{"id":100169,"date":"2022-07-01T16:09:55","date_gmt":"2022-07-01T16:09:55","guid":{"rendered":"http:\/\/wordpress.gurbuz.net\/?p=100169"},"modified":"2022-07-01T17:23:22","modified_gmt":"2022-07-01T17:23:22","slug":"der-transparente-abwehrdienst-von-oender-guerbuez","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/wordpress.gurbuz.net\/?p=100169","title":{"rendered":"Der transparente &#8222;Abwehrdienst&#8220; von \u00d6nder G\u00fcrb\u00fcz"},"content":{"rendered":"<p><strong>Cogito, ergo sum<\/strong><br \/>\n<img src=\"https:\/\/www.tagesspiegel.de\/images\/tagesspiegel\/25483266\/2-format6001.jpg?inIsFirst=true\" alt=\"\" \/><\/p>\n<p>\ud83d\ude42<br \/>\n\ud83d\ude09<\/p>\n<p>Leute&#8230;<br \/>\nIch habe es SEHR OFT im t\u00fcrkischen wiederholt&#8230;<br \/>\nEntweder ich mich selbst ODER die Zeit best\u00e4tigt mich!<\/p>\n<p>Nat\u00fcrlich KANN ich euch meine Quellen nicht offenbaren&#8230;<br \/>\nAber&#8230;<br \/>\nAuch die Logik geh\u00f6rt zu mir&#8230;<br \/>\nWie&#8230;<br \/>\nUnd, und, und&#8230;<br \/>\n&#8212; Informationsschnipsel &#8212;<br \/>\nDie logische Verkn\u00fcpfung von (&#8230;) al das bin ich.<\/p>\n<p>Es tut mir in der Seele weh&#8230;<br \/>\nObwohl ich es sage und zwar BEIZEITEN&#8230;<br \/>\n&#8230;<br \/>\nEs tut einfach nur weh, vor allem wenn es Leben kosten sollte&#8230;<br \/>\nOder gro\u00dfer finanzieller Schaden entsteht oder entstehen sollte. Wie ich es eben schon gesagt habe&#8230;<br \/>\nWer nicht h\u00f6ren will der MUSS f\u00fchlen&#8230;<br \/>\nBitte verzeiht ABER ihr seid auch nicht besser als die T\u00fcrken, sogar noch d\u00e4mlicher<\/p>\n<p>&#8222;Berliner Zeitung<\/p>\n<p><strong>Die Ukraine ist die neueste Katastrophe amerikanischer Neocons<\/strong><br \/>\nJeffrey D. Sachs &#8211; Gestern um 17:37<\/p>\n<p><strong>Der Krieg in der Ukraine ist der H\u00f6hepunkt eines 30-j\u00e4hrigen Projekts der amerikanischen neokonservativen Bewegung (Neocons). In der Regierung Biden sitzen dieselben Neokonservativen, die sich f\u00fcr die Kriege der USA in Serbien (1999), Afghanistan (2001), Irak (2003), Syrien (2011) und Libyen (2011) stark gemacht haben <ins datetime=\"2022-07-01T16:09:57+00:00\">und die den Einmarsch Russlands in die Ukraine erst provoziert haben<\/ins>.<\/strong>&#8220;<\/p>\n<p>https:\/\/www.msn.com\/de-de\/nachrichten\/politik\/die-ukraine-ist-die-neueste-katastrophe-amerikanischer-neocons\/ar-AAZ2XkU?ocid=msedgntp&#038;cvid=e2f658c9b835458cb7b007bba17f0343<\/p>\n<p>Versteht&#8230;<br \/>\nWARUM ich sehen MUSS&#8230;<br \/>\nDas IST kein spiel, na ja doch&#8230;<br \/>\nIrgendwo schon&#8230;<br \/>\nRussisch Roulette<br \/>\nIrgendwann kriege ich es ab. <\/p>\n<p>Ich habe es gesagt, wisst ihr seid wann ich sage DAS ES einen Krieg geben wird&#8230;<br \/>\nVorbereitung auf den dritten&#8230;<br \/>\nWisst ihr das?<\/p>\n<p>Der Papst hat es gesagt&#8230;<br \/>\nSehr viele sagen es ABER ihr seid verblendet&#8230;<br \/>\nBegriffsstutzig&#8230;<br \/>\nWie gesagt nicht besser als die T\u00fcrken!<\/p>\n<p><strong>Habt ein Auge auf Nahost!<\/strong><\/p>\n<p>Ahhhhhh&#8230;<br \/>\nGanz vergessen vor lauter lauter&#8230;<br \/>\nNEIN&#8230;<br \/>\nEs sind bereits Stunden das&#8230;<\/p>\n<p>&#8222;T\u00fcrkei sperrt Webseite der Deutschen Welle<br \/>\n<strong>dpa<\/strong> &#8211; Vor 1 Std.<\/p>\n<p>Die T\u00fcrkei hat die Internetseiten der Deutschen Welle (DW) und des US-Auslandssenders Voice of America (VOA) gesperrt und so die Sorge um die Pressefreiheit im Land weiter verst\u00e4rkt. Die DW-Webseiten sind seit Donnerstagabend in der T\u00fcrkei blockiert, wie der deutsche Auslandssender in Bonn selbst mitteilte.&#8220;<\/p>\n<p>https:\/\/www.msn.com\/de-de\/nachrichten\/politik\/internetseite-der-deutschen-welle-in-t%C3%BCrkei-gesperrt\/ar-AAZ3kNB?ocid=msedgntp&#038;cvid=e2f658c9b835458cb7b007bba17f0343<\/p>\n<p><strong>Der transparente UND unabh\u00e4ngige &#8222;Abwehrdienst&#8220; von \u00d6nder G\u00fcrb\u00fcz.<\/strong> Die Abwehr ist ein anderes Wort f\u00fcr Geheimdienst(liche) T\u00e4tigkeiten&#8230;<br \/>\nVor allem geh\u00f6rt die Abwehr &#8230; es ist SEHR wichtig&#8230;<br \/>\nSie soll(te) vor Unheil vor Schaden bewahren. Nachher&#8230;<br \/>\nWerde ich auf t\u00fcrkisch schreiben, schreiben M\u00dcSSEN&#8230;<br \/>\nIhr glaubt ja gar nicht WIE MAN die t\u00fcrkischen Rindviecher <strong>betr\u00fcgt<\/strong>!<\/p>\n<p>Solltet ihr es \u00fcbersetzen lassen&#8230;<br \/>\nNEIN&#8230;<br \/>\nEs SIND KEINE Schimpfw\u00f6rter&#8230;<br \/>\nSagen wir ich schreibe auf &#8222;gut deutsch&#8220;<br \/>\nNach dem Volksmund&#8230;<br \/>\nIch K\u00d6NNTE auch anders ABER fast alles beruht auf Wissenschaftlichen Erkenntnissen, ich schreibe so wie ich schreiben MUSS!  <\/p>\n<p>Ich wei\u00df es nicht mehr war es der BND oder der Verfassungsschutz?<br \/>\nIch hatte es von hier Ver\u00f6ffentlicht&#8230;<br \/>\n&#8212; Wie sie zum gro\u00dfenteil Informationen sammeln &#8212;<br \/>\nMan muss nicht unbedingt&#8230;<br \/>\nNa sagen wir &#8222;gesetzeswidrig&#8220; an Informationen ran kommen&#8230;<br \/>\nGanz \u00f6ffentlich&#8230;<br \/>\nGLAUBT MIR, ja auch Beh\u00f6rden DIE menschliche Dummheit reicht.<\/p>\n<p>Ob ihr es glaubt oder nicht&#8230;<br \/>\n90% der Informationen SIND such Ergebnisse, sie werden mir einfach so pr\u00e4sentiert&#8230;<br \/>\nEinfach so&#8230;<br \/>\nDer Rest ist logische Verkn\u00fcpfung!<\/p>\n<p><strong>&#8212; Ihr solltet es lesen &#8212;<\/strong><\/p>\n<p>&#8222;Der Irrtum im Strafrecht: Von M\u00e4usen und M\u00f6rdern<br \/>\nThomas Fischer ist Bundesrichter in Karlsruhe und schreibt f\u00fcr ZEIT und ZEIT ONLINE \u00fcber Rechtsfragen. In losen Abst\u00e4nden ver\u00f6ffentlichen wir hier einige seiner informativen und gleicherma\u00dfen humorvollen Beitr\u00e4ge und Kolumnen. Viele zeichnen sich durch Erinnerungen an (nicht nur) seine Kindheit oder aktuellen Beispielen aus Politik und Zeitgeschehen aus und lassen die in diesem Zusammenhang \u201egezeichneten\u201c Bilder klar vor Augen erscheinen \u2013 mit einem Wort: lesenswert!<\/p>\n<p>Wir wissen nicht immer, ob das, was wir tun, erlaubt ist. Mit eigenen Irrt\u00fcmern gehen wir gn\u00e4dig um, mit fremden selten. Eine kleine Irrtumskunde.<br \/>\n28. Juli 2015, 16:13 Uhr<\/p>\n<p>Liebe Leser!<\/p>\n<p>Wissen Sie, was ein Mauswiesel ist? Kennen Sie den australischen Maushamster? Ist Ihnen die Indische Nacktsohlenrennmaus vertraut? Wenn nicht, ist das in der Welt von Google und Wikipedia kein Problem. Dort erweist sich rasch: Maushamster fressen keine M\u00e4use, sondern sind welche. Mauswiesel sind keine M\u00e4use, sondern fressen diese. Nacktsohlenrennm\u00e4use sind ohne Schwanz bis zu 20 cm lang und 150 Gramm schwer, die kleinsten Mauswiesel messen nur 15 cm und 25 Gramm. Das trifft sich gut, da zum Beispiel die uns allen bekannte Hausmaus (mus musculus) mit 8 cm und 20 Gramm genau die richtige Gr\u00f6\u00dfe hat f\u00fcr ein hungriges Mauswiesel.<\/p>\n<p>Fr\u00fcher waren solche Recherchen schwieriger. Strafrechtsprofessoren hatten zwar ihren \u201eBinding\u201c unter dem Kopfkissen, nicht immer aber ihren \u201eBrehm\u201c im Kopf. So kam es, dass der T\u00fcbinger Strafrechtsprofessor J\u00fcrgen Baumann im Jahr 1960 folgenden geradezu klassischen \u201eKathederfall\u201c ersann:<\/p>\n<p>Herr A erlegt ein Mauswiesel. Das ist ein jagdbares Tier im Sinne des Bundesjagdgesetzes, es ist also \u201eWild\u201c im Sinne des Straftatbestands der \u201eWilderei\u201c (Paragraf 292 Strafgesetzbuch). Allerdings denkt A, das Tier sei eine Maus. Irrt\u00fcmlich glaubt er \u00fcberdies, auch M\u00e4use seien \u201eWild\u201c. Hat A sich jetzt strafbar gemacht?<\/p>\n<p>Das Gesetz<br \/>\nEin merkw\u00fcrdiger Fall, werden Sie (mit Recht) sagen. Manche wohl auch: Hat der keine anderen Sorgen? Folgen Sie mir trotzdem ein bisschen; vielleicht wird\u2019s ja noch etwas spannender. Zun\u00e4chst zwei Gesetzestexte:<\/p>\n<p>Paragraf 17 Strafgesetzbuch lautet: \u201eVerbotsirrtum. Fehlt dem T\u00e4ter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der T\u00e4ter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe \u2026 gemildert werden.\u201c<\/p>\n<p>Um diese Regelung zu verstehen, muss man noch eine andere kennen:<\/p>\n<p>Paragraf 16 Absatz 1 Strafgesetzbuch lautet: \u201eTatbestandsirrtum. Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand geh\u00f6rt, handelt nicht vors\u00e4tzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrl\u00e4ssiger Begehung bleibt unber\u00fchrt.\u201c<\/p>\n<p>Hinter den wenigen Zeilen dieser zwei Vorschriften liegt ein rechtsdogmatischer, historischer und tatsachenwissenschaftlicher Kosmos, mit dem man sich ohne Schwierigkeit ein halbes Leben lang befassen kann. Die Literatur, die dazu geschrieben wurden, d\u00fcrfte locker f\u00fcnfzig Regalmeter f\u00fcllen.<\/p>\n<p>Indes, diese Kolumne ist nicht dazu erdacht, Sie abzuschrecken oder das Komplizierte f\u00fcr Unl\u00f6sbar zu erkl\u00e4ren, auf dass der Kolumnist sich aufs Unverst\u00e4ndliche beschr\u00e4nken und als Gigant dastehen kann. Deshalb: nur Mut! Den \u201eTatbestandsirrtum\u201c und den \u201eVerbotsirrtum\u201c kennen Sie alle, denn die meisten von Ihnen, da bin ich sicher, f\u00fchren gelegentlich die Volksweisheit \u201eUnwissenheit sch\u00fctzt vor Strafe nicht\u201c im Munde. Au\u00dferdem haben Sie alle garantiert eine Meinung dazu, wie viel von was und warum man vorwerfen kann: Einem DDR-Mauersch\u00fctzen; einem IS-K\u00e4mpfer; einer Mutter, die den M\u00f6rder ihres Kindes t\u00f6tet; einem Hooligan, der bei einer verabredeten Schl\u00e4gerei seinen Gegner auf die Intensivstation pr\u00fcgelt.<\/p>\n<p>\u201eUnwissenheit sch\u00fctzt vor Strafe nicht\u201c<br \/>\nDiesen Spruch k\u00f6nnen Sie vergessen, wie viele andere Rechtsredensarten auch: \u201eEltern haften f\u00fcr ihre Kinder\u201c, \u201eBetreten auf eigene Gefahr\u201c, und so weiter. Genauer: Es kann durchaus einmal so sein, muss es aber nicht. Oder, um den Spruch der Spr\u00fcche und die ewige Weisheit aller Juristen zu zitieren: Es kommt darauf an.<\/p>\n<p>Alles beginnt einmal mehr mit dem Verfassungsrecht: Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde\u201c, hei\u00dft es in Artikel 103 Abs. 2 Grundgesetz (und in Paragraf 1 Strafgesetzbuch). Das bedeutet \u201eTatbestandsgarantie\u201c (plus R\u00fcckwirkungsverbot plus Bestimmtheitsgrundsatz plus \u201eAnalogieverbot\u201c): \u201eEine Tat\u201c ist nicht ein beliebiges Ereignis oder eine unerw\u00fcnschte Erscheinung. Sie muss \u201e(gesetzlich) bestimmt\u201c, also aus tats\u00e4chlichen Gegebenheiten zusammensetzbar sein, die sich erstens \u201ebestimmen\u201c und zweitens in der Au\u00dfenwelt auffinden lassen.<\/p>\n<p>\u201eWer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtwidrig zuzueignen, \u2026 (wird bestraft)\u201c, ist so ein Tatbestand; er hei\u00dft Diebstahl. Die Beschreibung enth\u00e4lt f\u00fcnf objektive Merkmale: Sache, beweglich, fremd, anderer, wegnehmen. Dazu kommt eine subjektive: Zueignungsabsicht (mit zwei Varianten). Wenn alle Merkmale erf\u00fcllt sind, ist \u201eder Tatbestand erf\u00fcllt\u201c. Unter allen Merkmalen kann man sich etwas Konkretes vorstellen: Sache ist ein k\u00f6rperlicher Gegenstand; Wegnehmen ist das Aufheben des Innehabens des Gewahrsams \u00fcber die Sache, und so weiter. Wenn der Tatbestand lauten w\u00fcrde: \u201eWer einem anderen etwas wegnimmt, wird bestraft\u201c, w\u00fcrde das nicht ausreichen. Denn kein Mensch wei\u00df, was in diesem Satz \u201eetwas\u201c bedeuten soll und was \u201ewegnimmt\u201c, und was also letzten Endes gemeint ist: Geld? Die Freundin? Einen Sitzplatz in der U-Bahn? Eine Idee? Der Tatbestand w\u00e4re verfassungswidrig, der Diebstahlstatbestand ist es sicher nicht.<\/p>\n<p>Beweisbarkeit hat mit dem Tatbestand nichts zu tun<br \/>\nParagraf 15 Strafgesetzbuch sagt: \u201eStrafbar ist nur vors\u00e4tzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrl\u00e4ssiges Handeln ausdr\u00fccklich mit Strafe bedroht\u201c. Das ist eine extrem wichtige Vorschrift. \u201eFahrl\u00e4ssige K\u00f6rperverletzung\u201c ist, wie jeder wei\u00df, \u201eausdr\u00fccklich mit Strafe bedroht\u201c. \u201eFahrl\u00e4ssiger Diebstahl\u201c ist es nicht; hier ist also nur Vorsatz strafbar: Der T\u00e4ter muss entweder positiv wissen, dass er die Merkmale des Tatbestands verwirklicht, oder dies zumindest f\u00fcr m\u00f6glich halten und \u201ebilligen\u201c (zum Beispiel: In Kauf nehmen, gleichg\u00fcltig hinnehmen, als \u201enotwendiges \u00dcbel\u201c akzeptieren).<\/p>\n<p>Wenn ein \u201eT\u00e4ter\u201c ein Tatbestandsmerkmal nicht \u201ekennt\u201c (gemeint ist: im genannten Sinn vors\u00e4tzlich verwirklicht), dann befindet er sich im \u201eTatbestandsirrtum\u201c \u2013 das ist der oben zitierte Paragraf 16 Strafgesetzbuch. Die Folge ist: Es fehlt ihm der Vorsatz. Wenn also die Boutique-Verk\u00e4uferin B eine in der Umkleidekabine kurzfristig unbeaufsichtigte Herm\u00e8s-Handtasche Modell \u201eBirkin\u201c der Kundin C wegnimmt in der Ansicht, es sei ihre eigene, handelt sie \u201eohne Vorsatz\u201c. Und da fahrl\u00e4ssiger Diebstahl nicht strafbar ist, w\u00e4re sie auf entsprechende Anklage freizusprechen. Dasselbe w\u00fcrde \u00fcbrigens gelten, wenn Frau B so kurzsichtig w\u00e4re, dass sie die Handtasche der C f\u00fcr ihren eigenen \u201eJute-statt-Plastik\u201c-Einkaufsbeutel gehalten h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Herm\u00e8s, Gehirn, Kempinski<br \/>\nNun werden die \u201eBirkin\u201c-Verehrerinnen gewiss im Chor aufschreien und einwenden, nimmermehr k\u00f6nne man glauben, dass eine derartige Tasche in einer hergelaufenen Boutique einfach so verwechselt werden k\u00f6nne mit irgendeinem anderen Gegenstand dieses Universums, da von ihr ja bekanntlich ein 100 Meter weit reichendes goldenes Strahlen ausgehe. Und \u00fcberhaupt trage Frau B pinkfarbene Leggins und sei daher schon strukturell au\u00dferstande, ernsthaft geglaubt zu haben, das Teil geh\u00f6re ihr.<\/p>\n<p>Sie haben Recht! Es war ja nur ein kleiner Spa\u00df, meine Damen in der Lobby des Kempinski! Wir werden ja einen Scherz ertragen \u00fcber die Irrt\u00fcmer des Lebens, da wir selbst vom Gef\u00e4ngnis doch so undenkbar weite Lichtjahre entfernt sind wie die \u201eUntreue Frau\u201c vom Hebel der Gangschaltung des dahingleitenden Schicksals, wenn Sie wissen, was ich meine. Chabrol hin und her, was soll\u2019s, sagt die Strafjustiz: Das ist eine Frage des sogenannten Beweises. Da hat sie schon wieder Recht \u2013 wie meistens!<\/p>\n<p>Die Beweisbarkeit hat mit dem Tatbestand zun\u00e4chst einmal nichts zu tun, auch wenn viele sogenannte Laien \u2013 also Sie! \u2013 aus dunklen, verst\u00e4ndlichen, unerkl\u00e4rlichen, uns\u00e4glichen, eigens\u00fcchtigen, im Ergebnis aber eindeutig unzutreffenden Gr\u00fcnden das eine vom anderen so wenig unterscheiden m\u00f6chten wie die Rechtsregel von der Lebenserfahrung oder das Kauen von Hackfleisch von der Erinnerung an die Kuh. In Wahrheit ist das nicht schwierig, auch wenn man Jahrhunderte lang darum gestritten hat und heute schon eine Habilitation braucht, um die Urgr\u00fcnde des Streits noch zu verstehen.<\/p>\n<p>Gehen Sie, liebe Leserin und Herm\u00e8s-Stammkundin, einfach mal davon aus, der Irrtum von Frau B sei bewiesen. Dann ist der Fall gekl\u00e4rt: Freispruch f\u00fcr B. Die Tasche geh\u00f6rt nat\u00fcrlich trotzdem Frau C und muss zur\u00fcckgegeben werden. Aber das ist \u201eZivilrecht\u201c und deshalb eine andere Geschichte, die woanders erz\u00e4hlt werden soll.<\/p>\n<p>Tatbestandsirrtum und Dummheit<br \/>\nErstaunlich ist: Es ist vollkommen gleichg\u00fcltig, ob Frau B intelligent oder dumm, aufmerksam oder schusselig, im Crack-Rausch oder auf Jasmintee-Entzug gewesen ist. Der sogenannte \u201eTatbestands-Irrtum\u201c (\u00a7 16 StGB) behandelt jeden Irrtum gleich, den verschuldeten wie den unverschuldeten, den vermeidbaren wie den unvermeidlichen. Irrtum ist Irrtum.<\/p>\n<p>Das ist, wie Sie bemerkt haben werden, das genaue Gegenteil von \u201eUnkenntnis sch\u00fctzt vor Strafe nicht\u201c. Der Irrtum \u00fcber ein Tatbestandsmerkmal hei\u00dft im Juristenlatein \u201eignorantia facti\u201c: Unkenntnis einer Tatsache. Diese Bezeichnung ist genauer als das Wort \u201eIrrtum\u201c, denn dieser setzt ja seinem Sinn nach eine positive Fehl-Vorstellung voraus. F\u00fcr den sogenannten Tatbestandsirrtum ist aber die blo\u00dfe Unkenntnis eines einzigen Merkmals ausreichend.<\/p>\n<p>Verbot, Verbotsirrtum, Verkennung<br \/>\nGanz anders der sogenannte Verbotsirrtum (\u00a7 17 StGB): \u201eIgnorantia legis\u201c nennt ihn der Strafrechtslehrer mit Gro\u00dfem Latinum: Unkenntnis des Rechts. Hier ist die Heimat des Spruchs \u201eUnwissenheit sch\u00fctzt vor Strafe nicht\u201c (\u201eignorantia legis non excusat\u201c), denn mit jener Unkenntnis ist immer nur die des Gesetzes gemeint, also der Regel, der Norm, der gesetzlichen Entscheidung \u00fcber Recht und Unrecht. \u201eDas Gesetz\u201c (Lex) meint in diesem Zusammenhang nicht die oben behandelten Tatbestandsmerkmale, sondern die \u201eRechtswidrigkeit\u201c ihrer Verwirklichung.<\/p>\n<p>Was das bedeutet, ist nicht schwierig zu verstehen: Der Mensch vollzieht jeden Tag hundert Handlungen, die einen \u201eTatbestand verwirklichen\u201c: Der Busfahrer \u201ezwingt\u201c die Fahrg\u00e4ste, bis zur n\u00e4chsten Haltestation mitzufahren. Der Finanzbeamte \u201ezwingt\u201c den B\u00fcrger, Steuern zu zahlen. Der Zahnarzt bohrt, der Hausarzt spritzt, der Chirurg und die Friseurin schnippeln am K\u00f6rper herum. Das eine kann man \u201eN\u00f6tigung\u201c nennen, das andere \u201eK\u00f6rperverletzung\u201c. Es ist aber meistens nicht strafbar, weil es einen besonderen Grund gibt, der die Verwirklichung des Tatbestands eines Strafgesetzes trotzdem f\u00fcr vereinbar erkl\u00e4rt mit dem Recht insgesamt: Zum Beispiel die Einwilligung des Betroffenen. Wer mir mit Nadeln in den Arm sticht, begeht K\u00f6rperverletzung. Wer dasselbe tut, nachdem ich ihm die Erlaubnis dazu gegeben habe, der \u201edarf das\u201c: Er verwirklicht zwar immer noch den Tatbestand der K\u00f6rperverletzung, ist aber \u201egerechtfertigt\u201c. \u00dcber die Unversehrtheit der Vene in meiner Ellenbeuge darf ich n\u00e4mlich zum Gl\u00fcck (noch) selbst bestimmen (\u00fcber anderes idiotischerweise nicht, zum Beispiel \u00fcber das Ende meines Lebens). Meistens gilt die Faustregel: Was einen Straftatbestand verwirklicht, ist auch rechtswidrig, es sei denn, eine ausdr\u00fcckliche Ausnahme ist gegeben (Notwehr, Einwilligung, gesetzliche Befugnis).<\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof und der Gesetzgeber des Paragrafen 17 Strafgesetzbuch haben schon Anfang der 1950er Jahre entschieden: Die Kenntnis oder Vorstellung oder Unkenntnis davon, dass das eigene Handeln der Rechtsordnung widerspreche, haben mit dem \u201eVorsatz\u201c einer Straftat nichts zu tun; all das sei allenfalls f\u00fcr die \u201eSchuld\u201c von Bedeutung, also f\u00fcr die individuelle Verantwortlichkeit und Vermeidbarkeit unter Ber\u00fccksichtigung aller h\u00f6chstpers\u00f6nlichen Umst\u00e4nde.<\/p>\n<p>Sie glauben, das seien \u201eGlasperlen\u201c-Spiele mit Worten? Nein. Aus der Kolumne der vorigen Woche wissen Sie noch, dass \u201eBeihilfe\u201c die vors\u00e4tzliche F\u00f6rderung einer vors\u00e4tzlichen fremden rechtswidrigen Tat ist. Der Gehilfe muss also wollen (und wissen), dass der Hauptt\u00e4ter die Tatbestandsmerkmale einer Straftat verwirklicht. Kenntnis des Hauptt\u00e4ters von der Rechtswidrigkeit seiner Tat ist indes nicht erforderlich: F\u00fcr die Strafbarkeit des Gehilfen kommt es nur auf dessen eigene Rechtskenntnis an. Das ist zwar ein bisschen kompliziert, aber ziemlich einleuchtend und \u201egerecht\u201c. Behalten Sie es in Erinnerung; ich komme darauf zur\u00fcck!<\/p>\n<p>Umgekehrter Irrtum: Versuch und Wahndelikt<br \/>\nWas soll das wieder sein? Eine typisch juristische Wortklauberei. Stimmt genau. \u201eUmgekehrt\u201c zu was: Zum \u201eTatbestandsirrtum\u201c (\u00a7 16) und zum \u201eVerbotsirrtum\u201c (\u00a7 17).<\/p>\n<p>Umgekehrter Tatbestandsirrtum: Stellen Sie sich vor, Frau B im obigen Beispiel entdeckt auf der Ablage der Umkleidekabine ihren eigenen Glitzerbeutel. Kurzsichtig, wie sie ist, denkt sie: \u201eOh, da ist ja die \u201aBirkin\u2018 von Herm\u00e8s! Die geh\u00f6rt sicher der Kollegin X mit den strassbesetzten Fingern\u00e4geln! Her damit!\u201c<\/p>\n<p>Wie geht ein \u201eumgekehrter Verbotsirrtum\u201c?<br \/>\nIst das strafbar? Jawohl. Frau B hat zwar den Tatbestand des Diebstahls nicht vollendet, da ja die weggenommene Tasche nicht eine \u201efremde\u201c (sondern ihre eigene) war. Sie hat aber versucht, einen Diebstahl zu begehen, und das ist auch strafbar (sagt \u00a7 22 StGB). In ihrer Vorstellung hat sie alle Merkmale des Diebstahlstatbestands verwirklicht und sich \u00fcber das Merkmal \u201efremd\u201c sozusagen \u201eumgekehrt\u201c geirrt. So geht ein \u201eVersuch\u201c. Deshalb auch: Wer heimt\u00fcckisch auf eine Schaufensterpuppe schie\u00dft im irrt\u00fcmlichen Glauben, sie sei eine lebendige Person, begeht nat\u00fcrlich keinen \u201eMord\u201c (da ja das Merkmal \u201eanderer Mensch\u201c nicht verwirklicht ist), wohl aber einen Versuch des Mordes. Fahrl\u00e4ssig (!) begeht er auch eine Sachbesch\u00e4digung (an der Puppe) \u00ad\u2013 aber die ist nicht strafbar.<\/p>\n<p>Wie geht ein \u201eumgekehrter Verbotsirrtum\u201c? Sie erinnern sich: Verbotsirrtum ist die irrt\u00fcmliche Annahme, das eigene (tatbestandliche) Verhalten sei erlaubt. Ein paar Beispiele: Autofahrer A glaubt, bei Stau d\u00fcrfe man auch entgegen der Fahrtrichtung durch Einbahnstra\u00dfen fahren. T\u00fcrsteher B glaubt, zur Aufrechterhaltung der Ordnung d\u00fcrfe er Betrunkene zur Abschreckung die Treppe hinunterwerfen. Bankberater C ist \u00fcberzeugt, das Bel\u00fcgen von Privatkunden \u00fcber die Risiken ihrer Anlagen sei erlaubt, wenn die Existenz der Filiale auf dem Spiel stehe. Staatsanwalt D meint, wenn der Verd\u00e4chtige nach drei Tagen nicht gestehe, obwohl 15 Zeugen ihn belastet haben, d\u00fcrfe man ihn einer \u201eversch\u00e4rften Vernehmung\u201c unterziehen.<\/p>\n<p>Die \u201eUmkehrung\u201c besteht nun darin, dass sich jemand irrt\u00fcmlich einbildet, ein Verhalten, das die Tatbestandsmerkmale einer Straftat erf\u00fcllt, sei strafbar, obwohl es in Wahrheit gerechtfertigt ist. Wieder zwei Beispiele: Zahnarzt Z denkt, ohne schriftliche Einwilligung der Krankenkasse d\u00fcrfe niemand bohren; er tut es aber dennoch. Onkel O denkt, sexuelle Handlungen mit seinen vollj\u00e4hrigen Nichten seien strafbar. In Wirklichkeit sind sie straflos.<\/p>\n<p>Hier verbirgt sich eine ganze Reihe von Rechtsproblemen, auf die es im Moment aber nicht ankommt. Im Grundsatz geht es um Folgendes:<\/p>\n<p>Wer irrt\u00fcmlich annimmt, dass er ein \u201eTatbestandsmerkmal verwirklicht\u201c (also beispielsweise auf einen anderen Menschen schie\u00dft), irrt sich vielleicht \u00fcber irgendeine andere Tatsache (Schaufensterpuppe statt lebende Person), nicht aber \u00fcber die Grenze zwischen Recht und Unrecht. Er wird bei irrt\u00fcmlicher Nichtkenntnis eines Merkmals nach Paragraf 16 Absatz 1 Strafgesetzbuch behandelt (kein Vorsatz), umgekehrt bei irrt\u00fcmlicher Annahme des Merkmals nach Paragraf 22 (strafbarerer Versuch). Das ist legitim, wenn man, wie unser Strafrecht, davon ausgeht, dass die willentliche Auflehnung gegen das Recht geahndet werden muss. Aus der Position der Gegenansicht \u2013 die in der Wissenschaft auch heute noch vertreten wird \u2013 ist es absurd, den Schuss auf eine Schaufensterpuppe mit m\u00f6glicherweise lebenslanger Freiheitsstrafe zu ahnden.<\/p>\n<p>Wer irrt\u00fcmlich die Grenze zwischen Recht und Unrecht nicht kennt, geh\u00f6rt in eine ganz andere Kategorie: Wer sich nur einbildet, gegen das Recht zu versto\u00dfen, den muss man nach allgemeiner Ansicht nicht bestrafen, denn seine \u201eTat\u201c hat keine rechtsersch\u00fctternde Wirkung. Wer also glaubt, es sei strafrechtlich verboten, Freitags Fleisch zu essen, begeht ein sogenanntes \u201eWahndelikt\u201c: Er bildet sich nur ein, gegen ein gesetzliches Verbot zu versto\u00dfen. Dasselbe gilt f\u00fcr Menschen, die sich einbilden, es sei verboten, M\u00e4use zu erschie\u00dfen.<\/p>\n<p>Das \u201eabsolut untaugliche\u201c Wollen<br \/>\nEin kleiner Einschub zur Auflockerung: Im Grenzgebiet zwischen Dogmatik und Mitleid wabert die Kategorie des \u201ev\u00f6llig untauglichen Versuchs\u201c. Hier verschwimmen alle Grenzen, weil im Irrtum des \u201eT\u00e4ters\u201c auch die Grenzen zwischen Wahn und Wirklichkeit, Recht und Tatsache verschwimmen. Zwei Beispiele:<\/p>\n<p>A, Sympathisant des IS, stellt sich mit einem Luftgewehr in seinen Kleingarten hinter der Eisenbahn und schie\u00dft dreimal auf den Airbus A 340, der in 11.000 Meter H\u00f6he \u00fcber ihm in Richtung Amerika fliegt.<\/p>\n<p>Frau E, Sympathisantin der Frauenbewegung, hat die Nase voll von ihrem Ehemann E. Bevor dieser zur Fr\u00fchschicht geht, bereitet sie ihm f\u00fcr gew\u00f6hnlich zwei Br\u00f6tchen mit k\u00f6stlicher Gelbwurst oder Mortadella. Eines Tags reicht es ihr, und so spr\u00fcht sie auf beide Br\u00f6tchen jeweils einen Sto\u00df Insektenspray (\u201eParal\u201c), um sich von E zu erl\u00f6sen. Dieser bei\u00dft in der Fr\u00fchst\u00fcckspause in die erste Semmel, versp\u00fcrt einen ekligen Geschmack und ist verstimmt. Zum Tod h\u00e4tte er aber den Inhalt von 12 vollen Spr\u00fchflaschen \u201eParal\u201c trinken m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Dies ist eine vom Gesetz gesondert geregelte Gruppe von Irrt\u00fcmern: Die v\u00f6llig bekloppten. Auch hier will die Rechtsprechung nat\u00fcrlich m\u00f6glichst wenige B\u00f6swillige davon kommen lassen und unterscheidet daher feinsinnig die Einbildung g\u00e4nzlich abgedrehter, \u00fcbernat\u00fcrlicher Kr\u00e4fte (Versuch von \u201eTothexen\u201c oder Voodoo-Zauber) und die Einbildung von naturwissenschaftlich unm\u00f6glichen Zusammenh\u00e4ngen (Abschie\u00dfen eines A 340 mit einem Luftgewehr) von jenen \u201eVersuchen\u201c, die im Grundsatz zwar vern\u00fcnftig sind (Insektengift gegen Personen), aber mangels Sachkenntnis in der Ausf\u00fchrung krass daneben gehen. Ergebnis: Islamist A ist straflos; Ehefrau E ist strafbar wegen versuchten Mordes.<\/p>\n<p>Tatbestands- und Verbotsirrtum<br \/>\nJetzt haben Sie, Leserinnen und Leser, schon beinahe alle denkbaren \u201eIrrt\u00fcmer\u201c des Strafrechts kennengelernt, und \u00fcberdies ihre \u201eumgekehrte\u201c Form. Was sagt uns diese Erkenntnis \u00fcber Baumanns \u201eMauswiesel-Fall\u201c?<\/p>\n<p>A erschie\u00dft ein Mauswiesel. Mauswiesel = Wild; A ohne Jagdschein; keine Erlaubnis durch den Berechtigten: Tatbestand der Wilderei verwirklicht. Aber: A denkt, das erlegte Tier sei eine Maus. M\u00e4use sind kein \u201eWild\u201c. Ergo: Tatbestandsirrtum (\u00a7 16 Abs. 1 StGB), da A sich in einem Merkmal irrt. Also: Keine vors\u00e4tzliche Wilderei. Fahrl\u00e4ssigkeit nicht strafbar. Freispruch.<\/p>\n<p>Anders w\u00e4re es, wenn A eine Maus erschossen h\u00e4tte, die er f\u00fcr ein Mauswiesel hielt: Das w\u00e4re ein strafbarer Versuch (ein \u201eumgekehrter Tatbestandsirrtum\u201c).<\/p>\n<p>Aber: A denkt doch immerhin, dass M\u00e4use \u201eWild\u201c seien, dass ihre Erlegung ohne jagdrechtliche Erlaubnis also verbotene \u201eWilderei\u201c sei. Das ist ein umgedrehter Verbotsirrtum, ein nur eingebildetes Unrecht. Was machen wir mit ihm? Normalerweise ist das leicht: Wegen eingebildeter Rechtswidrigkeit wird man nicht bestraft; das ist ein \u201eWahndelikt\u201c. Anders k\u00f6nnte es hier nur sein, weil eine vertrackte Kombination von Tatbestandsirrtum (Mauswiesel = Maus) und Wahndelikt (Maus = jagdbares Wild) vorliegt. Was also tun mit Herrn A? Freisprechen, weil jedes Unrecht nur eingebildet war? Oder verurteilen wegen (versuchter) Wilderei (wenn es die g\u00e4be)? Oder wegen vollendeter Wilderei, weil sich beide Irrt\u00fcmer \u201eerg\u00e4nzen\u201c: A tut etwas Verbotenes, und er denkt, dass er etwas Verbotenes tut.<\/p>\n<p>Grenzgebiete<br \/>\nBevor Sie sich entscheiden, Leserinnen und Leser, noch eine Abschweifung ins Gegenw\u00e4rtige, weniger M\u00e4rchenhafte: Dachten eigentlich die SS-Helfer Demjanjuk und Gr\u00f6ning damals in den Konzentrationslagern, es sei \u201eerlaubt\u201c, was sie taten? Dachte ein 25-j\u00e4hriger Grenzsoldat der DDR, es sei \u201erechtswidrig\u201c, auf Republikfl\u00fcchtlinge zu schie\u00dfen? Wie w\u00e4re es, wenn ein Kriminalbeamter einem mutma\u00dflichen Kindesentf\u00fchrer einen Finger abschneidet, und dann noch einen, damit der Verd\u00e4chtige das Versteck des vom Tode bedrohten Kindes verr\u00e4t? Ist ein amerikanischer Drohnen-Steuerer wegen Mordes strafbar, wenn er eine ferngelenkte Bombe in eine pakistanische Hochzeitsgesellschaft gelenkt und damit zwei Al-Kaida-F\u00fchrer und auch noch 12 Zivilisten get\u00f6tet hat?<\/p>\n<p>Wo ist die Grenze?<br \/>\nIn allen F\u00e4llen geht es nicht um \u201eTatbestands\u201c-Irrt\u00fcmer: Jeder der Genannten hat alle Merkmale des gesetzlichen Tatbestands gekannt. Und er hat sich auch nicht \u00fcber ihre Verwirklichung geirrt. (Auch das w\u00e4re m\u00f6glich und ein Sonderproblem: Grenzsoldat X zielt daneben, schlie\u00dft die Augen und dr\u00fcckt ab: Fl\u00fcchtling F wird wegen eines pl\u00f6tzlichen Richtungswechsels t\u00f6dlich getroffen. Ergebnis, wie Sie aus Obigem ableiten k\u00f6nnen: X w\u00e4re nicht wegen vors\u00e4tzlicher T\u00f6tung strafbar, wohl aber wegen fahrl\u00e4ssiger T\u00f6tung).<\/p>\n<p>Was ist \u201evermeidbar\u201c?<br \/>\n\u201eOhne Schuld\u201c handelt, wer die Rechtswidrigkeit seines Handelns verkennt \u201eund dies nicht vermeiden konnte\u201c. Er ist freizusprechen, denn unser Strafrecht bestraft Schuld, nicht Zufall oder Schicksal oder Unvermeidliches. Damit sind wir beim Kern des Pudels angekommen: Welcher Rechtsirrtum ist vermeidbar?<\/p>\n<p>Dazu gibt es zwei Arten von Antworten: Die f\u00fcr die ruhigen Zeiten und den kleinen \u00dcberblick, und die f\u00fcr die unruhigen Zeiten und gro\u00dfen Fragen. Beide sind nur ein Ausschnitt aus der Evolution des Rechts als Gestalt normativer sozialer Regeln.<\/p>\n<p>Im kleinen Rahmen ist die Rechtsprechung ann\u00e4hernd gnadenlos: \u201eUnkenntnis des Rechts sch\u00fctzt vor Strafe nicht\u201c, gilt hier fast uneingeschr\u00e4nkt. Steuerhinterzieher und Stra\u00dfenverkehrsdelinquenten, Unternehmer und Freiberufler k\u00f6nnen ein Lied davon singen: Der Gesetzgeber (und mit ihm die Staatsanwaltschaft) h\u00e4lt praktisch jeden Irrtum f\u00fcr vermeidbar. Wer nicht wei\u00df, ob sein Handeln erlaubt ist, hat eine \u201eErkundigungspflicht\u201c. Wer sie ausge\u00fcbt und die gute Nachricht erhalten hat, sein geplantes Handeln sei erlaubt, der hat eine \u201eerh\u00f6hte Erkundigungspflicht\u201c: Er muss mindestens noch einen weiteren Fachmann fragen. Wer ein Gutachten einholt \u00fcber die Erlaubtheit seines Tuns, muss gleichwohl mit dem Gegenteil rechnen. Was jemals \u201estreitig\u201c war, bleibt es auf ewig. Wenn in irgendeinem Aufsatz vor zwanzig Jahren einmal vertreten wurde, das Handeln sei verboten, muss der T\u00e4ter \u201edamit rechnen\u201c; sein Irrtum ist also nicht \u201eunvermeidlich\u201c.<\/p>\n<p>Nicht selten erscheint diese rigorose Rechtsprechung \u201egerecht\u201c. Wir wollen n\u00e4mlich (oft zu Recht!) die \u201eTrickser\u201c und \u201eL\u00fccken\u201c-Gewinnler erwischen oder bestrafen. Vom Amtsgericht bis zum Bundesgerichtshof, von der \u00f6rtlichen Gewerbeaufsicht bis zum Bundesjustizministerium wird versucht, die \u201eL\u00fccken\u201c, wenn es sein muss noch nachtr\u00e4glich, zu schlie\u00dfen. Und gewiss darf Paragraf 17 nicht so ausgelegt werden, dass es ausreicht, sich bei einem guten Kumpel zu erkundigen, ob das geplante Umsatzsteuerkarussel wohl erlaubt ist, um von da an \u201eohne Schuld\u201c zu handeln.<\/p>\n<p>Andererseits: Es ist doch gerade der Inhalt der Tatbestandsgarantie des Artikels 103 Abs. 2 Grundgesetz, dass der B\u00fcrger die \u201eGrenzen ausloten\u201c, die \u201eL\u00fccke im Gesetz finden\u201c und auch ausnutzen darf! Der Staat darf nicht blo\u00dfe \u201ezweifelhafte Moral\u201c bestrafen. Wenn im Gesetz G steht, es sei strafbar, \u201eSchilder\u201c mit dem \u201eInhalt X\u201c herzustellen: Warum sollte man dann nicht versuchen d\u00fcrfen, \u201ePlakate\u201c oder \u201eZettel\u201c mit diesem Inhalt herzustellen? Oder warum sollte man dann nicht Schilder mit dem Inhalt \u201eX minus 1\u201c herstellen?<\/p>\n<p>Daher muss man, gerade als Richter (eines jeden Gerichts, aber gewiss auch des Obersten Gerichtshofs), immer wieder neu fragen: Wo ist die Grenze? Wo verst\u00f6\u00dft das verst\u00e4ndliche Bed\u00fcrfnis nach \u201eGerechtigkeit\u201c durch Sanktionierung des offenkundig Anst\u00f6\u00dfigen gegen die menschenrechtliche und grundgesetzliche Garantie, dass nicht die Unmoral, sondern allein das legitim f\u00fcr Unrecht Gehaltene bestraft werden darf? Das ist eine in ihrer Auff\u00e4cherung sehr schwierige Frage, an der die Strafrechtler unserer Gesellschaft mit ganzer Kraft arbeiten m\u00fcssen. Jede Ridik\u00fclisierung, jede Verkleinerung, jede Relativierung dieser Frage ist eine Unversch\u00e4mtheit gegen\u00fcber der Gesellschaft und ein Versagen gegen\u00fcber der juristischen Aufgabe, sei sie wissenschaftlich oder praktisch.<\/p>\n<p>Im Umgang mit der Vermeidbarkeit hat sich in der Justiz eine Haltung der Nonchalance und der (vorgeblichen) \u201epraktischen Notwendigkeit\u201c ausgebreitet, die nicht ganz selten zu zweifelhaften Ergebnissen f\u00fchrt. Im Zeitalter eines au\u00dfer Rand und Band geratenen \u201eBlankett\u201c-Strafrechts, also von Straftatbest\u00e4nden an versteckten Stellen in Nebengesetzen, die ihrerseits auf unendliche, sich st\u00e4ndig ver\u00e4ndernde Verordnungen sowie auf zahllose, teils unklare, teils einander widersprechende, teils kompromisshafte Rechtsakte der Europ\u00e4ischen Union verweisen, ist die Faustregel, \u201eeigentlich\u201c sei jeder Rechtsirrtum vermeidbar, fraglich geworden. Sie ist \u00fcberdies gerade in diesem Zusammenhang inzwischen erg\u00e4nzt worden durch die Regel, es sei dem B\u00fcrger ohne Weiteres zuzumuten, eine \u201eendg\u00fcltige Kl\u00e4rung\u201c von Rechtsfragen durch oberste nationale und internationale Gerichte zu betreiben oder abzuwarten, bevor er das Risiko eingehe, etwas vielleicht Verbotenes zu tun. Auch dieser Rechtssatz ist gewiss nicht ganz falsch, aber unter den tats\u00e4chlichen Bedingungen unserer (europ\u00e4ischen) Rechtskultur hat er gelegentlich zynische Konnotationen.<\/p>\n<p>In politischen, historischen, staatsrechtlichen Dimensionen wird \u00fcber die Grenzen der Vermeidbarkeit von Rechtsirrt\u00fcmern anders diskutiert. Das ist nicht verwunderlich, denn hier ist alles m\u00f6glich. Die Weltgeschichte allzumal, ihre \u201eGesetze\u201c und \u201eGebote\u201c, dient dem Versuch der Rechtfertigung jeder denkbaren Ungerechtigkeit oder Grausamkeit. Wie vermeidbar waren eigentlich die Irrt\u00fcmer \u00fcber die Rechtfertigung des Angriffskriegs gegen den Irak?<\/p>\n<p>Der vergatterte Grenzsoldat, auf seinem Turm \u00fcber dem Todesstreifen zwischen Th\u00fcringen und Hessen: H\u00e4tte er \u201ewissen m\u00fcssen\u201c, dass Paragraf 27 des DDR-Grenzgesetzes, der die T\u00f6tung von Grenzverletzern erlaubte, menschenrechtswidrig und daher nichtig war? Ja, sagt die Rechtsprechung: Die Rechtswidrigkeit musste sich jedem normal denkenden Menschen aufdr\u00e4ngen.<\/p>\n<p>Anders war es zum Beispiel im Fall des Bombenangriffs auf die entf\u00fchrten Tanklastwagen beim deutschen Feldlager Kundus am 4. September 2009: Die Beurteilung der v\u00f6lkerrechtlichen Rechtfertigung setzt eine Einsch\u00e4tzung voraus, ob der Umfang m\u00f6glicher ziviler Opfer au\u00dfer Verh\u00e4ltnis zum milit\u00e4rischen Ziel stand. In seiner Einstellungsverf\u00fcgung ist der Generalbundesanwalt zu dem Ergebnis gelangt, der verantwortliche Kommandeur habe, nachdem die Frage der Anwesenheit von Zivilisten eineinhalb Stunden gepr\u00fcft und diskutiert worden sei, \u201eannehmen d\u00fcrfen\u201c, dass keine da waren. Und selbst wenn er dies nicht h\u00e4tte annehmen d\u00fcrfen, so f\u00fcgte der Generalbundesanwalt in einem Rechtshinweis hinzu, w\u00e4re die Abw\u00e4gung trotzdem rechtm\u00e4\u00dfig gewesen.<\/p>\n<p>Wo genau die Grenze gelegen h\u00e4tte: bei 50 toten Zivilisten, 80 oder 100, musste der Generalbundesanwalt nicht sagen. W\u00e4re sie \u00fcberschritten gewesen, h\u00e4tte man die Vermeidbarkeit des Irrtums pr\u00fcfen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Schluss<br \/>\nAufl\u00f6sung des Mauswieselfalls: \u201eWilderer\u201c A ist straflos! Der Tatbestandsirrtum und das Wahndelikt d\u00fcrfen nicht zu einer \u201ejedenfalls\u201c-Straftat kombiniert werden. Das Ergebnis ist dogmatisch richtig. Das Mauswiesel wird das allerdings mit einer gewissen Plausibilit\u00e4t bestreiten.&#8220;<\/p>\n<blockquote class=\"wp-embedded-content\" data-secret=\"bGIPnMtDLF\"><p><a href=\"https:\/\/mein-strafrechtanwalt.de\/der-irrtum-im-strafrecht\/\">Der Irrtum im Strafrecht: Von M\u00e4usen und M\u00f6rdern<\/a><\/p><\/blockquote>\n<p><iframe class=\"wp-embedded-content\" sandbox=\"allow-scripts\" security=\"restricted\" style=\"position: absolute; clip: rect(1px, 1px, 1px, 1px);\" title=\"&#8222;Der Irrtum im Strafrecht: Von M\u00e4usen und M\u00f6rdern&#8220; &#8212; Strafrecht - OEHLMANN Fachanwaelte\" src=\"https:\/\/mein-strafrechtanwalt.de\/der-irrtum-im-strafrecht\/embed\/#?secret=BcaWuH6OUB#?secret=bGIPnMtDLF\" data-secret=\"bGIPnMtDLF\" width=\"525\" height=\"296\" frameborder=\"0\" marginwidth=\"0\" marginheight=\"0\" scrolling=\"no\"><\/iframe><\/p>\n<p>Es geht mir wie Herrn Fischer&#8230;<br \/>\nErinnerungen&#8230;<br \/>\nErlebtes WIRD so oder so mit Informationen &#8222;vervollst\u00e4ndigt&#8220; oder erg\u00e4nzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Cogito, ergo sum \ud83d\ude42 \ud83d\ude09 Leute&#8230; Ich habe es SEHR OFT im t\u00fcrkischen wiederholt&#8230; Entweder ich mich selbst ODER die Zeit best\u00e4tigt mich! Nat\u00fcrlich KANN ich euch meine Quellen nicht offenbaren&#8230; Aber&#8230; Auch die Logik geh\u00f6rt zu mir&#8230; Wie&#8230; Und, und, und&#8230; &#8212; Informationsschnipsel &#8212; Die logische Verkn\u00fcpfung von (&#8230;) al das bin ich. 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