\/p>\n<p>&#8222;Das Lexikon der Wirtschaft<br \/>\nVerursacherprinzip<\/p>\n<p>Leitlinie in der Umweltpolitik, nach der diejenigen die Kosten der Umweltbelastung und Umweltverschmutzung zu tragen haben, von denen sie herbeigef\u00fchrt bzw. verursacht wurde. Die direkte Kostenbelastung des Verursachers von Umweltsch\u00e4den schafft dabei f\u00fcr diesen den Anreiz, sch\u00e4digende Verhaltensweisen zu verringern oder einzustellen. Die Anwendung des Verursacherprinzips ist in der Praxis jedoch immer dann problematisch, wenn der Verursacher einer Umweltsch\u00e4digung nicht eindeutig ermittelt werden kann.<\/p>\n<p>Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen f\u00fcr Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale f\u00fcr politische Bildung 2016.&#8220;<\/p>\n<p>https:\/\/www.bpb.de\/kurz-knapp\/lexika\/lexikon-der-wirtschaft\/21050\/verursacherprinzip\/<\/p>\n<p>&#8222;<strong>Schadensersatzpflicht<\/strong> \u2013 \u00a7 823 BGB<br \/>\nVer\u00f6ffentlicht von: Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Christian Gerd Kotz |am 7. April 2022 |in: Ratgeber &#038; Tipps, Versicherungsrecht| Kontakt: Kanzlei Kotz<br \/>\nPflicht zur Leistung eines Schadensersatzes laut \u00a7 823 B\u00fcrgerliches Gesetzbuch<br \/>\nDer Anspruch auf Schadensersatz ist in Deutschland ein enorm wichtiges Recht, welches sich aus einem schuldhaften Verhalten einer anderen Person heraus ergeben kann. Damit ein derartiger Anspruch jedoch entstehen kann ist es zun\u00e4chst zwingend erforderlich, dass dem Anspruchsinhaber zun\u00e4chst ein Schaden entstanden ist. Dieser Schaden kann durchaus in unterschiedlichen Formen auftreten und auch durchaus unterschiedliche Ursachen haben. Fakt ist jedoch, dass der Sch\u00e4diger unter gewissen Umst\u00e4nden gem. \u00a7 823 BGB eine Schadensersatzpflicht hat und den Ausgangszustand bei einem materiellen Schaden oder eine Ausgleichszahlung im Fall eines immateriellen Schadens leisten muss.&#8220;<\/p>\n<blockquote class=\"wp-embedded-content\" data-secret=\"vn2hBnmcjK\"><p><a href=\"https:\/\/www.ra-kotz.de\/schadensersatzpflicht-823-bgb.htm\">Schadensersatzpflicht &#8211; \u00a7 823 BGB<\/a><\/p><\/blockquote>\n<p><iframe class=\"wp-embedded-content\" sandbox=\"allow-scripts\" security=\"restricted\" style=\"position: absolute; clip: rect(1px, 1px, 1px, 1px);\" title=\"&#8222;Schadensersatzpflicht &#8211; \u00a7 823 BGB&#8220; &#8212; Rechtsanw\u00e4lte Kotz\" src=\"https:\/\/www.ra-kotz.de\/schadensersatzpflicht-823-bgb.htm\/embed#?secret=Wf5MtLdjVv#?secret=vn2hBnmcjK\" data-secret=\"vn2hBnmcjK\" width=\"525\" height=\"296\" frameborder=\"0\" marginwidth=\"0\" marginheight=\"0\" scrolling=\"no\"><\/iframe><\/p>\n<p>*<\/p>\n<p>Geht mir nicht auf die Eier, lasst mich nicht aufdrehen!<\/p>\n<p>NEIN,<br \/>\nBin nicht Sexistisch, NUR Realist\u2026<br \/>\nFrau\u2026<br \/>\nUnd \u201eEi\u201c<\/p>\n<p>Sie verlieren sie jeden Monat\u2026<br \/>\nGut IST\u2026<br \/>\nAberrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrr<br \/>\nJeder von uns wei\u00df DAS\u2026<br \/>\nGelegentlich sollte man(n)<br \/>\nMUSS\u2026<br \/>\nMan(n) auf sie h\u00f6ren\u2026<br \/>\nWenn sie den Frau sind!?<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>&#8222;\u00a7\u2009830 Mitt\u00e4ter und Beteiligte (1) 1Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder f\u00fcr den Schaden verantwortlich. 2Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln l\u00e4sst, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat. 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